JudikaturJustiz1Ob2374/96s

1Ob2374/96s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Norbert Abel, Rechtsanwalt, Wien 1, Franz Josefs Kai 49, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der „I*****“ ***** Gesellschaft mbH (AZ 4 S 105/95 des Handelsgerichts Wien), wegen 241.301,37 S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12.Juni 1995, GZ 4 R 89/95 47, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12.Februar 1995, GZ 21 Cg 673/93v 42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei, Importeurin von und Händlerin mit Geräten der Unterhaltungselektronik, sowie die während des Revisionsverfahrens in Konkurs verfallene beklagte Speditionsgesellschaft (im folgenden weiter beklagte Partei) schlossen im März 1987 einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, wonach die beklagte Partei gegen ein Pauschalentgelt (Prozentsatz des Warenwerts) folgende Leistungen im Zusammenhang mit dem Import von zollabgefertigten elektronischen Geräten (Videorecorder etc) durch die klagende Partei zu erbringen hatte: Entladung und äußerliche Kontrolle der Packstücke, Anfertigung von Protokollen bei Beschädigung, Einlagerung und Aufnahme in die Lagerkartei, Lagerung, Erstellung der Lieferpapiere aufgrund ihrer Lieferscheine, Kommissionierung, gegebenenfalls Beifügen von Garantiekarten, Bedienungsanleitungen, äußerliches Anbringen von Artikelnummern, Verpacken, Bündeln von mehreren Geräten zu einer Versandeinheit, Auslieferung innerhalb vereinbarter Frist an den Empfänger unter Beifügung des Lieferscheins „frei Haus Empfänger in Österreich“ und gegebenenfalls Einhebung einer vorgeschriebenen Nachnahme, Dokumentation mit Einlagerungsanzeige und monatlichem Lagerausweis, bei Bedarf artikelbezogene Bewegungslisten und Beibringung von Übernahmsbestätigungen sowie Einreichung von Schadensfällen aus Spediteurverschulden beim Versicherungsbüro Dr.Fiala. Vereinbart war ausdrücklich die Geltung der AÖSp in der letzten gültigen Fassung; Vereinbarungen über deren Anwendbarkeit nach Inkrafttreten des § 439a HGB wurden nicht getroffen. Für den Transport der Waren zum Lager der beklagten Partei schloß die klagende Partei eine Transportversicherung ab, darüber hinaus waren die Waren nach den LVS/SVS und RVS eingedeckt. Nach einer Erhöhung der Pauschalversicherungsbeträge im Jahr 1988 entschloß sich die klagende Partei zur „Auflassung der Speditionsversicherung“; ab 1.September 1989 bestand nur mehr eine Transportversicherung.

Die für die klagende Partei importierte und verzollte Ware wurde mittels Lkw oder Waggon zum Lager der beklagten Partei gebracht und dort anhand der Frachtpapiere übernommen. Ein Teil der Ware, die zur sofortigen Distribution vorgesehen war, kam in ein „Kommissionslager“ und wurde dort durch Lagerpersonal der beklagten Partei weiter eingeteilt und allenfalls gestückelt, ein Teil dieser Ware wurde hingegen bei der beklagten Partei nach lagermäßiger EDV Erfassung zwischengelagert. Die beklagte Partei kontrollierte die eingelieferte Ware vorerst nur oberflächlich eine Kontrolle der Stückzahl (etwa durch Öffnen der Kartons) erfolgte nicht und ging erst zu einem späteren, nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zu einem stichprobenartigen Abwiegen der Waren über. Die Auslagerung erfolgte in der Form, daß täglich die einlangenden Auslieferungsaufträge gesammelt, danach die Ware aus dem Lager geholt und nach den jeweiligen Abnehmern (Kunden der klagenden Partei) bzw Fuhrfahrzeugen aufgeteilt wurde. Der Lkw Lenker übernahm sodann die entsprechende Ware samt Begleitpapieren.

1990 und 1991 traten vermehrt Warenverluste auf, von welchen einige der Transportversicherer deckte; die Deckung eines Schadens in der Höhe des Klagsbetrags lehnte der Transportversicherer mit dem Hinweis ab, es habe sich hiebei um Lagerverluste gehandelt. Für Warenfehlbestände stellte die klagende Partei der beklagten Partei mit Rechnungen vom 18.Mai 1990, 5.November 1990, 7.November 1990, 15.November 1990, 28.November 1990, 16.Jänner 1991, 13.Februar 1991 und 21.Februar 1991 Schadensbeträge (Warenwert) von 26.570,32 S, 56.918,82 S, 98.841,12 S, 19.563,12 S, 13.533,76 S, 110.800,90 S, 3.878,28 S und 1.441,29 S in Rechnung. Unter Berücksichtigung einer Gutschrift ergibt sich daraus der eingeschränkte Klagsbetrag. Die Manipulation der beklagten Partei bei der Übernahme der Ware, ihrer Einlagerung oder Zwischenlagerung einerseits sowie bei der Auslagerung andererseits bietet einen hinreichenden Schutz gegen das Lagerrisiko. Die eingehaltene Vorgangsweise (Überprüfung der einlangenden Waren anhand der mitübersandten Frachtpapiere, stichprobenartiges Abwiegen der übernommenen Ware, EDV Erfassung und Einlagerung entweder an Sammelplätzen für Kunden oder Einzellagerplätzen, aber auch die Vorgangsweise der Auslagerungen, nämlich Abruf der einzelnen Waren täglich laut den übernommenen Aufträgen, Anlieferung aus den Lagerplätzen in das „Distributionslager“, und danach Aufteilung der zu versendenden Waren auf die dafür vorgesehenen Fuhrwerke) entsprach dem allgemein üblichen Standard; eine Versäumnis zumutbarer Kontroll und weiterer Überprüfungspflichten konnte nicht festgestellt werden.

Die Vorinstanzen wiesen das am 17.Juli 1991 erhobene Klagebegehren auf Ersatz der - der Höhe nach nicht bestrittenen - Lagerverluste von zuletzt insgesamt 241.301,37 S sA für die Jahre 1990 und 1991 ab. Die letztlich nicht aufklärbaren, in das Lagerriskio der beklagten Partei fallenden Warenabgänge in der Größenordnung von weniger als ein Promille des gesamten Warenumschlags der Streitteile seien auf kein grob schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei bzw ihrer Mitarbeiter zurückzuführen. Mit Ausnahme von höchstens zwei geringfügigen Forderungen seien alle Klagsansprüche zufolge § 64 AÖSp verjährt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Streitteile schlossen im März 1987 einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers durch die beklagte Speditionsgesellschaft gegen ein Pauschalentgelt im Zusammenhang mit dem Import von zollabgefertigten elektronischen Geräten durch die klagende Partei. Kern des Vertrags war ungeachtet der Tatsache, daß zu den Pflichten der beklagten Partei auch die Zustellung der Waren an Empfänger (Kunden der klagenden Partei) mit Kraftfahrzeugen gehörte, ein Lagergeschäft iSd § 416 HGB. Der beklagte Lagerhalter hatte angelieferte Güter bis zur weiteren Disposition des klagenden Versenders zu lagern. Freilich handelte es sich um keinen reinen Lagervertrag, sondern angesichts der übernommenen Organisation von Transporten und der Distribution um einen gemischten Vertrag mit speditions , aber auch fracht und werkvertragsrechtlichen Elementen (vgl dazu Schütz in Straube 2 § 416 HGB Rz 9 mwN). Zwischen den Parteien war die Geltung der AÖSp vereinbart. Die Haftung des Spediteurs als Lagerhalter für Warenverluste des klagenden Einlagerers, deren Ersatz der Transportversicherer mit dem Hinweis ablehnte, es handle sich um Lagerverluste und nicht um Transportschäden, und die nun Gegenstand des Klagebegehrens sind, ist nach den AÖSp zu beurteilen.

Nach Art 41 CMR sind Vereinbarungen soweit, als sie von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung iSd §§ 2, 51 ff AÖSp nicht kennen, ist insoweit eine Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig (SZ 55/123, SZ 55/73 ua, zuletzt 7 Ob 501/96 = ZfRV 1996, 194; RIS Justiz RS0049343). Durch Art I des am 28.Juli 1990 in Kraft getretenen Binnen Güterbeförderungsgesetzes, BGBl 1990/459, wurde durch Einfügung des neuen § 439a HGB der gesamte Bestand der haftungsrechtlichen Vorschriften der CMR einschließlich deren Art 41 auch für nationale (innerösterreichische) Straßengütertransporte - nur solche kommen hier in Betracht - für anwendbar erklärt. Nach seinem Art III ist dieses Bundesgesetz auf Frachtverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden, jedoch nicht anzuwenden. Der hier zu beurteilende Vertrag der Streitteile ist vor dem 28.Juli 1990 zustandegekommen. Darüber hinaus gilt die CMR gemäß ihren Art 1 und 41 ausschließlich für Güterbeförderungsverträge; auf Speditionsverträge (JBl 1984, 92 = EvBl 1982/62 ua; Jesser , Frachtführerhaftung nach der CMR, 20 mwN aus der Rspr in FN 97; Fremuth/Thume , Frachtrecht, Art 1 CMR Rz 4 mwN) und Lager- und Verwahrungsgeschäfte ist das Übereinkommen nicht anzuwenden (2 Ob 591/92 = ZfRV 1993, 246 = WBl 1993, 360 = TranspR 1993, 425 mwN = HS 24.314; 1 Ob 2357/96s = WBl 1997, 125). Die Übernahme des Gutes zur Beförderung muß Hauptinhalt des Vertrags sein, andernfalls liegt ein Frachtvertrag nicht vor (SZ 56/83). Der Grundsatz, daß die CMR auf Lager- und Verwahrungsgeschäfte eines Spediteurs - auch im Wege des § 439a HGB - nicht anzuwenden ist, gilt auch für einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, bei dem die Speditions- und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeutung weitgehend zurücktritt, soweit jedenfalls nicht die Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen wird (vgl dazu Jesser , Zur Anwendbarkeit der CMR auf die Rollfuhr in ÖJZ 1994, 622 ff). Die klagende Partei beruft sich zur Rechtfertigung ihres Ersatzbegehrens auf Lagerverluste.

Die Frage, ob die beklagte Partei gemäß § 413 Abs 1 HGB (Spedition zu festen [oder fixen] Kosten) als Frachtführer anzusehen ist, kann unerörtert bleiben, weil auch dann § 439a HGB und daher auch die CMR infolge des bereits dargestellten zeitlichen Geltungsbereichs unanwendbar bliebe. Die Auffassung der Revisionswerberin, die CMR sei anzuwenden, weil der im März 1987 geschlossene Vertrag ein Rahmenvertrag sei, sodaß für die in dessen Ausführung nach dem Inkrafttreten des Binnen GüterbeförderungsG am 28.Juli 1990 geschlossenen Frachtverträge selbst dann die Bestimmungen der CMR gelten würden, wenn der Rahmenvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden sei, wurde schon von der zweiten Instanz als unzulässige Neuerung beurteilt. Abgesehen davon ist der Vertrag der Streitteile als einheitliches Operat mit überwiegend speditions und lagergeschäftsrechtlichem Charakter zu beurteilen und resultieren vor allem die Schäden nicht aus einer der Güterbeförderung zuzurechnenden Tätigkeit der beklagten Partei. Auf den Unterschied zwischen Dauerfrachtvertrag und frachtrechtlichem Rahmenvertrag muß deshalb nicht weiter eingegangen werden.

Die Begründetheit des Klagsanspruchs ist somit nach den AÖSp zu beurteilen. Daraus folgt, daß auf den Vertrag der Streitteile die Verjährungsbestimmung des § 64 AÖSp, wonach die Fristen des § 414 HGB, hier iVm § 423 HGB, auf sechs Monate herabgesetzt werden, Anwendung zu finden hat. Nach neuester Rechtsprechung (SZ 68/49 mwN; zuletzt wieder 1 Ob 2357/96s) verjähren alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens , in sechs Monaten. Daß bei Annahme einer nur sechsmonatigen Verjährungsfrist die weit überwiegende Mehrheit der Ansprüche der klagenden Partei verjährt sind, weil die klagende Partei von diesen Schäden schon vor dem 16.Jänner 1991 Kenntnis hatte, wie sich schon aus den von ihr zeitlich vorher an die beklagte Partei erstellten Schadensfakturen ergibt, und schon begrifflich die Ablieferung vorher erfolgt sein muß, ist unbestritten. Lediglich in Ansehung der Schadensfakturen der klagenden Partei vom 13.Februar 1991 über 3.878,28 S und vom 21.Februar 1991 über 1.441,29 S steht diese ihre Kenntnis vor dem 16.Jänner 1991 nicht mit ausreichender Sicherheit fest.

Es besteht auch kein Anspruch der klagenden Partei auf Ersatz der nicht verjährten Schäden aus den im Lager der beklagten Partei eingetretenen Warenverluste: Da die klagende Partei der beklagten Partei den Abschluß der Speditionsversicherung gemäß § 39 lit a AÖSp untersagte, mußte sie zwar als „Verbotskundin“ der beklagten Partei die Speditionsversicherungsprämie nicht mehr erstatten, dafür haftete die beklagte Partei nur mehr nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der AÖSp ( Schütz aaO § 39 AÖSp Rz 6). Somit haftet der Spediteur bei allen seinen Verrichtungen, wozu auch die Lagergeschäfte gehören (§ 2 lit a AÖSp), aus dem Vertrag, soweit ihn ein Verschulden trifft, innerhalb der Grenzen der AÖSp. Daß die in den AÖSp festgelegten Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Spediteurs nur bei dessen leichter Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zum Tragen kommen, steht im Einklang mit der Rspr zu den AÖSp idF vor dem 21.Dezember 1988 (SZ 63/123, SZ 53/80 ua, zuletzt 4 Ob 1530/93 = HS 24.320; Schütz aaO § 51 AÖSp Rz 1); sie kommt nunmehr auch in der Regelung des § 51 lit b AÖSp - entsprechend dessen Anpassung an die ADSp durch die „Novelle“ der AÖSp 1989 (vgl zum historischen Werdegang SZ 68/49) - zum Ausdruck ( Schütz aaO § 51 AÖSp Rz 1). Nach Lehre und Rspr ist der Haftungsausschluß für künftige Schadenersatzforderungen bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (SZ 66/40, SZ 64/29 ua, zuletzt 1 Ob 503/96 = RdW 1997, 133). Daß solche Schäden vorliegen, wurde nicht einmal behauptet. Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft zwar gemäß § 407 Abs 2 iVm § 390 Abs 1 HGB und § 51 lit a AÖSp den Spediteur, doch erfaßt eine solche Regelung über die Umkehr der Beweislast stets nur das leichte Verschulden; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen grundsätzlich vom Geschädigten bzw dem Anspruchswerber, somit von der klagenden Partei, behauptet und bewiesen werden (zuletzt 4 Ob 1530/93 = HS 24.100, 24.656 mwN; Harrer in Schwimann 2 , § 1324 ABGB Rz 10 mwN; Schütz aaO § 51 AÖSp Rz 2 mwN zur substantiierten Darlegungspflicht in der eigenen Sphäre; siehe auch Thume , Die Haftung des Spediteurs für Kardinalfehler und grobe Organisationsmängel in TranspR 1991, 209 ff, 214). § 1298 zweiter Satz ABGB idFd BGBl I 1997/6 ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden (Art V dieses Bundesgesetzes).

Grobes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (EvBl 1981/126 ua; RIS Justiz RS0049637). Ein solcher Grad des Verschuldens der beklagten Partei an dem - seiner Ursache nach ungeklärt gebliebenen - Verlust der Güter ist aufgrund der festgestellten näheren Umstände der Einlagerung (vgl dazu die Beispiele bei Schütz aaO § 51 AÖSp Rz 3 und Koller , Transportrecht 3 , § 51 ADSp Rz 6, je mwN) nicht anzunehmen. Maßstab für die Prüfung eines Verhaltens in Richtung grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters müssen § 417 Abs 1 und § 390 Abs 1 HGB sein. Erfolgt die Einlagerung der Waren und die Disposition über sie, wie hier, in der für diese Waren allgemein üblichen Weise (vgl Schütz aaO § 417 HGB Rz 6 mwN), dann ist grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei iS eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens bei der Lagerlogistik zur Vermeidung von Fehlzuteilungen oder Verreihungen im Lager, bei Warenrückstellungen durch Empfänger, Minderlieferungen durch Lieferanten und Entwendungen, durch die klagende Partei nicht bewiesen worden. Deren Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, das Verhalten der beklagten Partei, die zunächst die eingelieferten Waren „nur oberflächlich“ überprüft habe, ohne die in Überkartons verpackten Waren zu öffnen und die Stücke zu kontrollieren, und die erst später dazu übergegangen sei, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, sei grob fahrlässig gewesen, weil es das Risiko des Verlusts „geradezu zwingend voraussetze“, übergeht die von der zweiten Instanz gebilligte erstrichterliche Feststellung, die Vorgangsweise der beklagten Partei habe dem üblichen Standard entsprochen und die Tatsache, daß gerade ein Überkarton als Originalverpackung einen gewissen Schutz vor Entwendungen bildet. Eine Verletzung der im Vertrag der Streitteile der beklagten Partei im einzelnen auferlegten Pflichten wurde von der klagenden Partei nicht behauptet.

Damit erweisen sich die Ansprüche der klagenden Partei zum Teil als verjährt und zum Teil als nicht berechtigt. Fragen der betraglichen Haftungsbeschränkungen des Spediteurs müssen somit ebensowenig geprüft werden wie die allfällige Notwendigkeit einer Umstellung des Klagebegehrens infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei (hg 1 Ob 1708/95).

Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.

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