Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Rückverweise
EheG · Ehegesetz
Art. 23 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 280/1978, zu den §§ 61, 66, 67 und 69, dRGBl. I S 807/1938)
…Fassung des § 55 Ehegesetz beruht. (5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie die §§ 66 und 67 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe lautenden Urteils vor dem Inkrafttreten dieser…
§ 67 § 67
…1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im § 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf…
§ 69 § 69
…in den §§ 50 und 52 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der §§ 66 und 67 entsprechende Anwendung. (2) Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs…