JudikaturJustiz5Ob217/09m

5Ob217/09m – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia E*****, vertreten durch die Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei Agrargemeinschaft Sch*****, vertreten durch den Obmann Michael T*****, dieser vertreten durch Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwalt in Fügen, wegen Urkundeneinsicht (Streitwert 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Juli 2008, GZ 3 R 88/08b 14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2009, GZ 3 R 88/08b 22, mit dem infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. März 2008, GZ 15 Cg 237/07s 9, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Berufungsurteil, welches im gesamten übrigen Umfang unverändert aufrecht bleibt, wird hinsichtlich seines klagsstattgebenden Teils dahin abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei unter Beiziehung eines Schriftgutachters (handschriftuntersuchenden und/oder urkundenuntersuchenden Sachverständigen) binnen 14 Tagen Einsicht in das im Protokollbuch der beklagten Partei enthaltene Protokoll vom 4. 6. 1991 zu gewähren."

Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Miteigentümer einer Liegenschaft, über deren Nutzung Uneinigkeit herrscht. Am 17. 4. 1991 kam es zu einer Besprechung der Streitteile, bei der Hans G***** von der beklagten Agrargemeinschaft ein Protokoll verfasste.

Am 4. 6. 1991 hielt die Beklagte eine ordentliche Vollversammlung ab, bei welcher die Niederschrift der Besprechung vom 17. 4. 1991 vorlag. In dem bei der Beklagten seit Jahrzehnten geführten Protokollbuch findet sich über die Sitzung am 4. 6. 1991 (ua) Folgendes:

„Der Vollversammlung wurde die Niederschrift vom 17. 4. 1991 ... zur Kenntnis gebracht! Einer Nutzungsteilung wird erst nach vertraglicher Einigung zugestimmt!"

Die Klägerin begehrte im Verfahren zu 40 Cg 93/02s des Landesgerichts Innsbruck, die Beklagte zu einer näher bezeichneten Vereinbarung über die Nutzung der Liegenschaft zu verpflichten, und sie blieb mit diesem Begehren erfolglos. Den im Verfahren 40 Cg 93/02s des Landesgerichts Innsbruck ergangenen Entscheidungen lag in tatsächlicher Hinsicht zugrunde, dass beim Vertreter der Beklagten bei der Besprechung am 4. 6. 1991 noch kein Parteiwille zum Abschluss der Nutzungsvereinbarung bestanden habe, sondern dazu erst die Vollversammlung der Beklagten habe befragt werden müssen. Einem Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines graphologischen Gutachtens betreffend eine allfällige nachträgliche Ergänzung des Protokollbuchs wurde nicht entsprochen, weil dieser iSd § 179 ZPO verspätet gestellt worden sei. Eine von der Klägerin erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens 40 Cg 93/02s des Landesgerichts Innsbruck wies dieses Gericht zurück.

Die Klägerin begehrte nunmehr von der Beklagten - soweit hier noch wesentlich - die Herausgabe des Protokollbuchs, in eventu die Gewährung der Einsicht unter Einbeziehung eines graphologischen Sachverständigen mit der wesentlichen Begründung, das Protokollbuch stelle eine den Parteien gemeinschaftliche Urkunde iSd von § 304 Abs 2 ZPO, Art XLIII EGZPO dar.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klagebegehren, weil der Klägerin kein Recht auf Einsicht in das Protokollbuch zustehe und ihr dieses ohnehin schon im Verfahren 40 Cg 93/02s des Landesgerichts Innsbruck zugänglich gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht erkannte in der unberichtigten Fassung seines Urteils vom 15. Juli 2008, GZ 3 R 88/08b 14, in teilweiser Stattgebung der von der Klägerin erhobenen Berufung über deren Haupt- und (erstes) Eventualbegehren wie folgt:

„Das Hauptbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter das Protokollbuch im Original herauszugeben, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist jedoch schuldig, der klagenden Partei unter Beiziehung eines graphologischen Sachverständigen binnen 14 Tagen Einsicht in das im Protokollbuch der beklagten Partei enthaltene Protokoll vom 4. 6. 1991 zu gewähren.

Das Mehrbegehren (laut erstem Eventualbegehren) auf Einsicht in das gesamte Protokollbuch unter Beiziehung eines graphologischen Sachverständigen wird abgewiesen."

In den Entscheidungsgründen führte das Berufungsgericht auszugsweise Folgendes aus:

„...

Sinn des Hilfsanspruchs auf Urkundeneinsicht ... ist es, dem Vorlageberechtigten durch die Einsicht in die Urkunde alle notwendigen Informationen allenfalls im Urteilsweg zu verschaffen, damit dieser seinen Hauptanspruch durchsetzen kann ... . Um den Hauptanspruch der Klägerin auf Unterfertigung (§ 350 EO) einer Nutzungsvereinbarung im Sinn der Vereinbarung vom 17. 4. 1991 und dem ersten Satz des Beschlussergebnisses vom 4. 6. 1991 - vielleicht durch Wiederaufnahme des Verfahrens 40 Cg 93/02s mit Hilfe eines neuen graphologischen Gutachtens - durchsetzen zu können, muss die Klägerin ... nochmals und längere Zeit ... Einsicht in jene Passage des Protokollbuchs der Beklagten nehmen können ... .

Da die Klägerin nicht über die graphologischen Fachkenntnisse verfügt, um beurteilen zu können, ob der - textlich strittige - zweite Satz dieses Protokollvermerks tatsächlich später allenfalls mit einem anderen Schreibmittel und allenfalls von einer anderen Person beigesetzt wurde, muss der Klägerin ... nicht bloß die Anfertigung einer Kopie, sondern auch die Beiziehung eines graphologischen Sachverständigen bei der Urkundeneinsicht gestattet werden ... .

Das Protokollbuch der Beklagten enthält ... die Ergebnisse der Beschlussfassung von etwa 30 Jahren. Die Einsichtnahme der Klägerin in das Protokollbuch mit Sachverständigen ist daher mit der erforderlichen Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit ... selbstverständlich auf den Teil betreffend die gemeinsamen Rechtsverhältnisse ... zu beschränken. Dass die Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe dieses Protokolls - natürlich um so weniger des gesamten Protokollbuchs hat - hat das Erstgericht ... bereits zutreffend dargelegt."

Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Beklagte am 22. September 2009 außerordentliche Revision, welche der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. Jänner 2009, GZ 5 Ob 225/08m 17, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückwies.

Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 29. Juni 2009 die Berichtigung des klagsstattgebenden Teils des Urteils des Berufungsgerichts wie folgt:

„Die beklagte Partei ist jedoch schuldig, der klagenden Partei unter Beiziehung eines graphologischen bzw schrifttechnischen Sachverständigen binnen 14 Tagen Einsicht in das im Protokollbuch der beklagten Partei enthaltene Protokoll vom 4. 6. 1991 zu gewähren."

Die Klägerin begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass das „Spezialfach Graphologie" im Verzeichnis der Sachverständigen nicht enthalten sei. In der Klagserzählung sei sie davon ausgegangen, dass mit einem graphologischen Gutachten üblicherweise ein schrifttechnisches Gutachten gemeint sei.

Die Beklagte sprach sich gegen die begehrte Berichtigung mit der Begründung aus, dass die Berichtigungsvoraussetzungen nach § 419 ZPO nicht vorlägen und die Klägerin selbst immer die Beiziehung eines Graphologen begehrt habe.

Das Berufungsgericht ordnete hierauf mit Beschluss vom 17. Juli 2009, GZ 3 R 88/08b 22, „teilweise in Befolgung des Berichtigungsantrags der Klägerin, teilweise aus dessen Anlass amtswegig" die Berichtigung des klagsstattgebenden Teils seines Urteils auf folgenden Wortlaut an:

„Die beklagte Partei ist jedoch schuldig, der klagenden Partei unter Beiziehung eines Schriftgutachters (handschriftuntersuchenden und/oder urkundenuntersuchenden Sachverständigen) binnen 14 Tagen Einsicht in das im Protokollbuch der beklagten Partei enthaltene Protokoll vom 4. 6. 1991 - auf Verlangen des Sachverständigen unter Abtrennung der Urkunde vom Protokollbuch und unter Ablichtung und/oder Fotografie des Protokolls - zu gewähren."

Das Berufungsgericht begründete die vorgenommene Berichtigung seines Urteils auszugsweise wie folgt:

„Obwohl die Klägerin ... formal einen 'graphologischen' Sachverständigen beiziehen wollte, zielte sie inhaltlich auf die Beiziehung eines Schriftwesensachverständigen, näherhin eines handschriftenvergleichenden und/oder urkundenuntersuchenden und/oder handschriftuntersuchenden Sachverständigen ab. Wie ... dargestellt, zielte auch der abändernde Teil des Berufungserkenntnisses darauf ab, die strittige Protokollpassage hinsichtlich Schreibmittel, hinsichtlich Verfasser und allenfalls hinsichtlich Alter mit dem übrigen Protokolltext zu vergleichen und daraus abzuleiten, ob die Texte allenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten von unterschiedlichen Personen und/oder unterschiedlichen Schreibmitteln beigesetzt wurden ... . Da es ebenfalls herrschender kurialer Praxis entspricht, unrichtig als 'graphologische Gutachten' formulierte Beweisanträge auf richtig 'schriftkundliche Gutachten' oder 'Schriftgutachten' umzudeuten ..., konnte das Berufungsgericht ... gestützt auf die ... Rechtsprechung zu § 405 ZPO entsprechend den sachlichen Intentionen der Klägerin den Urteilsspruch - teilweise amtswegig - dahin berichtigen, dass die Beklagte dazu verpflichtet wird, die Urkundeneinsicht in das Protokoll vom 4. 6. 1991 unter Beiziehung eines Schriftgutachters (handschriftvergleichenden und/oder handschriftuntersuchenden und/oder urkundenuntersuchenden Sachverständigen) zu dulden. Es versteht sich von selbst, dass die Beklagte dafür auf Wunsch des Sachverständigen das Protokoll vom 4. 6. 1991 aus dem Protokollbuch lösen und dem Sachverständigen die Untersuchung an Ort und Stelle sowie die Ablichtung der Urkunde gestatten muss. In diesem Sinn war die Berufungsentscheidung daher teilweise in Befolgung des Berichtigungsantrags der Klägerin, teilweise aus dessen Anlass amtswegig zur Sicherstellung der Vollstreckbarkeit ... des Willens des Berufungssenats - zu berichtigen. ..."

Dieser Berichtigungsbeschluss enthielt den Ausspruch, dass ein Rekurs dagegen jedenfalls unzulässig sei, und er blieb auch tatsächlich unbekämpft.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts in seiner berichtigten Fassung richtet sich die - neuerliche - außerordentliche Revision der Beklagten (in eventu die Ergänzung der ersten Revision) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung aller Klagebegehren sowie Abweisung des Berichtigungsantrags der Klägerin. Hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, Gebrauch gemacht und in dieser beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt, weil das Berufungsgericht mit der vorgenommenen Berichtigung seines Urteils gegen § 405 ZPO verstoßen hat.

1. Die Berichtigung eines Urteils kann von Amts wegen und (auch) nach eingetretener Rechtskraft erfolgen (RIS Justiz RS0041550; vgl auch 5 Ob 252/07f; M. Bydlinski in Fasching/Konecny ² § 419 ZPO Rz 5; Rechberger in Rechberger ³, § 419 ZPO Rz 1). Gemäß § 419 Abs 1 ZPO können nämlich offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden (1 Ob 126/04t).

2. Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur unter den besonderen Voraussetzungen der Z 1 und 2 dieser Bestimmung zulässig. Demnach ist ein Rekurs gegen einen vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefassten Urteilsberichtigungsbeschluss unstatthaft (vgl RIS Justiz RS0041738; M. Bydlinski aaO § 419 ZPO Rz 14; Zechner in Fasching/Konecny ² § 519 ZPO Rz 37 mzN).

3. § 519 ZPO regelt (nur) die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt also immer die Erfüllung beider Merkmale voraus ( Fasching IV 406). Infolgedessen ist § 519 ZPO auf Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens nicht anzuwenden ( Zechner aaO § 519 ZPO Rz 1; E. Kodek in Rechberger ³, § 519 ZPO Rz 6). Beschlüsse des Berufungsgerichts außerhalb des Berufungsverfahrens sind demnach anfechtbar (vgl RIS Justiz RS0057215).

4. Das Berufungsgericht hat hier seinen Berichtigungsbeschluss nach der mit der Revisionsentscheidung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 225/08m) eingetretenen Rechtskraft, demnach lange nach Abschluss und somit außerhalb des Berufungsverfahrens gefasst. Der Berichtigungsbeschluss unterlag daher nicht den Zulässigkeitsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern war - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und offenbar auch der Beklagten - sehr wohl anfechtbar (vgl 6 Ob 225/01h; Zechner aaO § 519 ZPO Rz 37). Die Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses ist hier allerdings unterblieben; dieser ist damit seinerseits in Rechtkraft erwachsen und zwar selbst für den Fall, dass die nach § 419 ZPO für die Urteilsberichtigung notwendigen Voraussetzungen nicht vorgelegen sein sollten (4 Ob 195/00f = EvBl 2001/32, 151; Rechberger aaO § 419 ZPO Rz 7).

5. Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus (vgl RIS Justiz RS0041797; 5 Ob 252/07f = MietSlg 60.683; 4 Ob 195/00f = EvBl 2001/32, 151). Die von der Beklagten erhobene zweite Revision ist daher weder durch ihr erstes Rechtsmittel konsumiert noch verspätet.

6. In der Sache selbst stellt die Beklagte in ihrer zweiten Revision praktisch alle schon in ihrem ersten Rechtsmittel geltend gemachten und im Beschluss des erkennenden Senats vom 13. 1. 2009, 5 Ob 225/08m, bereits detailliert behandelten Rechtsfragen. Auf diese den Parteien bekannte Beurteilung darf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insofern gelang und gelingt es der Beklagten nicht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

7. Die Beklagte macht allerdings über die schon in ihrer ersten Revision angestellten Erwägungen hinaus geltend, die Berichtigung sei mangels Vorliegens berichtigungsfähiger Fehler unzulässig gewesen und das Berufungsgericht habe damit gegen § 405 ZPO verstoßen. Dazu ist Folgendes zu erwägen:

7.1. Aus der unterbliebenen Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses folgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 419 ZPO nicht mehr, auch nicht mehr mittelbar im Wege der Revision, überprüft werden darf, würde doch sonst unzulässigerweise in die Rechtskraft dieses Beschlusses eingegriffen. Zu klären bleibt allerdings, ob das Berufungsgericht durch die vorgenommene Berichtigung seines Urteils inhaltlich gegen § 405 ZPO und damit gegebenenfalls selbst in die Rechtskraft seines Urteils eingegriffen hat. Ein solcher vom Gericht zweiter Instanz zu vertretender Verstoß gegen § 405 ZPO kann mit Revision geltend gemacht werden (vgl 1 Ob 11/06h; Zechner aaO § 503 ZPO Rz 95).

7.2. Grundsätzlich gilt, dass die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig ist (RIS Justiz RS0041254). Die klarere Fassung des Urteilsspruchs hat sich allerdings in jenem Rahmen zu halten, der durch das Vorbringen des Klägers abgedeckt ist (RIS Justiz RS0041254 [T12]). Soweit nun das Berufungsgericht eine exaktere Bezeichnung des der Urkundeneinsicht beizuziehenden Sachverständigen vorgenommen hat, widerstreitet dies nicht den zuvor dargestellten Judikaturgrundsätzen, bestand doch nach dem Prozessvorbringen der Klägerin immer und unzweifelhaft der Zweck der von ihr angestrebten Einsicht in das Protokollbuch in der Überprüfung, ob der letzte Satz der betreffenden Sitzungsniederschrift („Einer Nutzungsteilung wird erst nach vertraglicher Einigung zugestimmt!") erst nachträglich ergänzt worden ist. Der Klärung einer solchen Frage dient typischerweise ein schrifttechnisches Gutachten. Wenn das Berufungsgericht an die Stelle der nicht zweckentsprechenden Qualifikation des beizuziehenden Sachverständigen als „graphologischen" jene des „handschriftuntersuchenden und/oder urkundenuntersuchenden" Sachverständigen setzte, so sprach es - gemessen an Inhalt und Zweck des Klagsvorbringens - weder ein Plus noch ein Aliud zu. In diesem Punkt ist demnach das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

Anders verhält es sich dagegen insoweit, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Duldung der Urkundeneinsicht „auf Verlangen des Sachverständigen unter Abtrennung der Urkunde vom Protokollbuch und unter Ablichtung und/oder Fotografie des Protokolls" verpflichtete. Die Abtrennung, also das Entfernen der betreffenden Seiten aus dem Protokollbuch und die Herstellung einer Ablichtung und/oder Fotografie sind bei gängigem sprachlichen Verständnis auch nicht mehr im weitesten Wortsinn durch die von der Klägerin begehrte „Einsicht" gedeckt. Auch das Klagsvorbringen der Klägerin indiziert ein solches Verständnis nicht und es stünde die Abtrennung der Urkunde (offenbar zur Verwendung durch den Sachverständigen) letztlich auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum (zur Gänze) abgewiesenen Herausgabebegehren. Soweit also das Berufungsgericht die Abtrennung der Urkunde vom Protokollbuch und deren Ablichtung und/oder Fotografie zuerkannte, hat es den Rahmen des von der Klägerin gestellten Einsichtsbegehrens eindeutig überschritten und ein Plus zugesprochen. In diesem Umfang war in teilweiser Stattgebung der Revision der ursprüngliche Urteilstenor wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Beide Parteien waren teilweise erfolgreich, ohne dass ein eindeutiges Überwiegen zu erkennen wäre.

Rechtssätze
9