JudikaturJustizRS0108102

RS0108102 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1998

Maßstab für die Prüfung eines Verhaltens in Richtung grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters müssen § 417 Abs 1 und § 390 Abs 1 HGB sein. Erfolgt die Einlagerung der Waren und die Disposition über sie, in der für diese Waren allgemein üblichen Weise, dann ist grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters im Sinne eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens bei der Lagerlogistik zur Vermeidung von Fehlzuteilungen oder Verreihungen im Lager, bei Warenrückstellungen durch Empfänger, Minderlieferungen durch Lieferanten und Entwendungen, durch den Auftraggeber nicht bewiesen worden.

Entscheidungen
2