JudikaturJustiz1Ob146/98x

1Ob146/98x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr.Helmut Paul, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Anna Maria P*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen 78.259,10 S sA und Feststellung (Streitwert 60.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgerichts vom 16.Dezember 1997, GZ 10 R 335/97k 32, "Revisionsrekurses" und "Kostenrekurses" der klagenden Partei sowie "Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgerichts vom 16.Dezember 1997, GZ 10 R 335/97k 32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Herzogenburg vom 12.August 1997, GZ 1 C 682/96f 26, in Ansehung eines Teilbetrags von 78.259,10 S sA aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird ebenso wie deren "Kostenrekurs" und der "Revisionsrekurs" der beklagten Partei zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer "Revisionsrekursbeantwortung" selbst zu tragen.

2. Dem Rekurs der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen und diesem aufgetragen, über die Berufung der klagenden Partei gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung von 78.259,10 S samt 4 % Zinsen ab Klagezustellung sachlich zu entscheiden.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde am 22.April 1993 einvernehmlich geschieden. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom selben Tag ist der Kläger verpflichtet, der Beklagten "einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.500 S zu leisten".

Der Kläger begehrte, festzustellen, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten wegen einer Lebensgemeinschaft vom 1.Jänner 1995 bis 21.Oktober 1996 geruht habe. Im übrigen beantragte er den Zuspruch von 78.259,10 S sA an Detektivkosten, weil er die Tatumstände der Lebensgemeinschaft erst habe ausforschen lassen müssen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz hob das Ersturteil "aus Anlaß der Berufung" des Klägers in seinem Ausspruch über die Abweisung des Klagebegehrens von 78.259,10 S samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung auf, erklärte "das mit der Geltendmachung dieses Begehrens verbundene Verfahren für nichtig", wies die Klage in diesem Umfang zurück und hob die darauf bezogenen Verfahrenskosten gegenseitig auf. Im übrigen gab es der Berufung nicht Folge. Den Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschluß begründete es damit, daß die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft nach Ehescheidung nicht rechtswidrig sei. Der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte habe auch keine - durch das Schadenersatzrecht sanktionierte - Rechtspflicht zu erfüllen, dem Unterhaltsschuldner die Begründung einer Lebens- gemeinschaft anzuzeigen. Der Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten finde daher im Schadenersatzrecht keine Stütze. Dieser Aufwand habe vielmehr der "Sammlung des Prozeßstoffes" für das Klagebegehren auf Feststellung des Ruhens der Unterhaltspflicht gedient. Das seien vor- prozessuale Kosten, die "nicht im Rechtsweg, sondern durch Verzeichnen in der Kostennote geltend zu machen" seien. Dem Klagebegehren auf Zuspruch von 78.259,10 S sA stehe daher die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Das sei in jeder Lage des Verfahrens - auch von Amts wegen - wahrzunehmen. Demzufolge sei soweit "die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens auszusprechen und die Klage zurückzuweisen". Die Kosten des nichtigen Verfahrens seien gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben, weil die unterbliebene Klagezurückweisung durch das Erstgericht keiner Partei als Verschulden anzulasten sei.

Rechtliche Beurteilung

1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der "Kostenrekurs" des Klägers und der "Revisionsrekurs" - richtig Rekurs - der Beklagten sind dagegen jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unanfechtbar sind aber auch Kostenentscheidungen, die das Berufungsgericht funktionell als erste Instanz fällt, weil selbst Rekurse gegen solche Entscheidungen ausnahmslos unzulässig sind (1 Ob 362/97k; Kodek in Rechberger , Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 528). Der "Kostenrekurs" ist daher zurückzuweisen.

Die Beklagte wendet sich in ihrem Rekurs gegen die Ansicht, der Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten gehöre nicht auf den Rechtsweg, und beantragt auch in diesem Umfang die Klageabweisung durch Wiederherstellung des Ersturteils; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache "zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster und zweiter Instanz" begehrt.

Die Sacherledigung jedes Rechtsmittels setzt ein Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers voraus. Ein solches ist zu bejahen, wenn eine Entscheidung dessen Rechtsstellung beeinträchtigt und deshalb ein Bedürfnis nach Rechtsschutz begründet. Zu unterscheiden sind die formelle und die materielle Beschwer. Der Rechtsmittelwerber ist formell beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von seinem Sachantrag nachteilig abweicht. Als materielle Beschwer ist dagegen jede Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers anzusehen (SZ 67/230; Kodek in Rechberger , Kommentar zur ZPO Rz 9 vor § 461 je mwN). So kann der Beklagte einen prozessualen Nachteil etwa dadurch erleiden, daß das Klagebegehren nicht als unbegründet abgewiesen, sondern die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wird (SZ 57/23; 7 Ob 733/78; 7 Ob 689/78; 7 Ob 571/78; JBl 1951, 574; SZ 8/97), weil die rechtlichen Auswirkungen verschieden sind (7 Ob 733/78; 7 Ob 689/78; 7 Ob 571/78).

Träfe die Ansicht des Berufungsgerichts zu, daß der Rechtsweg für die geltend gemachten Detektivkosten unzulässig sei und solche Aufwendungen als vorprozessuale Kosten zu verzeichnen seien, so hätte der Kläger einen entsprechenden Ersatzanspruch gemäß § 54 Abs 1 ZPO nach Rechtskraft der Klagezurückweisung verloren, weil derartige Kosten eben nicht verzeichnet wurden. Die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt daher die materielle Rechtsstellung der Beklagten nicht, weil der Kläger die geltend gemachten Detektivkosten gegen die Beklagte, erwächst der Beschluß, mit dem sie als vorprozessuale Kosten beurteilt wurden, wegen des erörterten Anspruchsverlusts jedenfalls nicht mehr durchsetzen könnte. Das Rechtsschutzinteresse der Beklagten beschränkt sich daher allein auf die Beseitigung der im angefochtenen Beschluß ausgesprochenen gegenseitigen Kostenaufhebung. Nun gelten aber für den Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts nicht nur die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO, sondern es ist jedenfalls auch der hier maßgebliche Anfechtungsausschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zu beachten (RZ 1992/96; noch in der Zitierweise der Rechtslage vor der WGN 1989 2 Ob 515/90; RZ 1984/79 uva), weil Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz im Kostenpunkt - wie bereits erwähnt - ausnahmslos unzulässig sind (1 Ob 362/97k). Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, daß Kostenentscheidungen, die der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogen sind, nicht auf dem Umweg der Bekämpfung einer den Rechtsmittelwerber nicht beschwerenden Sachentscheidung angefochten werden können.

Es ist demnach auch der Rekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten diente die "Revisionsrekursbeantwortung" nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodaß der Kläger deren Kosten selbst zu tragen hat.

2. Dagegen ist der "Revisionsrekurs" richtig Rekurs - des Klägers gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist auch berechtigt.

Das Klagebegehren auf Ersatz von Detektivkosten betrifft einen reinen Vermögensschaden. Derjenige, der einen solchen Schaden verursacht, ist nur bei vorwerfbarer Verletzung eines Vertrags oder eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB, eines sittenwidrigen Verhaltens oder Rechtswidrigkeit schädigenden Verhaltens, die sich sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten läßt, ersatzpflichtig (3 Ob 505/96; SZ 66/77 mwN).

Seit der Entscheidung SZ 27/134 entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin während einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann - mangels einer zulässigen gegenteiligen Vereinbarung (3 Ob 31/91; SSV NF 4/28; RZ 1982/3) - ruht (JBl 1991, 589; SSV NF 4/28 je mwN), gleichviel, ob deren Unterhaltsbedarf in der Lebensgemeinschaft tatsächlich gedeckt wird (SSV NF 4/28), weil die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs während eines solchen Zeitraums als sittenwidrig angesehen wird (JBl 1991, 589; 3 Ob 143/65 = RIS Justiz RS0047072; SZ 27/134). Das stieß auf Kritik im Schrifttum ( Gimpel/Hinteregger , Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta , Familie und Recht 640 ff [ausführlich]; Zankl in Schwimann , ABGB2 Rz 57 zu § 66 EheG mwN). Darauf ist indes nicht einzugehen, weil der Oberste Gerichtshof nach Nichtigerklärung eines Verfahrens und Zurückweisung einer Klage aus Anlaß einer Berufung nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern nur dem Gericht zweiter Instanz die Sachentscheidung über das Rechtsmittel auftragen kann (RIS Justiz RS0065254). Deshalb sind auch nicht die meritorischen Voraussetzungen des Ruhens eines verglichenen Unterhaltsanspruchs zu prüfen, es ist vielmehr nur zu klären, ob der Anspruch auf Ersatz eines Aufwands für Detektivkosten für die Ermittlung eines allfälligen Ruhenstatbestands im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen ist.

Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung SZ 57/53 unter Berufung auf im Schrifttum geäußerte Ansichten und auf Vorentscheidungen, in denen die Ehebrecherin bzw der Dritte zum Ersatz der Kosten des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses verhalten wurde, aus, der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft umfasse auch die Vermögensinteressen der Ehegatten. Gleiches folgt - wenn auch nicht ausdrücklich - aus jenen Entscheidungen, die den Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Kosten der Beobachtung des anderen Ehegatten durch einen Detektiv bejahen (EFSlg 63.224; EFSlg 38.550; EFSlg 29.388). Der Schutzzweck aller dieser Bestimmungen bezieht sich jedoch nur auf den Ersatz des "Abwicklungsinteresses", dagegen nicht auf jenen des "Bestandinteresses" (3 Ob 505/96; Koziol , Haftpflichtrecht I3 Rz 8/48). Dabei betrifft das "Abwicklungsinteresse" Kosten, die nicht im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erwuchsen, also Abwehr , Beseitigungs und Folgekosten, die kein Bestandinteresse zum Gegenstand haben (3 Ob 505/96). Dazu müssen auch Ehefolgekosten gehören, die ein geschiedener Ehegatte aufzuwenden hat, um jene Tatsachen zu ermitteln, die allenfalls zum Ruhen eines verglichenen Unterhaltsanspruchs des anderen geschiedenen Ehegatten führen, weil die gesetzlichen Regelungen über die nachehelichen Unterhaltsbeziehungen die ursprüngliche eheliche Gemeinschaft voraussetzen und dem Zweck der materiellen Absicherung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten als Ehefolgewirkung dienen.

Wäre daher nach dieser Rechtslage der Weiterbezug von Unterhaltsbeträgen durch einen geschiedenen Ehegatten nach Aufnahme einer Lebensgemeinschaft im Sinne der bisherigen Erörterungen sittenwidrig, hätte der Unterhaltsberechtigte den Ruhenstatbestand in Erfüllung der sich aus dem nachehelichen Abwicklungsinteresse ergebenden Rechtspflicht zur Vermeidung eines sittenwidrigen Eingriffs in schutzwürdige Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners offenzulegen. Ein solcher Weiterbezug von Unterhaltsleistungen könnte - unter hier nicht näher zu erörternden Voraussetzungen - jedenfalls auch einem entsprechenden Rückforderungsanspruch als Rechtsgrundlage dienen (vgl etwa Zankl in Schwimann aaO Rz 58 zu § 66 EheG). Bewirkte aber die Verletzung der erörterten Offenlegungspflicht - entsprechend den einleitenden Ausführungen - einen allenfalls sittenwidrigen Eingriff in rechtlich geschützte Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners, wären auch Detektivkosten als reiner Vermögensschaden ersatzfähig. Die Mißachtung einer solchen Rechtspflicht wäre als adäquate Ursache eines derartigen Schadens anzusehen. Diese Rechtspflicht bezweckt geradezu die Vermeidung eines Ausforschungsaufwands, sodaß auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen deren Mißachtung und den Detektivkosten als reinem Vermögensschaden zu bejahen wäre. Deshalb beruft sich der Kläger für seine Ansicht, die hier maßgeblichen Detektivkosten könnten auf den Titel des Schadenersatzes gestützt - eingeklagt werden, zu Recht auf die Entscheidung 3 Ob 505/96. Die Rechtsnatur der geltend gemachten Detektivkosten als Schadenersatzanspruch kann daher - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht schon deshalb verneint werden, weil die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch geschiedene Ehegatten nicht rechtswidrig ist.

Über die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des auf Detektivkosten bezogenen Ersatzanspruchs ist daher mittels Sachentscheidung abzusprechen.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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