RS0108842 – OGH Rechtssatz
RS0108842 – OGH Rechtssatz
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Sowohl den sich aus dem Wesen der Ehe als auch aus den Bestimmungen der §§ 144 und 146b ABGB ergebenden Rechten kommt absoluter Schutz zu. Vermögensrechtlich ist aber bei Verletzung eherechtlicher Vorschriften nicht das sogenannte Bestandinteresse (dem Erfüllungsinteresse vergleichbar), sondern nur das Abwicklungsinteresse, das im Ersatz von Abwehrkosten, Beseitigungskosten und Folgekosten besteht (hier: notwendige Kosten, die anlässlich der Rückführung des eigenmächtig nach Neuseeland verbrachten ehelichen Kindes), geschützt.