JudikaturJustizRS0041738

RS0041738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2024

Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.

Entscheidungen
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