Spruch Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Leistungsbegehren - einschließlich der bereits von den Vorinstanzen rechtskräftig erfolgten Teilabweisungen bezüglich Kosten und Zinsen - des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungete…
Text Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. 7. 1996, 7 Cg 97/95s-19 (im folgenden jeweils kurz: Vorprozess), wurde die nunmehrige Klägerin als beklagte Partei schuldig erkannt, der Verlassenschaft nach Helga Sch***** S 372.056 samt 4 % Zinsen aus S 192.4…
Rechtliche Beurteilung Die Revisionen sind zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der erhobenen Leistungsbegehren nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang steht, insgesamt jedoch nur teilweise berechtigt. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin im gesamten Verfahre…