AktG
Gliederung
ZWEITER Teil Gründung der Gesellschaft
Erster Aufsichtsrat und Vorstand
§ 44 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 44 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 44 Verjährung der Ersatzansprüche
…§ 44. Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.…
§ 47 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
…§ 47. Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40, 42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft. An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und…
§ 145 Allgemeines
…3) Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen ( §§ 19, 20 ) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 44 geändert werden.…
§ 150 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
…Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27, 42 und 44 gelten sinngemäß.…
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