JudikaturJustizRS0128616

RS0128616 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist (so schon 1 Ob 35/12x), bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist.

Entscheidungen
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