§ 87 4. Beilagen.
§ 87 4. Beilagen. — GBG 1955
§ 87 4. Beilagen. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Bei einer gerichtlichen Entscheidung oder einem Notariatsakt ist die Ausfertigung das Original.
2. § 87 gilt nicht für Urkunden, die nur Voraussetzung der Bewilligung sind wie die Einschreitervollmacht.
3. siehe auch § 56 Abs. 1
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025602
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.