JudikaturJustizRS0114097

RS0114097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2010

Lassen die Parteien einen ohne die gesetzlichen Voraussetzungen gefassten Beschluss auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urteils unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwächst, bewirkt der Beschluss die Berichtigung oder Ergänzung; damit beginnt eine neue Rechtsmittelfrist.

Entscheidungen
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