Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 859 Grund der persönlichen Sachenrechte.
…Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten. Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt. Grund der persönlichen Sachenrechte. § 859. Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder…
BHG 2013 · Bundeshaushaltsgesetz 2013
§ 63 Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile
…1) Organe des Bundes haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung…
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