RS0030644 – OGH Rechtssatz
RS0030644 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (Arb 7871, 8 Ob 46/72, 1 Ob 29/73 ua).