(1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urtheile findet die Berufung statt.
(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.
Rückverweise
GMG · Gebrauchsmustergesetz
§ 49 Berufung
…Oberlandesgericht Wien angefochten werden. (2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten: 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung. 2. Die Berufungsfrist und die Frist…
PatG · Patentgesetz 1970
§ 141 Berufung
…Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. (2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten: 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung. 2. Die Berufungsfrist und die Frist…