JudikaturJustiz4Ob165/12m

4Ob165/12m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten Dr. Michael Barnay, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.566,13 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. Mai 2012, GZ 18 R 81/12h 16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 30. Jänner 2012, GZ 3 C 1825/11g 11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte war Abschluss und Konzernprüferin betreffend die Jahresabschlüsse 2000 bis 2008 der A***** AG, deren IAS Konzernabschlüsse betreffend die Jahre 2004 bis 2008 und der Jahres- und Konzernabschlüsse 2001 bis 2008 der A***** Gruppe AG (bis 16. 2. 2007: A***** Beteiligungs AG). Bei sämtlichen Abschlüssen bis zum Jahr 2007 erteilte die Beklagte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, bei den Jahresabschlüssen des Jahres 2008 erteilte sie jeweils nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die Jahres- und Konzernabschlüsse der beiden Aktiengesellschaften samt Bestätigungsvermerken wurden jeweils im Firmenbuch veröffentlicht.

Die Genussscheine der A*****Beteiligungs AG der Serie 2001 notierten am 17. 9. 2001 im Freiverkehr an der Frankfurter Börse. Der Kläger erwarb am 25. 2. 2002 fünf A***** Genussscheine zu je 1.414,23 EUR. Bei den A***** Genussscheinen handelt es sich um ein sogenanntes Schneeballsystem (Pyramidenspiel). Bis zum Oktober 2008 kauften die A***** Gesellschaften die Genussscheine zum jeweiligen Kurswert zurück, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Im Mai 2010 wurden über die A***** AG und die A***** Gruppe AG die Konkursverfahren eröffnet. Am 11. 4. 2011 entsprach der Kurswert der Genussscheine 0,00 EUR (3 Ob 230/12p).

Mit seiner am 28. 9. 2011 bei Gericht eingelangten Klage begehrte der Kläger Schadenersatz von der Beklagten als Abschlussprüferin und Prospektkontrollorin in Höhe von 7.566,13 EUR sA (Kaufpreis samt 7 % Agio); hilfsweise stellte er dasselbe Begehren Zug um Zug gegen Übergabe der von ihm gehaltenen fünf Genussscheine. Ein weiteres Eventualbegehren ist auf Feststellung der Haftung der Beklagten für jenen Schaden gerichtet, der dem Kläger aus dem Ankauf von fünf A***** Genussscheinen im Wert von 7.566,13 EUR entstehe. Die Beklagte habe bei Prüfung der Jahres und Konzernabschlüsse zumindest grob fahrlässig gehandelt, indem sie diverse näher ausgeführte Unrichtigkeiten in den Bilanzen nicht aufgedeckt und uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe. Insbesondere habe es sich beim System der A***** Gesellschaften um ein Schneeballsystem gehandelt, was der Beklagten bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte auffallen müssen. Sie wäre verpflichtet gewesen, die Bestätigungsvermerke zu versagen oder einzuschränken oder zumindest von ihrer Redepflicht Gebrauch zu machen. Geradezu undenkbar sei, dass die Beklagte von den Machenschaften des Dr. A***** betreffend die A***** Gesellschaften nichts mitbekommen habe. Bei gewissenhafter und pflichtgemäßer Durchführung der ihr auferlegten Aufgaben hätte die Beklagte bereits im Jahr 2000, aber mit Sicherheit in den Folgejahren sehen und bemerken müssen, dass die Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen der A***** unrichtig und dubios gewesen seien, dass die Summe der ausgegebenen Genussscheine multipliziert mit dem angeblichen Wert dieser Scheine das tatsächliche Vermögen der A***** um ein Vielfaches überstieg und dass es sich bei der von A***** gewählten Konstruktion um ein klassisches Schneeballsystem handle, wodurch die Anleger (= Kläger) letztlich zu Schaden gekommen seien. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten werde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bilanzfälschung geführt. Wäre die Beklagte ihrer Warnpflicht nachgekommen, so hätte dies die Vermittlerin des Klägers sofort realisiert und entsprechende Warnungen an ihre Kunden weitergeleitet. Der Kläger hätte sodann keine Ankäufe getätigt und allenfalls gehaltene Genussscheine unverzüglich verkauft, sodass ihm kein Schaden entstanden wäre. Die zehnjährige Präklusionsfrist nach § 11 Abs 7 KMG laufe nicht ab Prospektveröffentlichung, sondern erst ab Beendigung des prospektpflichtigen Angebots.

Die Beklagte bestritt schadenersatzpflichtig zu sein und wendete primär Verjährung nach § 275 Abs 5 UGB und Präklusion nach § 11 Abs 7 KMG idF BGBl 1994/210 ein. Werde Vertrauensschaden geltend gemacht, könne nur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Zinsen und Dividenden, Zug um Zug gegen Ausfolgung der Wertpapiere, gefordert werden. Da der Kläger über die ihm zugeflossenen Dividenden schweige, sei sein Begehren unschlüssig. Für das Feststellungsbegehren mangle es am rechtlichen Interesse. Die Kausalität sei nur dann gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Bestätigungsvermerk zur Zeichnung entschlossen habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursächlichkeitszusammenhang zwischen dem schuldhaft fehlerhaft erteilten Bestätigungsvermerk und dem Erwerb der Beteiligung oder einer späteren Behalteentscheidung sei der Vertragsabschluss in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung. Soweit der Kläger behaupte, er hätte bei Versagung von Bestätigungsvermerken vor Oktober 2008 seine Genussscheine verkauft, sei ihm zu erwidern, dass bei Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks das Szenario des Oktober 2008 nur zeitlich vorverlagert worden wäre, also A***** die Rückkäufe bereits dann eingestellt und der Kurs verfallen wäre. Dem Kläger wäre dann ein gleichartiger Schaden entstanden, weshalb die Handlungen der Beklagten nicht kausal geworden seien. Die Beklagte habe die Bilanzen ordnungsgemäß geprüft, allfällige Mängel seien nicht erkennbar gewesen. Bei Annahme des Zutreffens des klägerischen Vorbringens sei das schadensauslösende Ereignis schon die Offenlegung der Bestätigungsvermerke zum Jahresabschluss 31. 12. 2000 der A***** AG und zum 31. 12. 2001 der A***** Gruppe AG. Zu diesem Zeitpunkt beginne spätestens die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 275 Abs 5 UGB. Gehe man vom Kaufdatum 25. 2. 2002 als schadensauslösendes Ereignis aus (Primärschaden), sei der Anspruch ebenso verjährt. Das Vorbringen des Klägers, er hätte seine Genussscheine sofort verkauft, hätte die Beklagte sorgfaltsgemäß den Bestätigungsvermerk versagt oder eingeschränkt, gehe ins Leere, weil sein Anspruch aus dem Primärschaden (Kaufentschluss) bereits am 25. 2. 2007 verjährt gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und Gesellschaft entfalte Schutzwirkungen zugunsten Dritter und mache den Abschlussprüfer auch gegenüber Gläubigern, die im Vertrauen auf den Bestätigungsvermerk disponiert hätten, schadenersatzpflichtig. Nach § 275 Abs 5 HGB/UGB verjährten Ansprüche aus der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren, was auch für die Dritthaftung gelte. Die Verjährung beginne mit dem Entstehen des Schadens, der hier im Kauf der Genussscheine liege, weil diese nach dem klägerischen Vorbringen schon damals nicht werthaltig gewesen wären. Die Haftung aufgrund der Abschlussprüfung sei daher verjährt. Nach § 11 Abs 7 KMG idF BGBl 1994/210 müssten Ansprüche der Anleger aus einer Prospekthaftung bei sonstigem Ausschluss binnen fünf Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebots geltend gemacht werden. Das Angebot habe mit 17. 9. 2001 geendet, auch die Ansprüche aus Prospekthaftung seien verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Klagebegehren sei verjährt. § 275 Abs 5 UGB komme auch in Fällen einer Dritthaftung und selbst bei vorsätzlichem Handeln zur Anwendung; die Verjährungsfrist beginne bereits mit Eintritt des (Primär )Schadens zu laufen, ohne dass es darauf ankäme, wann der Kläger Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe. Der Primärschaden sei dem Kläger bereits mit dem Kauf der Genussscheine am 25. 2. 2002 entstanden, habe er doch nach seinem eigenen Vorbringen eine nicht werthaltige Gegenleistung bekommen. Das Vorbringen, der Kläger hätte bei pflichtgemäßer Prüfung durch die Beklagte in den Folgejahren seine Genussscheine sofort wieder verkauft, sei nicht schlüssig. Bei Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks und der Veröffentlichung dieses Umstands wäre aufgrund der Natur eines Schneeballsystems der Markt für A***** Genussscheine in ähnlicher Weise zusammengebrochen, wie dies letztlich nach Einstellung des Rückkaufs im Jahr 2008 erfolgt sei. Dieser Umstand schließe die Behauptung des Klägers, er hätte bei Aufdeckung der Malversationen seine Genussscheine sofort verkauft, bereits deshalb aus, weil er gar keine Möglichkeit zu einem derartigen Vorgehen gehabt hätte. Der Kläger habe auch nicht einmal behauptet, wie es ihm gelungen wäre, einen derartigen Verkauf auch tatsächlich durchzuführen und einen Verkaufserlös in Höhe des Klagsbetrags zu erzielen; dass A***** bis 2008 Genussscheine zurückgekauft habe, bedeute keineswegs, dass dies auch bei Veröffentlichung eines versagten oder eingeschränkten Bestätigungsvermerks der Fall gewesen wäre. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur Prospekthaftung ausdrücklich behauptet, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Prüfung das weitere Anbieten des Produkts nicht mehr möglich gewesen wäre und die Anleger es nicht mehr erworben hätten. Wieso ihm durch den Umstand, dass das A***** System nicht bereits 2002 bei der ersten Prüfung durch die Beklagte nach ihrem Erwerb sondern erst 2008 zusammengebrochen sei, überhaupt ein Schaden entstanden sein soll, habe er nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Davon abgesehen handle es sich bei einer Schadensvergrößerung aufgrund mangelhafter Prüfungen nach dem Erwerb der Genussscheine um einen Folgeschaden. Da aber die Verjährung bereits mit Eintritt des Primärschadens zu laufen beginne, wäre ein Vorbringen zu diesen Folgeschäden für den Beginn der Verjährungsfrist irrelevant. Unterstelle man, dem Kläger wäre ein Verkauf seiner Genussscheine gelungen, sei dies eine Schadensminderungsmaßnahme betreffend den bereits durch den Kauf der Genussscheine eingetretenen Schaden. Die Ver- oder Behinderung der Ausübung einer Schadensminderungsmaßnahme sei aber keine neuerliche Schadenszufügung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den erheblichen Rechtsfragen fehle, ob § 275 Abs 5 UGB auch auf geschädigte Dritte anzuwenden sei, ob diese Bestimmung auch bei vorsätzlichem Handeln gelte, und wann der (Primär )Schaden bei einem Schneeball System eintrete.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Der dritte Senat hat sich jüngst (23. 1. 2013, 3 Ob 230/12p) ausführlich mit einem gleichartigen Sachverhalt beschäftigt und ist dabei zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen gelangt:

1.1. Der Prüfungsvertrag zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter.

1.2. Die Verjährungsfrage ist auf dem Boden der Dritthaftung aufgrund der Schutzwirkungen des Prüfungsvertrags zugunsten Dritter für den Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer dahin zu lösen, dass die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB sowohl bei Schäden der Gesellschaft als auch denen Dritter eine von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige objektive Frist ist, die ab Entstehen des Schadens zu laufen beginnt.

1.3. Für eine vorsätzliche Schadenszufügung gilt anderes. Der Zweck der Regelung des § 275 UGB, nur den fahrlässig schädigenden Abschlussprüfer bei der Haftung dafür aus sachlichen Gründen zu privilegieren, verlangt eine Auslegung, die sich für den Beginn der einheitlich im § 275 Abs 5 UGB festgesetzten Verjährungsfrist von fünf Jahren im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen Abschlussprüfer an der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB orientiert. Diese macht den Lauf der Verjährung (auch) bei „einfachem“ Vorsatz (der also den Anforderungen des § 1489 Satz 2 2. Variante ABGB nicht entspricht) von der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abhängig. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.

2. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des dritten Senats als Ergebnis einer überzeugenden und wohl begründeten Gesetzesauslegung an.

3. Aus den dargelegten Gründen haben die Vorinstanzen zu Recht die Verjährung des auf Fahrlässigkeit gestützten Schadenersatzbegehrens angenommen. Für eine vorsätzliche Schadenszufügung gilt aber nach dem zuvor Gesagten eine subjektive Verjährungsfrist.

4. Den vorliegenden Klagebehauptungen ist auch der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens der Beklagten zu entnehmen, wird ihr doch angelastet, Prüfberichte und testierte Jahresabschlüsse mit ihrer Auftraggeberin „abgestimmt bzw geschönt“ zu haben (Klage S 5).

5. Nach der Aktenlage kann eine Kenntnis des Klägers von der Wertlosigkeit der Genussscheine schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs und damit vom primär geltend gemachten Schaden frühestens mit der Erteilung von nur eingeschränkten Bestätigungsvermerken bei den Jahresabschlüssen für 2008, die naturgemäß erst 2009 erteilt und beim Firmenbuch eingereicht wurden, angenommen werden. Die fünfjährige Frist des § 275 Abs 5 UGB war deshalb bei Einbringung der Klage am 28. 9. 2011 noch nicht abgelaufen.

6. Die Annahme der Vorinstanzen, der auf vorsätzliche Pflichtverletzung gestützte Schadenersatz-anspruch des Klägers nach § 275 UGB gegen die Beklagte als Abschlussprüfer sei bereits verjährt, erweist sich somit als unzutreffend. Es bedarf insoweit daher der Prüfung der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, weshalb eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unumgänglich ist.

7. Zu den weiteren Argumenten der Revision ist wie folgt Stellung zu nehmen:

7.1. Der Kläger macht als Schaden den im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abschlussprüfung getätigten Ankauf von bereits damals wertlosen Genussscheinen geltend. Demnach ist vom Eintritt seines (primären) Schadens durch den Erwerb der Genussscheine, den er nicht vorgenommen hätte, hätte er die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses gekannt, auszugehen (vgl RIS Justiz RS0022537 [T12]).

7.2. Nach seinem weiteren Vorbringen unterließ er im Hinblick auf die nach dem Ankauf weiter von der Beklagten erteilten Bestätigungsvermerke die Veräußerung der Genussscheine. Auf diese weiteren Bestätigungsvermerke der Beklagten kommt es aber angesichts des im Jahr 2003 eingetretenen primären Schadens des Klägers nicht mehr an, wenn die Beklagte entsprechend den Vorwürfen des Klägers bereits ab dem Jahr 2000 vorsätzliche Pflichtverletzungen zu verantworten hat.

Der Vorwurf der Revision, das Berufungsurteil leide an sekundären Feststellungsmängeln zur Behauptung des Klägers, er hätte bei ordnungsgemäßer Versagung/Einschränkung eines Bestätigungsvermerks nach dem Kauf der Genussscheine durch den Kläger diese schadensfrei verkaufen können, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat nämlich folgende Feststellung getroffen: „Bei Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks und der Veröffentlichung dieser Umstände wäre aufgrund der Natur eines Schneeballsystems der Markt für A***** Genussscheine in ähnlicher Weise zusammengebrochen, wie dies letztlich nach Einstellung des Rückkaufs im Jahr 2008 erfolgt ist (Berufungsurteil S 16)“. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage hat der Kläger keinen Schaden erlitten, für den die von der Beklagten zu verantwortenden und dem Ankauf der Papiere nachfolgenden Bestätigungsvermerke kausal waren.

7.3. Zu den Anspruchsgrundlagen nach § 255 AktG und § 159 StGB iVm § 1311 ABGB sowie zu § 11 KMG und § 1300 ABGB hat der Kläger im Berufungsverfahren nichts vorgebracht. Wurde die Entscheidung erster Instanz von der unterlegenen Partei nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten (oder die gesamte Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt), dann sind diese Versäumnisse im Revisionsverfahren nicht mehr nachholbar, und andere Punkte können in der Rechtsrüge der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (stRsp; siehe Kodek in Rechberger , ZPO³ § 503 Rz 5; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 503 Rz 56 iVm 191, je mwN; RIS Justiz RS0043573 [T29, T36, T43]).

8. Das Erstgericht wird die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben; im Anschluss werden die entsprechenden Beweise aufzunehmen und Feststellungen im aufgezeigten Rahmen zu treffen sein.

9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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