Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
§ 211 BAO · BAO · Bundesabgabenordnung
§ 211
…oder erfolgt die Entrichtung durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines anderen Abgabepflichtigen, ist die Einlösung der Forderung (§ 1358 ABGB und § 1422 ABGB) ausgeschlossen. (8) Barzahlungen einer Person dürfen nur bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 Euro pro Tag entgegengenommen werden; das gilt nicht…
§ 86e Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 86e § 86eLeistungen des Oö. Patientenentschädigungsfonds
…Höhe des zuerkannten Schadenersatzbetrages oder der ausbezahlten Geldleistung an den Fonds zurückzuzahlen. Der Fonds kann außerdem vom Patienten die Abtretung seiner Rechte gemäß § 1422 ABGB verlangen. Bei Vorliegen eines sozialen Härtefalles kann die Entschädigungskommission auf die Rückforderung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages verzichten. (6) Die Gerichte haben dem…
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