§ 465 — ZPO
Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben.
Art. 41 AHG · AHG · Amtshaftungsgesetz
Art. 41 (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 1, 6, 8, 9 und 10, BGBl. Nr. 20/1949)
…§ 104 JN), X Z 1 (§ 27 ZPO), 2 (§ 29 ZPO), 14 (§ 451 ZPO), 18 (§ 465 ZPO) und 34 (§ 520 ZPO), XI Z 1 (§ 74 EO), XXII Z 4 (§ 9 AHG), XXX Z …
…die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war. Bei unrichtiger Adressierung kommt es darauf an, wann die Rechtsmittelschrift beim zuständigen Gericht - hier beim Erstgericht (§ 465 Abs 1 ZPO) - eingelangt ist (Kodek in Rechberger, ZPO2, Vor § 461 Rz 7 mwN). Da die unrichtigerweise an das Gericht zweiter Instanz adressierte Revisionsschrift im vorliegenden Fall erst am Dienstag, 2. 10. 2001…
…anwaltliche Unterschrift) an das Erstgericht mit der Begründung weiter, eine Berufung - möge sie auch infolge Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung unzulässig sein - sei gemäß § 465 Abs 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der gegen diese Entscheidung gerichtete, wieder einer Rechtsanwaltsunterschrift entbehrende Rekurs des Beklagten ist schon deshalb als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil…
…erhobene Berufung des Klägers um einen Tag als verspätet und wies sie daher zurück. Tatsächlich hatte die Klagevertreterin die zutreffend an das Erstgericht adressierte (§ 465 Abs 1 ZPO) Berufung bereits am 13. 4. 2006 beim Postamt 1020 Wien eingeschrieben aufgegeben. Während der Aufgabeschein (Nr RR342397586AT) vom Postbediensteten am Schalter auch tatsächlich noch am…
…schriftlichen Ausfertigung des Urteils (§ 464 Abs 1 und 2 ZPO). Die Berufung wird durch Überreichung der Berufungsschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz erhoben (§ 465 Abs 1 ZPO). Ist die Berufung richtig an das Erstgericht adressiert, dann werden gemäß § 89 GOG die Tages des Postlaufes nicht mitgezählt (SZ 60/192; EvBl 1995…
…§ 27 Abs 1 ZPO vor allen höheren Gerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Die Berufung ist mit anwaltlich gefertigtem Schriftsatz zu erheben (§ 465 Abs 1 ZPO). Der Beklagte hat trotz Aufforderung die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigen lassen. Da der Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig…
…eingebracht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1942). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht überreicht, entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (E 1 zu § 465 ZPO, MGA14). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 508a Abs 2 letzter…
…Linz dementsprechend mit Jahresende auf das Kreisgericht Ried i.I. über. Eine im Jahre 1987 erhobene Berufung wäre daher bei diesem Gericht einzubringen gewesen. Gemäß § 465 Abs.1 ZPO wird die Berufung durch die Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht erster Instanz erhoben. Prozeßgericht erster Instanz war jedoch hier das im Zeitpunkt der…
…beide Rechtsmittel sind unzulässig. Zu ON 43: Nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (MG JN/ZPO14 § 465 ZPO E 3; Kodek in Rechberger vor § 461 ZPO Rz 12). Der beim Erstgericht einen Tag nach dem ordentlichen Revisionsrekurs ON 42 eingelangte "außerordentliche" Revisionsrekurs…
…auf ein faires Verfahren. 3. Zu den angefochtenen Bestimmungen: 3.1. Die §§74 ff. ZPO enthalten nähere Vorschriften über Schriftsätze im zivilgerichtlichen Verfahren. §465 ZPO lautet: "Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben." §505, §520 und §528 Abs2 Z3…
…der Berufungsschrift "ohne Punkt 5 derselben" in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht. Die Berufung ist aber jedenfalls bei Stattfinden einer mündlichen Berufungsverhandlung ein vorbereitender Schriftsatz (§ 465 ZPO.). Ihr Inhalt wird daher erst zum Verhandlungsstoff und für das Berufungsverfahren beachtlich, wenn er in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht wird (GlU. 6826; Rudolf Pollak, System…
…am 29. November 1993 (also nach Ablauf der vierwöchigen Notfrist des § 507 Abs 2 ZPO) beim Obersten Gerichtshof einlangte (vgl E 1 zu § 465 ZPO, MGA14). Der Revisionsrekurs wäre bei isolierter Betrachtung der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) zulässig…
…des Rekurses zuständigem Gericht (§ 520 Abs 1 ZPO) eingelangt sei, da dieser Tag für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rekurses entscheidend sei (vgl.MGA der ZPO13, 923, Entscheidungen unter Nr.1 zu § 465 ZPO). Die Überlegung, daß der Rekurs rechtzeitig gewesen wäre, wenn ihn der Rekurswerber selbst verfaßt, unterschrieben und spätestens am 27.5.1986 an das Erstgericht adressiert zur Post…
…Erstgericht eingebracht und langte erst nach Ablauf der vierwöchigen Notfrist des § 507 Abs 2 ZPO beim Obersten Gerichtshof ein - vgl E 1 zu § 465 ZPO, MGA14) nicht berücksichtigt werden. Der von den Dritt-, Viert- und Fünftantragsgegnern erhobene Revisionsrekurs erweist sich aus Gründen, die bereits in der (dieselbe Rechtssache betreffenden) Entscheidung…
…Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag war das Erstgericht berufen, weil die Berufung bei diesem Gericht einzubringen war (§ 148 Abs 1, § 465 ZPO). Die Begründung des Rekursgerichts trägt nicht die von ihm entschiedene ersatzlose Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses. [21] Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin war daher im Sinn…
…Schriftsatzes. Ein zweiter Schriftsatz, mag er Richtigstellungen oder Nachträge bezwecken, innerhalb oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht werden, ist nicht zulässig (E 3 zu § 465 ZPO, MGA14), was zur Zurückweisung der Eingabe vom 28. August 1991 führen mußte. 1.) Zur Anfechtung des Ausspruchs über den Zwischenfeststellungsantrag: Die unterschiedlichen Anfechtungsvoraussetzungen für Beschlüsse…
…sie innerhalb gesetzlicher Frist angebracht wurden (RIS Justiz RS0041666). Die Erhebung eines Rechtsmittels ist ein einheitlicher Akt ( Pimmer in Fasching/Konecny² IV § 465 ZPO Rz 1) über den eine einheitliche Entscheidung ergeht. Das heißt, das Rechtsmittel muss als Einheit betrachtet werden, eine Reihung von Rechtsmittelgründen ist unzulässig. Da…
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