Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
§ 39 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 39
…aus einem der im § 1425 ABGB . erwähnten Gründe dem Gläubiger nicht gezahlt werden kann oder rücksichtlich deren dieser dem Zahler nach § 1422 ABGB . erst seine Rechte abzutreten hat, gerichtlich erlegt, so findet gegen Beibringung der Amtsurkunde über den gerichtlichen Erlag die Vormerkung zum Zweck der Löschung oder zum…
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