JudikaturJustizRS0016582

RS0016582 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2017

Der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig und daher unbeachtlich, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. Die ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit ist insoweit zulässig, als sie nicht sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit wird dann anzunehmen sein, wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach der Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann (SZ XXXI 57), so dass, die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen, gerechtfertigt erscheint.

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