JudikaturJustizRS0122266

RS0122266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2019

Der Regressanspruch gemäß § 1302 letzter Halbsatz ABGB beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis und richtet sich nach § 896 ABGB. Er ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Streitteilen bestehenden „besonderen Verhältnis" richtet.

Entscheidungen
8