JudikaturJustizRS0119575

RS0119575 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2018

Hat ein Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, bleibt er - wie ein pensionierter Richter - in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit.

Entscheidungen
9