Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei, Importeurin von und Händlerin mit Geräten der Unterhaltungselektronik, sowie die während des Revisionsverfahrens in Konkurs verfallene beklagte Speditionsgesellschaft (im folgenden weiter beklagte Partei) schlossen im März 1987 einen Vertrag über den Betrie…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Streitteile schlossen im März 1987 einen Vertrag über den Betrieb eines Auslieferungslagers durch die beklagte Speditionsgesellschaft gegen ein Pauschalentgelt im Zusammenhang mit dem Import von zollabgeferti…