JudikaturJustizRS0132021

RS0132021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2018

In den Fällen, in denen vor Schadenszufügung zwischen dem später Geschädigten und dem späteren Solidarschuldner rechtsgeschäftlich eine Haftungsbefreiung vereinbart wurde und der Geschädigte zum Zeitpunkt der Vereinbarung von einer möglichen Solidarschädigung noch keine Kenntnis hatte, wird der nicht befreite Mittäter  nicht begünstigt und bleibt zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Er kann beim befreiten Mitschädiger Rückgriff nehmen, weil die Haftungserleichterung sonst ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter wäre. Der befreite Mitschädiger kann seinerseits vom Geschädigten Vergütung verlangen, weil die Befreiung sonst wirkungslos wäre.