§ 131 2. Gegenstandslose Eintragungen.
§ 131 2. Gegenstandslose Eintragungen. — GBG 1955
§ 131 2. Gegenstandslose Eintragungen. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. § 19 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980, über die Unterlassung der Ersterfassung gegenstandsloser Eintragungen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138283
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
a) nicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
b) verjährt ist,
c) ein Pfandrecht ist, dessen Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes mehr als 40 Jahre vor dem Zeitpunkt der Prüfung der Gegenstandslosigkeit erfolgt ist.
(3) Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.
(4) Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.