§ 1358 — ABGB
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern.
Landes-Hypothekenbank Burgenland-Gesetz
§ 4 Haftung des Landes zu Gunsten der Aktiengesellschaft
…eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat; 3. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land…
§ 9 LSD-BG · LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 9 Haftungsbestimmungen für den Baubereich
…Deckung findet. (5) Hat der Auftraggeber den Werklohn geleistet, kann er vom Auftragnehmer Ersatz für die anstelle des Auftragnehmers geleistete Schuld fordern (§ 1358 ABGB). Zahlt der Auftraggeber auf Grund einer gegen ihn ergangenen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung und hat er den Auftragnehmer von dem Rechtsstreit derart benachrichtigt (§ 21…
§ 82 BHG 2013 · BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
§ 82 Bundeshaftungen
…Haftung bezieht, zu berechnen ist; 6. dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin oder dem Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch…
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