Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
Rückverweise
§ 1479 ABGB bezieht sich auf die Verjährung einer bereits bestehenden, etwa einer bereits ersessenen Dienstbarkeit, nicht aber auf die Ersitzungszeit.…
Der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.…
Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (vergleiche SZ 58/98).…
des mehrjährigen Nichtgebrauches der Servitut ist noch nicht gemäß § 863 ABGB auf einen stillschweigenden Verzicht zu schließen; dies folgt insbesondere im Zusammenhalt mit § 1479 ABGB.…
Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des § 1479 ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.…
Auf Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, ist § 1479 ABGB nicht anzuwenden. Sie verjähren daher nicht schon wegen Nichtgebrauchs oder Stillschweigens innerhalb der Verjährungszeit, sondern erst, wenn drei Gelegenheiten zur Ausübung versäumt wurden.…
Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebühren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.…
…zugänglichen Wortlaut des Wohnungseigentumsvertrags eindeutig nicht gedeckt. [9] 4.1 Forderungen der Eigentümergemeinschaft auf Beiträge zur Rücklage unterliegen der 30 jährigen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB (5 Ob 29/82; 5 Ob 162/19p; RS0034299). Zu 5 Ob 29/82 (erste der beiden Entscheidungen in…
…Zahlungserleichterungen unterbrochen. Die Verjährung sei gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei. Die vorliegenden Garantieansprüche verjährten überdies erst innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. Die Ansprüche aus dem Garantievertrag hätten nicht ausschließlich Schadenersatzfunktion. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und…
…Sie erlischt allerdings mit einer kürzeren Verjährung der Hauptschuld (SZ 15/6). Für Forderungen auf Rückzahlung gewährter Kredite gilt aber die allgemeine Verjährungszeit nach § 1479 ABGB (Klang in Klang[2] VI 822). Der Einwand der Beklagten, der Rückgriffsanspruch der Klägerin sei verjährt, greift daher nicht. Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum…
…Dienstbarkeit aus Utilitätserwägungen - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (SZ 58/98; Schubert in Rummel aaO Rz 1 zu § 1488 mwN). Das…
der vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden ist und daher auch nicht der im § 1489 ABGB normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegt.…
…des Rechts auf Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB genügen müsse. [15] 2.2 Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Zeitraum auf drei aufeinander folgende Jahre, wenn sich der Verpflichtete über diese gesamte Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt…
…bücherliche Eintragung unmittelbar Berechtigten geltend macht, richtet sich nach § 62 GBG die Löschungsklage nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Die entsprechende Frist beträgt daher nach § 1479 ABGB 30 Jahre. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.…
…T1, T3, T6, T10, T11, T31]; RS0044358 [T31, T33, T40] uva). [2] 2.1. Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Zeitraum auf drei aufeinander folgende Jahre, wenn sich der Verpflichtete über diese gesamte Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt…
…AHG jedenfalls lange vor Klagseinbringung im Jahr 2008 abgelaufen. An der Feststellung eines verjährten Rechts besteht aber grundsätzlich kein rechtliches Interesse ( M. Bydlinski aaO § 1479 ABGB Rz 1). Das Berufungsgericht hat daher den Mangel des rechtlichen Interesses, der von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0039123; RS0038939), im Ergebnis zu Recht…
…statt dessen ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß die strittige Dienstbarkeit nicht gemäß § 1479 ABGB durch Nichtgebrauch erloschen sei, weil der Berechtigte sie noch vor dem am 30. Jänner 1957 eingetretenen Ablauf der Frist von 30 Jahren ausgeübt habe. Dabei…
…§ 1488 erster Satz ABGB in drei Jahren bei Widersetzlichkeit des Verpflichteten durch die sogenannte "Freiheitsersitzung" (usucapio libertatis) nach § 1488 ABGB, andererseits zufolge § 1479 ABGB innerhalb der langen Frist (30 oder 40 Jahre) bei bloßem Nichtgebrauch, was hier nicht in Frage kommt. Durch die Freiheitsersitzung erwirbt der Belastete kein neues…
…dem Erben gegen den Vermächtnisnehmer ein Kondiktionsanspruch nach § 693 ABGB zu. Dieser auf § 1431 ABGB beruhende Rückforderungsanspruch verjähre nach § 1479 ABGB erst nach Ablauf von 30 Jahren. Einer kurzen Verjährungsfrist unterlägen nach der Rechtsprechung nur Kondiktionen, die an die Stelle vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche treten…
…bekämpft hätten, eine (schon vor dem Erwerb der EZ ***** durch die Kläger längst abgelaufene) 30 jährige Verjährungsfrist (§ 62 GBG iVm § 1479 ABGB) offengestanden, entspricht grundsätzlich der zu RIS Justiz RS0105993 dokumentierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Die Problematik einer Unverjährbarkeit des Eigentumsrechts (§ 1459 ABGB) der Einzelrechtsvorgänger…
…mittelbare Zuleitungen auf einen aus § 364 Abs 2 ABGB ableitbaren „Verjährungstatbestand sui generis". Der Senat hat dazu erwogen: Gemäß § 1479 ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, mögen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch oder durch…
…keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Dienstbarkeiten (ohne Vorliegen einer Widersetzlichkeit iSd § 1488 ABGB) allgemein gemäß § 1479 ABGB durch bloßen Nichtgebrauch erst in 30 Jahren verjähren. Die 30 jährige Verjährung wird bereits durch eine Teilausübung des Dienstbarkeitsrechts ausgeschlossen. Eine Teilrechtsausübung liegt vor…
… 162/19p habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft iSd §§ 31, 32 WEG der Regelverjährungszeit des § 1479 ABGB unterliegen. Zur Gegenforderung verwies es auf den Zweck des Wohnungseigentumsvertrags, aus dem sich ein Aufrechnungsverzicht gegen Akontovorschreibungen ergebe, überdies könne mit Schadenersatzansprüchen des beklagten Wohnungseigentümers…
…die gegen eine letztwillige Verfügung (§ 1487 ABGB aF), und für solche, die aufgrund einer oder zumindest nicht gegen eine solche Verfügung (§ 1479 ABGB) geltend gemacht wurden, durch eine beide Fälle erfassende Bestimmung ersetzt werden. Dafür griff der Gesetzgeber auf das Vorbild von § 1489 ABGB, also auf…
… 138/18 in der seinerzeitigen Konfiguration (noch immer) ausgeübt werden, nicht zu beanstanden ist. Der den Klägern obliegende Nachweis des Nichtgebrauchs iSd § 1479 ABGB (im Zweifel) seit 1980 ist ihnen nicht gelungen. 2.4. Ist aber davon auszugehen, dass sich die vereinbarte Dienstbarkeit nicht nur auf die bei Einräumung bestehenden…
…T35]). Zum Durchlieferungsrecht ist das Berufungsgericht unter anderem davon ausgegangen, dass ein solches Recht im Fall seines Bestands zufolge einer 30 jährigen Nichtausübung nach § 1479 ABGB verjährt wäre. Diese Rechtsansicht wird in der Revision weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bekämpft. Daher hat der Oberste Gerichtshof dazu nicht mehr Stellung…
…Kondiktionsanspruch nach der Sonderregelung des § 45 des mehrfach bezogenen Bundesverfassungsgesetzes vom 14. 3. 1957 zur Erörterung; hier kommt also die allgemeine Verjährungsfrist des § 1479 ABGB in Betracht (vgl Wilburg in Klangs Kommentar, 2. Aufl., VI/S. 490; die Sondervorschrift des § 45 Abs 3 letzter Satz NS-Amnestie 1957 betrifft…
…2003/07/0156), kommt dem Standpunkt der Beklagten, wonach die zu Gunsten ihres Grundstücks bestehende Dienstbarkeit nicht verjährt sei, keine Berechtigung zu. Gemäß § 1479 ABGB verjähren nämlich alle Rechte gegen einen Dritten, auch wenn sie „in den öffentlichen Büchern“ einverleibt sind, längstens durch dreißigjährigen Nichtgebrauch. Diese gilt gemäß…
…Eigentumsübertragung aus einem Vertrag verjährt daher in 30 Jahren (10 Ob 1575/95; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek , Praxiskommentar 4 § 1479 ABGB Rz 4). [46] Eine längere Verjährungszeit kann sich für Rechte, die nur selten ausgeübt werden können, ergeben. Nach § 1484 ABGB ist zur…
…Erbrecht an sich unverjährbar ist ( Kralik , Erbrecht 60; Klang in Klang ² [1951] VI 607; M. Bydlinski in Rummel ³ § 1479 ABGB Rz 1; Likar Peer in Ferrari/Likar Peer , Erbrecht [2007] 39; Eccher in Schwimann ³ § 532 ABGB Rz 6 und §…
…des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: [1] 1.1 Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). Eine Dienstbarkeit gilt schon dann als ausgeübt, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur befugt ist, weil ihm die Dienstbarkeit zusteht, wenn sie…
…RS0042828 [T1]). Nach der Rechtsprechung und Lehre, dass Beitragsforderungen der Eigentümergemeinschaft iSd §§ 31, 32 WEG 2002 der Regelverjährungszeit des § 1479 ABGB unterliegen und (erst) nach dreißig Jahren verjähren (5 Ob 29/82 = RS0034299; Löcker in Hausmann/Vonkilch, WEG³ § 18 Rz …
…verweist einerseits auf § 1488 ABGB, wonach ein dreijähriger Nichtgebrauch genügt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung widersetzt. Anderseits erlöschen Dienstbarkeiten nach § 1479 ABGB durch dreißigjährige (in den besonderen Fällen des § 1485 ABGB durch vierzigjährige) Nichtausübung ( Vollmaier in Klang 3 § 1479 Rz 10 mwN…
…geben. Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt . 1. Zum Weiderecht der Beklagten zu Lasten der Liegenschaft des Klägers: 1.1. Gemäß § 1479 ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch…
…ABGB) unterliegt das Wiederkaufsrecht als Gestaltungsrecht nach nunmehr überwiegender Ansicht daher auch der allgemeinen Verjährung (RS0020142; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang³ § 1479 ABGB Rz 24 mwN; Apathy/Perner aaO § 1068 Rz 6; Aicher aaO § 1070 ABGB Rz 1 je mwN). 3.3 Aus § …
…§ 1302 letzter Halbsatz ABGB nach einhelliger Rechtsprechung nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, sondern der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegen (SZ 37/182; SZ 43/15 mit weiteren Literatur und Judikaturhinweisen; ZVR 1974/38; SZ 52/91 ua.). Im übrigen…
…Nichtausübung des aus dem Vertrag entspringenden Rechts seitens der Berechtigten (Rechtsvorgänger der Kläger) geltend gemacht und sich damit auch auf die Verjährung des Rechts (§ 1479 ABGB) berufen. Ob dieser Einwand berechtigt ist, zumal gemäß §§ 1478 f ABGB Rechte aus einem Vertrag mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in 30 Jahren verjähren…
…verweist einerseits auf § 1488 ABGB, wonach ein dreijähriger Nichtgebrauch genügt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung widersetzt; anderseits erlöschen Dienstbarkeiten nach § 1479 ABGB durch dreißigjährige (in den besonderen Fällen des § 1485 ABGB durch vierzigjährige) Nichtausübung (4 Ob 190/13i mwN). Die sogenannte Freiheitsersitzung ist…
…des Obersten Gerichtshofes vor, wonach die Verjährungsfrist wegen der Spezialität des Regreßanspruches erst mit der Zahlung beginnt und es bei der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB bleibt (RdW 1987, 256 mwN = SZ 60/55; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 11 zu § 896 mwN; Oberhofer ZAS 1989, 45 ff [50]). Soweit…
…Fahrrechten festgeschrieben worden, kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die Kläger die Dienstbarkeit über 30 Jahre nicht genutzt hätten, sodass Verjährung nach § 1479 ABGB eingetreten sei. Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich gemäß § 508 ZPO im Wesentlichen mit der Begründung zu, es habe den Feststellungen des Erstgerichts…