Spruch Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat: „ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, insb…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist bundesweit tätig und tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Im Oktober 2016 versandte die Beklagte an Kunden, mit denen sie Girokontoverträge abges…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt . Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass die Information sehr wohl ausreichend transparent sei, die Begründung des Berufungsgerichts in Widerspruch zum Urteilsspruch stehe, § 29 Abs 1 ZaDiG nur bei Zustimmungsfiktionen, jedenfalls aber nic…