ABGB
Gliederung
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
§ 44 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 44 Begriff der Ehe,
…§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen…
Art. 10 Artikel X
…Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB , JGS Nr. 946/1811) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft…
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