§ 11 Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch.
§ 11 Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch. — EKHG
§ 11 Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch. — EKHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 48/1959
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1959
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12026262
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wurde der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs. 2) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 haftet keiner der beteiligten Betriebsunternehmer oder Halter, außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge hinaus.
Entscheidungen 1.118
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Rechtssätze 163
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