JudikaturJustiz10Ob68/17y

10Ob68/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Graz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Fritsch Kollmann Zauhar Partner Rechtsanwälte in Graz, und ihre Nebenintervenientin S***** Gesellschaft m.b.H, *****, vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, wegen 39.976 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. September 2017, GZ 2 R 147/17f 54, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Juni 2017, GZ 48 Cg 4/15a 48, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.428,22 EUR (darin enthalten 404,70 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der L***** GmbH (Zimmerer) und der L***** GmbH (Planung und Bauaufsicht), die zusätzlich bei der Generali Versicherung AG haftpflichtversichert ist. Ing. G***** (Bauherr) war Eigentümer von sieben, durch eine Hausverwaltung verwaltete Wohnungen in einem Haus, dessen Dachboden zu weiteren neun Wohnungen ausgebaut werden sollte. Er beauftragte mit jeweils gesonderten Verträgen neben den ersten beiden genannten Unternehmen die Beklagte (Dachdeckung) und ihre Nebenintervenientin (Spenglerarbeiten). Mangelhafte Leistungen einiger Professionisten verursachten im Jahr 2007 Wassereintritte in einer Dachgeschosswohnung. Es konnte nicht festgestellt werden, welcher konkrete Schaden durch welche konkrete mangelhafte Leistung des jeweiligen Unternehmens entstand.

Ende 2008 wurde ein Gutachten zur Ursachenforschung des Wassereintritts in Auftrag gegeben, das im Juli 2009 fertiggestellt wurde. Dieses Gutachten beschrieb die Mängel detailliert, ordnete sie aber keinen einzelnen Professionisten zu. Ein zweites Gutachten langte im November 2009 ein.

Am 22. 3. 2010 sandten die Rechtsvertreter des Bauherrn ein Anspruchsschreiben an die Beklagte, ein weiteres am 2. 3. 2010 an die Nebenintervenientin. Die Gutachten der Sachverständigen wurden danach übermittelt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin lehnten die Forderungen ab. Sie wurden zu einem Termin für Vergleichsgespräche am 25. 5. 2010 geladen, nahmen aber an den Vergleichsgesprächen nicht teil, zeigten sich nicht vergleichsbereit und wurden vom Vertreter des Bauherrn in der Folge nicht mehr kontaktiert.

Am 25. 5. 2010 waren der Sachverständige, der Bauherr, und Vertreter der beiden anderen Unternehmer sowie der Haftpflichtversicherer anwesend. Diskutiert wurde, ob die Schädiger primär zahlen oder sanieren sollten. Die beiden an den Vergleichsgesprächen beteiligten Unternehmen holten ein im März 2011 an die Vertreter des Bauherrn übermitteltes Gegengutachten ein, worauf die Vertreter des Bauherrn ihrerseits im April 2012 ein weiteres Gutachten erstellen ließen. Beide Sachverständigen nahmen daraufhin jeweils zum Gutachten des Gegenparts Stellung. Die Mängelbehebungskosten betrugen 180.214,51 EUR. Im April 2012 schlossen der Bauherr und die beiden an den Vergleichsgesprächen beteiligten Unternehmen einen Vergleich über 190.000 EUR zur Abgeltung von Gutachter-, Rechtsanwalts- und Sanierungskosten. Die Zahlung erfolgte mit je 95.000 EUR am 26. sowie am 30. 4. 2012.

Die Beklagte vereinbarte mit dem Bauherrn im Werkvertrag, dass ein Schadenersatzanspruch bei fahrlässiger Vertragsverletzung durch die Beklagte bis zu einer Auftragssumme von 2.000.000 ATS mit 100.000 ATS (wertgesichert) begrenzt war. Valorisiert beträgt die Haftungsgrenze 10.094,26 EUR.

Die klagende Partei begehrte als Legalzessionarin (§ 67 Abs 1 VersVG) zuletzt 39.976 EUR sA. Ihrer Ansicht nach seien weder die ursprüngliche Schadenersatzforderung noch die übergegangene Regressforderung gegen einen Mitschädiger verjährt, weil der geschädigte Bauherr rechtzeitig Gutachten zur Ausforschung der Schädiger eingeholt habe und die Vergleichsverhandlungen den Ablauf der Verjährung gehemmt hätten. Die Haftungshöchstgrenze im Vertrag mit der Beklagten sei dem Versicherer und ihren Versicherungsnehmern nicht bekannt gewesen.

Das beklagte Dachdeckerunternehmen und seine Nebenintervenientin (Spengler) wendeten – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – ein, die Schadenersatzforderung des Bauherrn und die Regressforderung seien verjährt. Die im Mai 2010 begonnenen Vergleichsverhandlungen, an denen die Beklagte und ihre Nebenintervenientin nicht beteiligt gewesen seien, könnten den Ablauf der Verjährung nicht hemmen. Die Beklagte habe mit dem Bauherrn eine Haftungshöchstgrenze vereinbart.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die beklagte Mitschädigerin hafte im Zweifel mangels Bestimmbarkeit ihres Schadensanteils für ein Viertel der bezahlten Schadenssumme. Dies ergebe 47.500 EUR. Die Klagsforderung von 39.976 EUR bestehe somit zu Recht. Die zwischen dem Bauherrn und der Beklagten vereinbarte Haftungsbegrenzung beeinflusse den internen Regress der solidarisch haftenden Mitschädiger nicht. Die Schadenersatzforderung sei nicht verjährt. Ausgehend von dem Wassereintritt im Jänner 2007, einer zuzubilligenden Überlegungsfrist für einen Gutachtensauftrag und der (hypothetischen) Zeit bis zur Gutachtenserstattung Mitte Oktober 2007 hätten die erfolgreichen, den Ablauf der Verjährung hemmenden Vergleichsgespräche im Mai 2010 noch innerhalb der Verjährungsfrist begonnen. Die 30 jährige Verjährungsfrist für die Regressforderung habe erst mit der Zahlung im April 2012 begonnen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Rechtlich folgerte es, dass mangels bestimmbarer Verursachungsanteile alle vier Werkunternehmer nach § 1302 ABGB als Nebentäter haften. Der geschädigte Bauherr habe frühestens im Oktober 2007 vom Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und bestimmten, den vier Unternehmern anzulastenden Verhaltensweisen, aus denen sich deren Verschulden ergebe, erfahren. Die im Mai 2010 vor Ablauf der Verjährung mit zwei von vier Solidarschuldnern begonnenen und im April 2012 erfolgreich abgeschlossenen Vergleichsverhandlungen hätten den Ablauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung verhindert. Mit der Zahlung von 190.000 EUR seien nach § 67 Abs 1 VersVG Regressansprüche gegen die Beklagte und die Nebenintervenientin auf die Klägerin übergegangen. Der Regressanspruch unterliege nicht § 1358 ABGB, sondern § 896 ABGB. Ein besonderes Verhältnis bestehe nicht, weshalb der bezahlte, der Höhe nach nicht strittige Schadenersatz von 190.000 EUR zu gleichen Teilen auf die vier Nebentäter aufzuteilen sei. Dieser Rückgriffsanspruch verjähre in 30 Jahren. Die Verjährungsfrist habe mit Erfüllung des Anspruchs im April 2012 begonnen. Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung zwischen Bauherrn und Beklagter schmälere den Regressanspruch der übrigen Nebentäter nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die – nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof beantwortete – außerordentliche Revision der Beklagten sowie ihrer Nebenintervenientin ist zur Klärung der Verjährungsfrage und der Auswirkungen der zwischen Bauherrn und nur einem Mitschädiger vereinbarten Haftungsbegrenzung der Höhe nach zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

1. Die Revisionswerber ziehen ihre rechtswidrige und schuldhafte Mitverursachung des Schadens, die Legalzession nach § 67 Abs 1 VersVG (die Aktivlegitimation des klagenden Versicherers) und die Höhe des Schadens nicht in Zweifel. Das Ausmaß der Regressforderung bestreiten sie ausschließlich mit den Argumenten, dass a) die interne Aufteilung nicht mit einer Quote von 25 % erfolgen soll und b) die Haftungshöchstgrenze sich auch auf den Regressanspruch auswirkt. Nicht bestritten wird hingegen die Tilgungswirkung der Zahlung in Ansehung der Schadenersatzforderung des Bauherrn und dass – unter der Prämisse einer Ausgleichsquote von einem Viertel – die Regressforderung auch ohne Berücksichtigung von Kosten der Vergleichsgespräche im eingeklagten Betrag gedeckt wäre. Thema ihrer Revision ist somit die Haftung nach Kopfteilen, die Verjährung von sowohl Schadenersatzforderung als auch Regressanspruch und die vereinbarte Haftungshöchstgrenze. Auf diese selbständigen Einwendungen beschränkt sich die rechtliche Beurteilung in dritter Instanz.

2. Es konnte nicht festgestellt werden, welcher konkrete Schaden durch welche konkrete mangelhafte Leistung des jeweiligen Unternehmers entstand. Alle Unternehmen haften daher dem Bauherrn nach § 1302 ABGB grundsätzlich solidarisch (RIS Justiz RS0026613; RS0026619). Soweit die Revisionswerber zu ihren Gunsten einen bestimmbaren Schadensanteil (Beklagte: 21,04 %, Nebenintervenientin: 13,72 %) annehmen und deshalb eine Solidarhaftung bzw die von den Vorinstanzen angenommene Haftung im Innenverhältnis nach Kopfteilen (je 25 %) bestreiten, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

3. Die Revisionswerber weisen an sich zutreffend darauf hin, dass die Schadenersatzforderung des Bauherrn ihnen gegenüber zum Zeitpunkt der Zahlung jedenfalls verjährt war, wenn die dreijährige Frist des § 1489 erster Satz ABGB – so das Berufungsgericht – mit (zumutbarer) Kenntnis von Schaden und sämtlichen Schädigern bereits im Oktober 2007 ausgelöst wurde. Die Verjährung ist nämlich in Ansehung jedes Mitschuldners nach § 894 ABGB gesondert zu prüfen. Ihre Hemmung kann nur gegen jene Mitschuldner eintreten, gegen die der die Hemmung begründende Tatbestand gesetzt wurde (RIS Justiz RS0017361 [T1]; RS0017363 [T2]).

3.1 Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin bestritten die Schadenersatzforderung des Bauherrn, waren von Anfang an nicht vergleichsbereit und beteiligten sich nicht an den deshalb nur mit den anderen Solidarschuldnern geführten Vergleichsgesprächen. Lehnt der Schuldner – wie hier – von Anfang an die Forderung ab, gibt es keine Vergleichsverhandlungen und es kann daher nicht zu einer Ablaufhemmung kommen (RIS Justiz RS0034472).

3.2 Die Revisionswerber sehen den Anspruchsgrund für die eingeklagte Regressforderung in § 1358 ABGB. Ihrer Auffassung nach sind sie deshalb berechtigt, dem Rückgriffsanspruch den Einwand der zum Zeitpunkt der Zahlung eingetretenen Verjährung der getilgten Schadenersatzforderung entgegen zu halten. Aus § 1358 ABGB als Anspruchsgrundlage leiten sie zudem ab, dass der Rückgriffsanspruch selbst zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage im April 2014 verjährt gewesen sei. Beide Argumente sind jedoch nicht berechtigt.

3.3 Ein Schädiger, der dem Geschädigten den gesamten Schaden ersetzt, hat gegen die übrigen solidarisch haftenden Schädiger nach der Rechtsprechung einen Regressanspruch nach § 896 ABGB (RIS Justiz RS0017514; 2 Ob 35/15h mwN; Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas 4 § 896 ABGB Rz 4/1 mwN). Dieser ist nach – überwiegender, auch jüngerer – Rechtsprechung und einem Teil der Lehre ein selbständiger Anspruch (RIS Justiz RS0122266; RS0017564 [T1]; Perner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ § 896 Rz 4 ff mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands; Kodek in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.02 § 896 Rz 2).

3.4 Der Oberste Gerichtshof hat zwar zu 6 Ob 599/85, RIS Justiz RS0017485 (Akzessorität des Anfechtungsanspruchs nach der AnfO mit dem Anspruch des Gläubigers gegen den mit dem Anfechtungsgegner nicht identischen Dritten) und 8 Ob 88/03d (Ausgleich zwischen Verurteiltem und nach § 35 Abs 1 MedienG zur ungeteilten Hand für Geldstrafe und Kosten haftendem, zahlenden Medienunternehmer) ausgesprochen, dass der gesetzliche Forderungsübergang nach § 1358 ABGB den gesetzlichen Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB verdrängt.

3.5 Dass sich daraus die im Schrifttum zum Teil angenommene deutliche Präferenz des Obersten Gerichtshofs für § 1358 ABGB (anstatt § 896 ABGB) als Anspruchsgrundlage ( Perner , Klang³ § 896 Rz 5; vgl P. Bydlinski in KBB 5 § 896 ABGB Rz 4) ergibt, ist angesichts der zu Punkt 3.3 zitierten Rechtsprechung zu bezweifeln.

3.6 Aus der Rechtsnatur des Regressanspruchs als selbständigen Anspruchs leitet die Rechtsprechung eine 30 jährige Verjährungsfrist ab (RIS-Justiz RS0017572). Diese beginnt erst mit der Zahlung durch einen Solidarschuldner zu laufen (RIS Justiz RS0017459 [T3]; RS0017558 [T1]; RS0017447 [T4]), was damit begründet wird, dass der Anspruch erst mit der Zahlung entsteht (RIS-Justiz RS0017581). Eine kürzere Verjährungfrist wird nur dann angenommen, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch auch als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (RIS Justiz RS0017572 [T1]; vgl RS0017381 [T4]). Dafür gibt es hier keinen Anhaltspunkt.

3.7 Mehrere Lehrmeinungen unterwerfen den Regressanspruch (mit Blick auf die Verschlechterung der Schuldnerposition durch die lange Verjährung) derselben Verjährungsfrist, die für die ursprüngliche Forderung des Gläubigers galt, und lehnen den Zahlungszeitpunkt als fristauslösenden Moment ab (s dazu Perner , Klang³ § 896 ABGB Rz 88 ff mN in FN 307 ff). Der erkennende Senat sieht sich ungeachtet dessen nicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist abzuweichen. Überzeugend ist und bleibt das Argument, dass ein Anspruch erst dann verjähren kann, wenn er überhaupt entstanden ist. Erst mit dem Ausmaß der Zahlung durch einen Solidarschuldner steht fest, ob er eine seinen Haftungsanteil im Innenverhältnis übersteigende Quote geleistet hat. Nach herrschender Ansicht ist dies die Voraussetzung, um einen Ausgleichsanspruch überhaupt zu begründen.

3.8 Im Sinn der Rechtsprechung zu Rechtsnatur und Verjährung eines Regressanspruchs des zahlenden Mitschädigers ist der Regressanspruch der Klägerin somit nicht verjährt. Wenn der Zahlungszeitpunkt relevant ist, stellt sich die Frage 30 oder drei Jahre nicht, weil selbst die kurze, mit der Zahlung im April 2012 in Gang gesetzte Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 12. 6. 2014 noch nicht abgelaufen gewesen wäre.

3.9 Mit der Leistung des Schadenersatzbetrags an den geschädigten Bauherrn sind nach § 67 Abs 1 VersVG auch Regressansprüche, die den Versicherungsnehmern nach § 896 ABGB gegen die übrigen solidarisch haftenden Schädiger zustanden, auf den Haftpflichtversicherer übergegangen (RIS Justiz RS0017371; 2 Ob 35/15h mwN). Die Verjährung der Direktansprüche des Geschädigten gegenüber den Revisionswerbern konnte das dem Zahler nach § 896 ABGB zustehende Rückgriffsrecht nicht beeinflussen (2 Ob 191/12w mwN; RIS-Justiz RS0017539).

4.1 Die Revisionswerber berufen sich auf eine mit dem Bauherrn im Werkvertrag (mit der Beklagten) vereinbarte Beschränkung der Haftung des Werkunternehmers auf einen Höchstbetrag (10.094,62 EUR). Ihrer Meinung nach berechtigt sie § 1358 ABGB, der klagenden Partei als Legalzessionarin alle Einwendungen entgegenzuhalten, welche die Beklagte gegen den geschädigten Bauherrn hatte.

4.2 Im Verhältnis zwischen den nach § 1302 ABGB solidarisch haftenden Schädigern ist hier jedoch – wie bereits dargelegt – ein (nach § 67 Abs 1 VersVG übergegangener) Regressanspruch nach § 896 ABGB zu beurteilen.

4.3 In den Fällen, in denen vor Schadenszufügung zwischen dem später Geschädigten und dem späteren Solidarschuldner rechtsgeschäftlich eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vereinbarung von einer möglichen Solidarschädigung noch keine Kenntnis hatte, nimmt die in Österreich herrschende Meinung eine zu einem „Regresszirkel“ führende „relative Außenwirkung“ der Vereinbarung an: Der nicht befreite Mittäter wird nicht begünstigt und bleibt zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Er kann beim befreiten Mitschädiger Rückgriff nehmen, weil die Haftungserleichterung sonst ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter wäre. Der befreite Mitschädiger kann seinerseits vom Geschädigten Vergütung verlangen, weil die Befreiung sonst wirkungslos wäre ( Koziol Haftpflichtrecht³ I Rz 14/34 f; Perner , Klang³ § 896 ABGB Rz 58; Gamerith in Rummel ³ I § 896 ABGB Rz 8; Kletečka Solidarhaftung und Haftungsprivileg, ÖJZ 1993, 785 [835]; Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas 4 § 896 ABGB Rz 35; Kodek in Kletečka/Schauer ABGB ON 1.02 § 896 Rz 16).

4.4 Im vorliegenden Fall waren vier Unternehmer mit unterschiedlichem Aufgabenbereich (und offenbar unterschiedlichen Auftragssummen) an einem Dachgeschossausbau beteiligt. Die nur im Vertrag mit der Beklagten vereinbarte Haftungshöchstgrenze konnte schon deshalb nicht den Zweck verfolgen, auch die übrigen Unternehmer (potentielle Solidarschädiger) zu begünstigen. Von einem solchen Verständnis, nämlich einer für alle wirkenden Begrenzung der Haftung auf (valorisiert) 10.094,62 EUR gehen die Parteien ebenfalls nicht aus.

4.5 Die nur mit einem (potentiellen) Mitschädiger vertraglich festgelegte Haftungsbeschränkung kann den Ausgleichsanspruch im Verhältnis der solidarisch haftenden Schädiger untereinander nicht reduzieren. Die Vereinbarung mit dem Bauherrn würde sonst tatsächlich als Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der übrigen (potentiellen) Solidarschuldner wirken. Die Beeinträchtigung ihrer Interessen durch eine derartige Vereinbarung verbietet sich umso mehr, als alle Unternehmer bei einem Dachgeschossausbau bis zu einem gewissen Maß zur Zusammenarbeit verpflichtet sind (vgl RIS-Justiz RS0021880), ein gemeinsam zu verantwortender Schaden daher schon bei Abschluss der Werkverträge mit dem Bauherrn durchaus nicht nur eine abstrakte (hypothetische) Möglichkeit darstellt, und die Unternehmer in der Regel nicht sämtliche Bestimmungen der Werkverträge mit den anderen Unternehmern, wie eine vereinbarte Haftungshöchstgrenze kennen.

4.6 Die Revision ist somit nicht berechtigt.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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