Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 44

§ 44Begriff der Ehe,

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

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