JudikaturJustizRS0060928

RS0060928 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2022

Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein.

Entscheidungen
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