§ 859 Grund der persönlichen Sachenrechte.
§ 859 Grund der persönlichen Sachenrechte. — ABGB
§ 859 Grund der persönlichen Sachenrechte. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018579
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.
Entscheidungen 520
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Rechtssätze 64
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