JudikaturJustizRS0026645

RS0026645 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen gemäß den §§ 1299 und 1300 ABGB besteht nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete.

Entscheidungen
30