RS0108098 – OGH Rechtssatz
RS0108098 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz, daß die CMR auf Lagergeschäfte und Verwahrungsgeschäfte eines Spediteurs - auch im Wege des § 439a HGB - nicht anzuwenden ist, gilt auch für einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers, bei dem die Speditionstätigkeit und Lagereitätigkeit des Spediteurs im Vordergrund steht und die entgeltliche Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen in ihrer Bedeutung weitgehend zurücktritt, soweit jedenfalls nicht die Haftung aus der entgeltlichen Güterbeförderung in Anspruch genommen wird.