(1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs. 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.
(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach § 178 Abs. 2 jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach § 178 Abs. 2 bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.
(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Verwaltungsrat des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 213a Integritätsabgeltung
(1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der…
Art. 6 Übergangsbestimmungen
…Jänner 1990, wenn der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. (10) Die Bestimmungen des § 213a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 3 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. …
§ 173 Leistungen.
…bis 210); f) Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211); g) Versehrtengeld (§ 212); h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213); i) Integritätsabgeltung (§ 213a); 2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten: a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 214); b) Hinterbliebenenrenten (§§…
§ 334 Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.
…er den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dies gilt nicht in den Fällen von Leistungen nach § 213a. (2) § 328 ist auf Ersatzansprüche für Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) oder für Unfallheilbehandlung (§§ 135 bis 137 in…
VfGH-Aufhebung § 1 Abs. 2 Z 2 Richtlinien Allg. Unfallversicherungsa.
Art. 1
…Soziales zugestellt am 2. September 1996, den § 1 Abs. 2 Z 2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, als gesetzwidrig aufgehoben.…
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 1 Entschädigungsberechtigte Personen und Gegenstand der Entschädigung
…Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Vom dritten Teil des ASVG kommen die Geldleistungen mit der Maßgabe zur Anwendung, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG), auf Abfindung von Versehrtenrenten (§ 184 ASVG) und auf Familien- oder Taggeld (§ 195 ASVG) nicht besteht. Ein Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege…
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 8 § 8Einsatz der eigenen Mittel
…diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß Abs. 6 zu berücksichtigen. (5) Hilfe suchenden Personen, die während des…
SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 6 Einsatz des Einkommens
…oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG). (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur…