Spruch 1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen iSd § 130 GBG richtet, wird er als unzulässig zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen …
Text Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag auf Löschung der Anmerkungen des Gläubigerwechsels bei vier Pfandrechten an der Liegenschaft des Antragstellers ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteig…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung der amtswegigen Löschung der Anmerkungen als unzulässig iSd § 130 GBG wendet, im Übrigen zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf. 1. Da der Antragsteller in eigener Sache als Partei e…