JudikaturJustizRS0049343

RS0049343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2016

Nach Art 41 CMR sind Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung im Sinne der §§ 2, 51 ff AÖSp nicht kennt, ist eine Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig.

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