(1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs. 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2 jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach § 178 Abs. 2 bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.
(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Verwaltungsrat des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 213a Integritätsabgeltung
(1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der…
§ 173 Leistungen.
…bis 210); f) Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211); g) Versehrtengeld (§ 212); h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213); i) Integritätsabgeltung (§ 213a); 2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214); b) Hinterbliebenenrenten (§§…
§ 334 Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.
…er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach § 213a. (2) § 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (§§ 135 bis 137 in…
Art. 6 Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 642/1989, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…Jänner 1990, wenn der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. (10) Die Bestimmungen des § 213a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 3 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. …
StSUG-DVO · Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StSUG-DVO
§ 1 Einkommen
…Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG), Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG). (4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen…
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 7 § 7
…Abfertigung (§ 148j BSVG), 4. Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG), 5. Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) und 6. Nachzahlungen von Rentenleistungen nach dem HOG und angesparte Beträge aus Rentenleistungen nach dem HOG sowie eine Entschädigungsleistung (§…
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 8 § 8Einsatz der eigenen Mittel
…diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß Abs. 6 zu berücksichtigen. (5) Hilfe suchenden Personen, die während des…
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 10 Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
…Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), und Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG).…
Bgld. SUG · Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz
§ 8 Einsatz des Einkommens
…oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG), Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen. (3) Bei…
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 6 Einsatz des Einkommens
…oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG). (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur…
SH-GG · Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
§ 7 Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
…oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu § 7 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen…