§ 66 a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens
§ 66 a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens — EheG
§ 66 a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zum einstweiligen Unterhalt siehe § 382 Z 8 lit. a EO, RGBl. Nr. 79/1896.
2. ÜR: Art. XXIII § 3 Abs. 5 und 6 BGBl. Nr. 280/1978.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1978
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12024806
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Entscheidungen 710
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Rechtssätze 132
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