JudikaturJustiz5Ob20/18d

5Ob20/18d – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. H*****, wegen Löschung von Anmerkungen ob EZ *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Dezember 2017, AZ 54 R 108/17d, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen iSd § 130 GBG richtet, wird er als unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Löschung der Anmerkungen des Gläubigerwechsels bei vier Pfandrechten an der Liegenschaft des Antragstellers ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen als unzulässig iSd § 130 GBG wendet, im Übrigen zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Da der Antragsteller in eigener Sache als Partei einschreitet, ist er als emeritierter Rechtsanwalt gemäß § 28 Abs 1 ZPO iVm § 6 Abs 4 AußStrG und § 126 Abs 3 GBG von der Anwaltspflicht im Revisionsrekursverfahren befreit (RIS Justiz RS0119575).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (RIS Justiz RS0060928; RS0060931) dienen die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen. Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch durch das Rekursgericht erfolgt sein. Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die von Kodek (in Kodek , Grundbuchsrecht 2 § 130 GBG Rz 22) vertretene Auffassung, die Löschung unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG sei zwingend, für ein gerichtliches Ermessen bestehe hier kein Raum, bedarf hier schon deshalb keiner Erörterung, weil sich § 130 GBG – wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte – lediglich auf schon ursprünglich abstrakt unzulässige Eintragungen bezieht, nicht aber auf abstrakt zulässige Eintragungen, die nur im konkreten Fall zu Unrecht bewilligt wurden (5 Ob 114/17a; vgl RIS Justiz RS0020435; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2 § 130 GBG Rz 4/1 mwN). Abstrakt unzulässig sind die hier zu beurteilenden einverleibten Übertragungen von vier Pfandrechten an der Liegenschaft des Antragstellers an neue Pfandgläubiger nicht (vgl RIS Justiz RS0016154). Hinsichtlich der Ablehnung eines amtswegigen Vorgehens iSd § 130 GBG durch die Vorinstanzen war der Revisionsrekurs somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.

3.1. Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat (RIS Justiz RS0061010; RS0060992). Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 136 GBG besteht hingegen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht, etwa weil sich der Rechtstitel als unrichtig oder ungültig herausgestellt hat (RIS Justiz RS0060992 [T5]). Im Fall einer – hier behaupteten – grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG nicht anzuwenden (RIS Justiz RS0060992 [T7, T8]; 5 Ob 209/16w; 5 Ob 114/17a). Voraussetzung für die Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist, dass die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung hat, sodass als Grundlage in diesem Fall der „Nachweis der Unrichtigkeit“ ausreicht, der an die Stelle der sonst (§§ 31 f GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen tritt. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS Justiz RS0061010).

3.2. Schon nach dem Vorbringen im Antrag liegt hier kein Fall einer nachträglichen Rechtsänderung vor. Im Wesentlichen behauptet der Antragsteller, die am 18. Mai 1995 bewilligte Eintragung des Gläubigerwechsels zu vier Pfandrechten sei auf Basis einer unrichtigen und verfälschten Aufsandungsurkunde und einer untauglichen Vollmacht bewilligt worden und seinen Rekurs dagegen habe er nur aufgrund des Drucks der Rechtsanwaltskammer zurückgezogen. Damit bringt der Antragsteller nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts keine Umstände vor, aus denen sich eine außerbücherlich nach Bewilligung bereits eingetretene Rechtsänderung im Sinn der zitierten Rechtsprechung ableiten ließe. Mangels Offenkundigkeit der Unrichtigkeit wäre diese hier iSd § 136 GBG im Übrigen durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, die der Antragsteller nicht vorgelegt hat. Schlichte Kopien der Korrespondenz sind keine öffentlichen Urkunden iSd § 136 Abs 1 GBG (vgl RIS Justiz RS0061010 [T21] zu schlichten Kopien einer öffentlichen Urkunde).

3.3. Hinsichtlich des Antrags auf Berichtigung nach § 136 Abs 1 GBG war der Revisionsrekurs somit mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen (§ 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG).

Rechtssätze
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