BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 859

§ 859Grund der persönlichen Sachenrechte.

Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.

Entscheidungen
520
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    Rechtssätze
    64
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