JudikaturJustizRS0108101

RS0108101 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2012

Wenn der Auftraggeber den Abschluß der Speditionsversicherung gemäß § 39 lit a AÖSp untersagte, muß er zwar als "Verbotskunde" dem Spediteur die Speditionsversicherungsprämie nicht mehr erstatten, dafür haftet dieser nur mehr nach Maßgabe der Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse der AÖSp.