BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1479

§ 1479

Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.

Entscheidungen
258
  • Rechtssätze
    38