Spruch Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „C***** GmbH“ berichtigt. II. zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.605,04 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 600,84 EUR an USt) binnen 14 …
Text Entscheidungsgründe: [1] Zu I.: Die Beklagte wurde – wie aus dem Firmenbuch zu FN ***** ersichtlich – mit Hauptversammlungsbeschluss vom 4. September 2020 gemäß §§ 239 ff AktG in eine GmbH umgewandelt. Ihre Parteibezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO vom Obersten Gerichtshof als Rechtsmittel…
Rechtliche Beurteilung [17] Die Revision ist zulässig , jedoch im Ergebnis nicht berechtigt . [18] 1. Aufhebungsbeschlüsse sind zwar unanfechtbar, wenn der Rekurs nicht für zulässig erklärt wurde (RS0043986; RS0043898; RS0043880), doch sind im folgenden Verfahren Revision und Revisionsgründe nicht deswegen beschränkt,…