JudikaturJustizRS0043573

RS0043573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2024

Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).

Entscheidungen
381