Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.
§ 9 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 9
…Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht ( §§ 1070 und 1073 ABGB .) sowie das Bestandrecht ( § 1095 ABGB .) eingetragen werden.…
§ 1 UHG · UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 1 Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
…ABGB bezeichneten Urkunden; b) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten; c) Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB); d) Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB); e) Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ …
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