BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1422

§ 1422

Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.

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