BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 130

§ 1301. Unzulässige Eintragungen.

Ergibt sich aus einer Eintragung, daß ihr Inhalt nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein kann, so ist sie von Amts wegen als unzulässig zu löschen. Die Vorschriften des ersten bis dritten und fünften Hauptstückes, insbesondere über die Verständigung der Beteiligten und den Rekurs, sind entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen
144
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    30