RS0013944 – OGH Rechtssatz
RS0013944 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nicht jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, die Ausführung einer Beförderung zu übernehmen, ist damit schon ein Frachtgeschäft. Alleine aus der Verpflichtung zur Beförderung hat der Betreffende nicht dem die Stellung eines Frachtführers gem § 425 HGB, allenfalls in Verbindung mit § 451 HGB. Diese Verpflichtung muß vielmehr, damit der Vertrag zum Frachtgeschäft wird, der Hauptinhalt des Vertrages sein. Ist die Verpflichtung nur eine Nebenverpflichtung im Rahmen eines hauptsächlich auf andere Zwecke gerichteten Vertrages, liegt ein Frachtgeschäft nicht vor. Der Vertrag unterliegt dann den für den Hauptzweck geltenden Rechtsregeln.