W108 2288337-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zl. 1334813210/223721222, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:
1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 22.11.2022, zu dem der Beschwerdeführer, damals minderjährig (15jährig), bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf das Wesentlichste zusammengefasst angab, er habe sein Herkunftsland – wo er in der Ortschaft XXXX westlich von XXXX gelebt habe – aufgrund mangelnder Zukunftsaussichten verlassen und er sei nach Österreich gereist, um seine Familie nachholen zu können. Seine Mutter sei arbeitslos, eine Schwester sei verheiratet, die zwei anderen Schwestern lebten bei seiner Mutter. Darüber hinaus müsse er, nachdem sein Vater bereits verstorben und er der einzige Sohn seiner Familie sei, seine Familie finanzieren. In Syrien sei dies nicht möglich, nicht zuletzt deswegen, weil er bald den Wehrdienst ableisten müsse. Er befürchte, mit 18 Jahren von der Al-Nusra-Front rekrutiert zu werden. Im Übrigen lehne er es ab, Waffen zu tragen.
In einer schriftlichen Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in seiner Region einem hohen Risiko der Zwangsrekrutierung durch die Gruppierungen HTS, FSA, SDF/YPG sowie regimenaher Milizen ausgesetzt sei, da diese Akteure Kindersoldaten rekrutierten.
2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt 1. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde führte betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus begründend insbesondere aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der schlechten Zukunftsaussichten verlassen habe. Es bestehe für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr in Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden, zumal er als einziger Sohn vom Militärdienst befreit sei. Eine Bedrohung durch das syrische (Assad-)Regime sei auch nicht wegen der illegalen Ausreise oder wegen der Asylantragsstellung feststellbar. Eine Rekrutierung durch die Al-Nursa-Front sei nicht gegeben, da oppositionelle Milizen, darunter auch die Al-Nusra-Front, Zivilisten keine Wehrpflicht auferlegen würden. dass er durch das syrische (Assad-)Regime nicht verfolgt werde, zumal er als einziger Sohn vom Militärdienst befreit sei. Eine im Allgemeinen schlechte Lage in einem Staat stelle keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Ein Asylgrund liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er behauptete, die Zentrale der Al-Nusra-Front, welche wiederum ein Teil der HTS sei, sei nur wenige Minuten von seinem Zuhause entfernt, weshalb eine Zwangsrekrutierung wahrscheinlich sei, zumal es bereits Überzeugungsversuche unter Anwendung psychischen Drucks gegeben habe, sich der HTS anzuschließen. Er laufe auch Gefahr, ins Visier anderer vor Ort aktiver Gruppierungen wie des syrischen Regimes, des IS oder der kurdischen Milizen zu geraten. Außerdem habe er Angst vor dem Assad-Regime, aufgrund der Namensgleichheit mit einem gesuchten Verbrecher, da das Assad-Regime nach Angehörigen der Familie XXXX fahnde. Weiters sei er wegen seiner Ausreise und Antragstellung und der damit unterstellten oppositionellen Haltung von willkürlichen Verhaftungen und Folter bedroht.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch, legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers zwei öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, wobei der Beschwerdeführer sich an der ersten gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. An der zweiten Verhandlung nahm er trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung nicht teil, auch entsandte er keinen Rechtsvertreter.
In den Verhandlungen wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt.
In der ersten Verhandlung, die vor dem Sturz der Assad-Regierung stattfand, wurde erörtert, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befinde und dieses Gebiet unter der Kontrolle der HTS bzw. der Al Nusra Front stehe, zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinem Beschwerdevorbringen, so zu den behaupteten Überzeugungsversuchen der Al Nusra Front/HTS, befragt. Er brachte auch vor, sein Cousin sei 2017 oder 2018 durch das syrische Assad-Regime getötet worden.
In der zweiten Verhandlung, die nach dem Sturz der Assad-Regierung in Abwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführt wurde, wurden insbesondere die Kontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und ins Verfahren eingeführte Länderberichte erörtert. Von der den Verfahrensparteien eingeräumten Möglichkeit, sich hierzu bzw. zum Verhandlungsprotokoll im Wege des Parteiengehörs zu äußern, machten diese keinen Gebrauch.
6. Zudem verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte mit, dass es beabsichtige, die Entscheidung auf der Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der aktuellen Länderinformationen zu Syrien, zu treffen. Dieses Parteiengehör blieb seitens der Verfahrensparteien unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Darlegungen oben unter Punkt I. ausgegangen.
1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
1.2.1. Die generelle (persönliche) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur teilweise glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er ist im Entscheidungszeitpunkt 19 Jahre alt, gesund, unbescholten, ledig und kinderlos. Geboren wurde er im syrischen Gouvernement Idlib in der Stadt XXXX und lebte anschließend bis zu seiner Ausreise aus Syrien im nahe gelegenen Ort XXXX (auch Herkunftsort) mit seiner Mutter und zwei Schwestern in einer Wohnung. Eine ältere Schwester war bereits verheiratet und ausgezogen. Sein Vater verstarb, als der Beschwerdeführer ein kleines Kind war, Brüder hat er nicht. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang die Grundschule besucht und vor seiner Ausreise kurzzeitig als Gehilfe eines Zuckerbäckers gearbeitet. Er verließ Syrien im Jahr 2022 als Minderjähriger und gelangte nach einem etwa zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich, wo er am 22.11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers im Gouvernement Idlib, das prominenter Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen die Assad-Regierung, die im März 2011 begann, und des Bürgerkrieges war und sich bis zuletzt unter der Macht von zur Assad-Regierung oppositionellen aufständischen (sunnitischen) bzw. islamistischen Gruppierungen, etwa der Al-Nusra-Front oder der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) befand, stand bei seiner Ausreise unter der Kontrolle der HTS bzw. die Al Nusra Front und wird nunmehr von der Übergangsregierung, die der mittlerweile aufgelösten HTS nahesteht, kontrolliert. Die Assad-Regierung und ihre Anhänger/Verbündeten sowie die SDF, die FSA oder der IS haben im Herkunftsort des Beschwerdeführers bzw. in Idlib keine Macht/Kontrolle.
Der Beschwerdeführer ist in Syrien nicht alleinstehend: Seine Mutter und seine Schwestern sowie sein Onkel leben noch immer in seinem Herkunftsort. Die dort in der elterlichen Wohnung lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers (Mutter und zwei Schwestern) werden von seinem Onkel, der in der darüberliegenden Wohnung wohnt, versorgt. Auch ein weiterer Onkel und Cousins leben in seinem Herkunftsort. Der Beschwerdeführerin hat zu seiner Familie in Syrien ein gutes Verhältnis. Die in Syrien lebende Familie hat keine Probleme mit der Übergangsregierung Syriens oder anderen Akteuren.
Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen waren/sind nicht politisch für die Assad-Regierung und/oder gegen die Übergangsregierung und/oder den Islam tätig/aktiv.
Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen waren bzw. sind keine tatsächlichen (politischen/religiösen) Gegner der syrischen Übergangsregierung oder der HTS/Al-Nusra-Front und werden von dieser auch nicht als solche oder als Personen, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen (haben) oder mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, wahrgenommen.
1.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Verfolgung wird nicht festgestellt.
Es kann insbesondere Folgendes nicht festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Probleme mit der Al-Nusra-Front/HTS hatte und Rekrutierungsversuchen/Überzeugungsversuchen dieser Gruppen ausgesetzt war bzw. dass er aufgefordert wurde, sich diesen Gruppen anzuschließen, und er sich dem widersetzt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Namensgleichheit bzw. Namensähnlichkeit mit einem gesuchten Verbrecher bedroht wurde bzw. wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Einziehung in den Militärdienst oder eine zwangsweise Rekrutierung durch die (Milizen der) Assad-Regierung, die Übergangsregierung, die Al-Nusra-Front, HTS, FSA, die kurdischen (Selbstverwaltungs-)Kräfte (SDF [PYD]/DAANES) oder den IS droht.
1.3. Hinsichtlich der Lage in Syrien:
1.3.1.1. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025:
Am 8. Dezember 2024 führte eine zwölftägige Offensive unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Sturz des Assad-Regimes und beendete damit über fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, deren Präsident Ahmad al-Sharaa wurde. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und zentrale staatliche Institutionen – darunter Parlament, Militär und Sicherheitsdienste – aufgelöst. Al-Sharaa leitete weitreichende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, die eine fünfjährige Übergangsphase einleitete.
Bestimmte Profile
Unter den am häufigsten anzutreffenden Profilen von Antragstellern auf internationalen Schutz würden die folgenden Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen:
Profile mit Bezug zum Militärdienst
Sunnitische Araber, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen arabischen Glauben
Folgende Personen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben:
Personen mit unterschiedlicher SOGIESC (sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität und Ausdruck und Geschlechtsmerkmale)
Personen mit vermuteten Verbindungen zum IS (Ausschlussgründe sind für dieses Profil besonders relevant)
Weiterführende Hinweise werden zu den risikobeeinflussenden Umständen gegeben, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Flüchtlingsstatus für die folgenden Profile beeinflussen können:
Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens in Verbindung standen
Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte befürchten
Personen, die als Gegner der SDF/YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten) wahrgenommen werden
Journalisten und andere Medienschaffende
Kurden
Alawiten
Drusen
Frauen und Mädchen
Kinder
Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung verbunden waren
(Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen
Ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben.
Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden
Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie beispielsweise die Äußerung von Kritik an der Politik, den Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien und Aktivismus wie die Teilnahme an Protesten.
Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung etabliert ein starkes Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert zwar Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält aber keine spezifischen Schutzmechanismen, um diese Rechte zu gewährleisten.
Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die sich der Übergangsregierung widersetzen oder von denen angenommen wird, dass sie sich ihr widersetzen.
Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hätte.
Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit abweichenden Meinungen sind zum jetzigen Zeitpunkt begrenzt.
Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst
Dieser Abschnitt behandelt die Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes durch die Übergangsregierung sowie von Personen, die eine Einberufung durch die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten.
Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter Assad desertiert waren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auch auf Überläufer unter Assad wird in der neuen Armee zurückgegriffen.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Wandel zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu motivieren. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Wehrpflicht im Notfall nicht ausgeschlossen werden.
Es wurden keine Verfolgungsakte gegen Personen gemeldet, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes. Darüber hinaus muss, obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, darauf hingewiesen werden, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde.
Bei Profilen mit Bezug zum Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht nachvollziehbar.
Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS
Journalisten und andere Medienschaffende
Personen, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen haben.
Eine Vielzahl von Personen und/oder Verhaltensweisen kann von dem einen oder anderen Akteur der Verfolgung als Verstoß gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften angesehen werden.
Im Kontext Syriens zählen zu den Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen moralische oder religiöse Gebote wahrgenommen werden können, die Konversion vom Islam, Atheismus und Apostasie sowie die Nichtbeachtung islamischer Pflichten wie der Verkauf und Konsum von Alkohol, das Brechen des Fastens in der Öffentlichkeit während des Ramadan, gemischtgeschlechtliche Unterhaltung und die Verletzung einer bestimmten Kleiderordnung in der Öffentlichkeit.
Praktiken, die als Verstoß gegen diese Normen wahrgenommen werden, hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem lokalen Kontext, den beteiligten Akteuren und deren Interpretation dieser Normen. Einige Verhaltensweisen von Frauen und Mädchen sowie von Personen mit unterschiedlicher SOGIESC können von der Familie, der Gemeinschaft und/oder der Gesellschaft insgesamt als Verstoß gegen diese Normen angesehen werden.
Die gegen Personen dieses Profils begangenen Handlungen stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar.
Genauer gesagt hat die Übergangsregierung keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und zu öffentlicher Missionierung zum Islam gekommen ist. Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird.
Es wurden jedoch vereinzelt Gewalttaten gemeldet, die als Verfolgung gewertet werden könnten. So berichten Berichte beispielsweise von gewalttätigen Angriffen bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs in und um Damaskus, bei denen eine Frau getötet und Gäste angegriffen wurden. Auch ein Alkoholgeschäft in Homs wurde von Unbekannten angegriffen, die einen jungen Mann verletzten und den Laden plünderten. Zudem wurden Festnahmen von Personen gemeldet, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben. Darüber hinaus wurden in Syrien seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet
Da die oben genannten Handlungen im Allgemeinen keine Verfolgung darstellen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Daher muss jeder Fall einzeln geprüft und individuell und unter Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren Informationen beurteilt werden.
Ethnisch-religiöse Gruppen
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Situation bestimmter ethnisch-religiöser Gruppen: sunnitische Araber, Kurden, Drusen, Alawiten, Christen und Palästinenser.
Sunnitische Araber
Die sunnitischen Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land.
Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft bildet die primäre Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Praxis und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.
Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die einer Verfolgung gleichkommen und die gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen arabischen Welt begangen wurden.
Genauer gesagt, beschreiben Berichte Angriffe von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 sowie Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch den Grund für diese Ereignisse zu nennen.
Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, stünde dies im Zusammenhang mit anderen Umständen als der bloßen Tatsache, dass er ein sunnitischer Araber ist. Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, begründet im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung.
1.3.1.2. EUAA: COI Report - Syria: Country Focus, July 2026:

1.1.3. Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF
Trotz einer im März 2025 getroffenen Vereinbarung, die Integration der von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und der Demokratischen Autonomieverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in staatliche Institutionen bis Jahresende abzuschließen, kam es im Nordosten auch im weiteren Verlauf des Jahres 2025 zu Zusammenstößen zwischen ehemaligen Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA) und den SDF. Nach Ablauf der Frist richtete sich eine militärische Operation der Regierung gegen kurdisch kontrollierte Gebiete in Aleppo; anschließend übernahm die Regierung weite Teile des von den SDF kontrollierten Gebiets im Nordosten Syriens. Durch Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen den beiden Seiten Ende Januar 2026 kamen die Kämpfe weitgehend zum Erliegen. Der Prozess der Integration von SDF und DAANES in staatliche Institutionen dauert an. Zu den Entwicklungen zählen die Ernennung eines von den SDF nominierten stellvertretenden Verteidigungsministers, der Beginn der Rückkehr von Menschen in die vom Konflikt betroffenen Gebiete sowie der Austausch von rund 600 Gefangenen zwischen den beiden Seiten. Die Übergangsregierung hat die Kontrolle über die Zivilverwaltung in den ehemals von den SDF kontrollierten Gebieten übernommen, und Anfang Mai waren vier SDF-Brigaden offiziell in das Verteidigungsministerium (MoD) eingegliedert worden. Dennoch bestehen weiterhin erhebliche ungelöste Fragen. Vertreter der DAANES haben auf Streitpunkte wie die militärische Integration, administrative Ernennungen, die Anerkennung von durch die DAANES ausgestellten Bildungsabschlüssen sowie die mangelnde Vertretung von Frauen in ernannten Positionen hingewiesen. Weitere Verhandlungspunkte betreffen den Status der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), die Kontrolle der Grenzübergänge, die kurdische Vertretung im Parlament sowie die Beteiligung an der künftigen Ausarbeitung einer Verfassung.
3.1. Rekrutierungspraktiken
Die Übergangsregierung schaffte die allgemeine Wehrpflicht formell ab, mit Ausnahme von Situationen wie nationalen Notlagen. Zudem kündigte sie an, dass Personen, die von der Assad-Regierung für den Militär- oder Reservedienst gesucht wurden, keine Konsequenzen zu befürchten hätten.
Personen, gegen die bereits zivilgerichtliche Urteile oder zivilrechtliche Anklagen vorlagen, unterliegen jedoch weiterhin einer Einzelfallprüfung.
Die Rekrutierung für die Armee erfolgt auf freiwilliger Basis. Es gab keine Berichte über Zwangsrekrutierungen oder sozialen Druck, der einen Eintritt in die neue syrische Armee erzwungen hätte.
Diejenigen, die beitreten, werden Berichten zufolge vor allem durch finanzielle Anreize motiviert, da die Soldzahlungen der Armee vergleichsweise hoch sind. Rekrutierungskampagnen brachten Zehntausende neuer Rekruten ein, stellten jedoch Analysten zufolge auch vor erhebliche Herausforderungen.
Die rasche Rekrutierung und Integration bewaffneter Gruppierungen erfolgte ohne angemessene Überprüfung, was dazu führte, dass auch Personen aufgenommen wurden, die wegen Menschenrechtsverletzungen mit Sanktionen belegt waren; gleichzeitig ist es unwahrscheinlich, dass Zehntausende ausgebildeter Offiziere und Unteroffiziere der ehemaligen Assad-Armee in den neuen Sicherheitsapparat integriert werden.
Die neue Armee besteht überwiegend aus sunnitischen Arabern, wobei einige Quellen einschätzen, dass sunnitische Araber mit religiös-konservativer Prägung einen großen Anteil der neuen Armeeangehörigen ausmachen.97 Weder die Armee noch die GSS (ISF) haben in nennenswertem Umfang Mitglieder syrischer Minderheitengruppen rekrutiert – eine Situation, die wahrscheinlich sowohl auf eine begrenzte Ansprache als auch auf die Zurückhaltung der Minderheiten, sich zum Dienst zu melden, zurückzuführen ist. Eine systematische Rekrutierung von Personal, das nicht der sunnitischen Glaubensrichtung angehört, sowie die Wiedereingliederung überprüfter Polizeibeamter aus der Assad-Ära – insbesondere in Gebieten mit alawitischer Bevölkerung – begannen erst im Spätsommer 2025, während eine Beteiligung von Minderheiten zuvor weitgehend auf Ad-hoc-Basis und freiwilliger Meldung beruht hatte.
Der islamische Unterricht war ein wichtiger Bestandteil der Ausbildung von Polizei- und Armeerekruten. Berichten zufolge beginnen die meisten Soldaten und Kommandeure ihre Laufbahn mit einer dreiwöchigen Grundausbildung. Das neue Militär rekrutierte Freiwillige auf der Grundlage festgelegter Kriterien (Schulbildung bis zur neunten Klasse, Lese- und Schreibfähigkeit, körperliche Fitness), wobei ehemalige Rebellenkämpfer unabhängig von diesen Standards aufgenommen wurden. Kritiker bemängeln, dass einige Kommandeure vor allem aufgrund ihrer Loyalität und nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt wurden, was Bedenken hinsichtlich der Professionalität innerhalb der Streitkräfte aufkommen ließ. Von niederländischen Außenministeriumsvertretern befragte Quellen gaben an, dass sich viele Offiziere nicht ordnungsgemäß auswiesen und in der Praxis häufig Befehlen lokaler Kommandeure oder Scheichs folgten, was auf eine schwache zentrale Führung hindeutete. Etwa 3.000 übergelaufene Offiziere hatten sich um die Aufnahme in die neue Armee beworben oder waren bereits wieder in diese eingetreten. Die Rekrutierungspraxis zeigt, dass das Verteidigungsministerium übergelaufene Offiziere bevorzugt – unterteilt in zwei Kategorien je nach ihrer Rolle während des Krieges: jene, die gegen Einheiten des Assad-Regimes gekämpft hatten, und jene, die in den letzten Jahren aus persönlichen Gründen vom Militärdienst freigestellt worden waren. Hingegen wurden Tausende von Angehörigen der Streitkräfte ausgeschlossen, die bis zum Zusammenbruch des Regimes bei regimetreuen Einheiten verblieben waren. Im November 2025 kündigte das Verteidigungsministerium im Rahmen einer umfassenden militärischen Umstrukturierung die Reaktivierung von mehr als 2.000 übergelaufenen Offizieren der ehemaligen Armee an; dies geschah nach Gesprächen mit über 3.100 Überläufern verschiedener Fachrichtungen, von denen viele inzwischen in aktive Armeeeinheiten integriert wurden.
2. Behandlung bestimmter Profile und Bevölkerungsgruppen
2.1. Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder bei denen eine solche Verbindung vermutet wird
Seit dem Regierungswechsel sind Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen oder bei denen eine solche Verbindung vermutet wird, weiterhin Festnahmen, Tötungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Entführungen und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Diese Maßnahmen wurden von staatlichen Behörden, nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, lokalen Akteuren und nicht identifizierten bewaffneten Gruppierungen – einschließlich extremistischer Gruppen – durchgeführt, oft motiviert durch den Vorwurf der Zusammenarbeit oder durch Rachegelüste. Zu den Betroffenen zählen ehemalige Soldaten und Sicherheitskräfte, Geheimdienstmitarbeiter, zivile Kollaborateure sowie Personen, denen Verbindungen zur früheren Regierung nachgesagt werden.
Da oft unklar ist, ob Personen aufgrund ihrer vermuteten Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft ins Visier genommen werden, dürfte es gewisse Überschneidungen zwischen diesem Abschnitt über Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen (oder bei denen eine solche Verbindung vermutet wird), und dem Abschnitt über Alawiten geben.
2.1.1. Ehemalige Soldaten und Sicherheitskräfte
2.1.2. Weitere Berufsgruppen
Es wurde über vereinzelte Festnahmen von Angehörigen anderer Berufsgruppen durch die Streitkräfte der Übergangsregierung berichtet. So wurden beispielsweise im gesamten Berichtszeitraum Personen festgenommen, die im Verdacht standen, an Verstößen während der Herrschaft des Assad-Regimes beteiligt gewesen zu sein – darunter Regierungsangestellte, ehemalige Minister, Parlamentarier, Ärzte und Militärrichter. Es wurde bereits über vereinzelte Festnahmen ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei berichtet, wenngleich keine Gründe für diese Inhaftierungen genannt wurden. Eine bloße Parteimitgliedschaft führt in der Regel nicht zu gezielten Maßnahmen, da die meisten Syrer der Baath-Partei beitreten mussten, um Zugang zu staatlichen Arbeitsplätzen – etwa im Bildungs-, Medizin- oder Verwaltungssektor – zu erhalten; die Mitgliedschaft war somit weitgehend symbolischer Natur. Zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurden Berichten zufolge in mehreren Gebieten – darunter Al-Somarya in Damaskus und Al-Zahryat – Zwangsräumungen durch den GSS und regierungsnahe bewaffnete Akteure durchgeführt; Bewohner von Militärunterkünften erhielten dabei nur kurze Fristen, um ihre Wohnungen zu räumen. In einigen Fällen richteten sich die Räumungen Berichten zufolge gezielt gegen Einzelpersonen oder Familien aufgrund einer vermeintlichen Verbindung zur ehemaligen Regierung, einschließlich kollektiver Vertreibungen von Angehörigen beschuldigter Personen in Idlib. Auch Ehefrauen ehemaliger Offiziere verloren Berichten zufolge ihre Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst, etwa im Bildungs- und Gesundheitswesen – offenbar, weil man ihnen eine „Schuld durch Assoziierung“ zuschrieb. Für viele Betroffene hatte der Verlust des Arbeitsplatzes auch den Verlust der staatlich bereitgestellten Wohnung zur Folge.
2.1.3. Faktoren, die gezielte Maßnahmen beeinflussen
Die Kriterien dafür, wer als der ehemaligen Regierung zugehörig gilt, bleiben unklar, was zu inkonsistenten Vorgehensweisen führt. In einigen Fällen erfolgten Festnahmen auf der Grundlage militärischer Unterlagen oder bestätigter Zeugenaussagen, während sie in anderen Fällen auf Anschuldigungen aus dem Umfeld, persönlichen Streitigkeiten, Gerüchten oder unbestätigten Behauptungen in sozialen Medien beruhten. Einige der Betroffenen waren tatsächlich an Übergriffen auf Zivilisten beteiligt, andere wurden jedoch allein aufgrund ihrer früheren politischen Funktionen oder Sicherheitsaufgaben beziehungsweise wegen einer vermeintlichen Verbindung zum früheren Regime inhaftiert. Das Vorgehen der Übergangsregierung gegen ehemalige Regierungsangehörige ist uneinheitlich: Während die öffentliche Festnahme und langfristige Inhaftierung hochrangiger Funktionäre priorisiert werden, kommen Informanten auf niedrigerer Ebene häufig wieder frei. Zudem bestehen Ungleichheiten bei der Behandlung: Hochrangige Persönlichkeiten erfahren in der Haft mitunter eine bessere Behandlung, wohingegen Häftlinge auf niedrigerer Ebene stärker der Gefahr körperlicher Misshandlungen ausgesetzt sind. Wohlhabende Geschäftsleute und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die mit der früheren Regierung in Verbindung standen, haben ihren Einfluss weitgehend behalten oder zurückgewonnen, während sich niedrigrangige Funktionäre und Zivilisten, denen Loyalität zur früheren Regierung vorgeworfen wird, Festnahmen oder Schikanen ausgesetzt sahen.
Die konfessionelle Zugehörigkeit hat bei gezielten Übergriffen eine Rolle gespielt, insbesondere in Fällen, in denen Alawiten von staatlichen Sicherheitskräften und mit diesen verbündeten bewaffneten Gruppen ins Visier genommen wurden. Dennoch ist die Verbindung zur ehemaligen Regierung im Allgemeinen der ausschlaggebende Faktor für solche Übergriffe. In bestimmten Gebieten, wie etwa Deir ez-Zor, werden ehemalige sunnitische Angehörige der SAA in der Regel nicht allein aufgrund ihres früheren Militärdienstes gezielt angegriffen, da das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen seitens der Stämme von derartigen Aktionen abhalten kann.
2.1.4. Gezielte Übergriffe durch unbekannte Akteure
Berichten zufolge kam es nach dem Sturz Assads zu gezielten Rachemorden an Männern, denen Verbindungen zum Militär oder zu den Geheimdiensten des ehemaligen Regimes nachgesagt wurden oder die als Kollaborateure und Informanten agiert hatten und im Verdacht standen, an früheren Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen zu sein. Diese Taten wurden Berichten zufolge von unbekannten bewaffneten Personen, militanten Gruppierungen wie der „Special Accountability Force“ sowie salafistisch-dsschihadistischen Gruppierungen wie „Saraya Ansar al-Sunnah“ (Bataillone der Anhänger der Sunna) verübt. Zu den Opfern zählten Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften. Die Tötungen wurden häufig von unbekannten bewaffneten Personen auf Motorrädern begangen. Während gezielte Angriffe in mehreren Gouvernements stattfanden, waren Gebiete mit einem hohen Anteil an ethnisch-religiösen Minderheiten – wie Homs, Hama, Aleppo und die Küstenregionen – besonders stark betroffen. Racheakte und Tötungen durch Selbstjustiz richteten sich insbesondere gegen Gebiete mit überwiegend alawitischer Bevölkerung, wenngleich es in vielen Fällen schwierig ist zu unterscheiden, ob Personen aufgrund ihrer vermeintlichen Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden. Dem Forscher Gregory Waters zufolge gehörten die meisten Opfer von Selbstjustiz der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit Syriens an, da vermeintliche sunnitische Kollaborateure des ehemaligen Regimes aufgrund der Ablehnung innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft oft leichter als Zielscheibe auszumachen waren. Gleichzeitig führten Angriffe auf Angehörige von Minderheitengruppen häufig zu Anschuldigungen wegen konfessioneller Motive, selbst in Fällen, in denen den Opfern später eine Beteiligung an Kriegsverbrechen zur Last gelegt wurde. Laut dem Syrien-Experten Charles Lister (Stand: Februar 2026) waren Racheakte und Tötungen durch Selbstjustiz im Jahr 2025 eine wesentliche Ursache für Gewalt in ganz Syrien; zwischen Januar und Oktober 2025 wurden durchschnittlich etwa 23 Tötungsdelikte pro Woche verzeichnet. Diese Rate ging ab Oktober (sieben Todesfälle pro Woche) Berichten zufolge um 70 % zurück und sank Anfang 2026 weiter (drei Todesfälle in sechs Wochen). Andere Quellen schätzten jedoch im März 2026 ein, dass in Homs seit Jahresbeginn mindestens 30 Zivilisten getötet wurden – ein Umstand, der auf eine Verschlechterung der Lage hindeutet und zu den schwerwiegendsten Vorfällen von Tötungen und Instabilität seit dem Sturz des Regimes zählt. Einige Quellen führten den Anstieg von Selbstjustiz und Racheakten auf vermeintliche Ungereimtheiten bei der Inhaftierungspraxis der Behörden gegenüber Personen zurück, denen Menschenrechtsverletzungen unter dem ehemaligen Regime vorgeworfen wurden. Während einige hochrangige Persönlichkeiten oder Personen, die mutmaßlich mit schweren Massakern in Verbindung standen, inhaftiert wurden, blieben Berichten zufolge viele ehemalige Informanten und nachgeordnete Akteure auf freiem Fuß oder wurden nach kurzer Haftzeit wieder freigelassen. Während Charles Lister den festgestellten Rückgang der Zahl von Selbstjustiz- und Rachetötungen zwischen Oktober 2025 und Januar 2026 weitgehend auf Maßnahmen des Innenministeriums – einschließlich der Inhaftierung mutmaßlicher Täter – zurückführte, wiesen andere Quellen darauf hin, dass im Zusammenhang mit den Rachetötungen nur wenige Festnahmen erfolgten und dass bei der Mehrheit der dokumentierten Vorfälle keine öffentlich bekannt gemachten Ergebnisse aus justiziellen oder sicherheitsbehördlichen Ermittlungen vorlagen, etwa zur Identifizierung der Täter oder zur Rechenschaftsziehung der Verantwortlichen.
2.2. Personen, die der Übergangsregierung ablehnend gegenüberstehen oder als solche wahrgenommen werden
2.2.1. Politische Opposition
Nach der Machtübernahme erließ der Interimspräsident ein Dekret zur Auflösung aller politischen Parteien in Syrien, einschließlich der Arabisch-Sozialistischen Baath-Partei, der Arabisch-Sozialistischen Union sowie historischer linker und nationalistischer Parteien. Die Übergangsregierung stellt politische Opposition nicht formell unter Strafe und hat Einzelpersonen nicht offiziell als politische Gegner eingestuft. Obwohl viele politische Gegner in Syrien verblieben, gibt es in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten keinen Rechtsrahmen für die Registrierung politischer Parteien. Folglich konnten Parteien weder an den indirekten Parlamentswahlen im Oktober 2025 teilnehmen noch als strukturierte politische Opposition agieren.
Es gibt keine aktiven politischen Parteien, da es an einer Gesetzgebung zur Regelung der Parteientätigkeit fehlt; ein solches Gesetz kann nicht verabschiedet werden, solange der Legislativrat – trotz teilweise gewählter Mitglieder seit November 2025 – inaktiv bleibt. Im März 2025 wurde unter dem Außenministerium das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten (GSPA) eingerichtet, mit dem Ziel, politische Aktivitäten zu steuern und die politische Landschaft neu zu strukturieren.280 Analysten zufolge hat das unter der Leitung von Außenminister Assad al-Shaibani stehende GSPA das von der Baath-Partei hinterlassene Vakuum gefüllt, indem es deren Vermögenswerte und Strukturen übernahm. Dies weckt Befürchtungen, dass die Behörde als faktische Nachfolgeorganisation agieren und den politischen Raum sowie wichtige Institutionen unter einem neuen Rahmen kontrollieren könnte. Berichten zufolge wurde das GSPA Anfang Mai 2026 aufgelöst und sein Personal in das Außenministerium sowie andere Ministerien integriert.
Laut Bassam Alahmad, Mitbegründer und Geschäftsführer der NGO „Syrians for Truth and Justice“ (STJ), gibt es keine organisierte politische Oppositionsbewegung gegen die Regierung. Kritik und Opposition werden vielmehr vorwiegend von einzelnen Aktivisten, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien geäußert. Nach Einschätzung der Quelle betrachtet die Übergangsregierung Angehörige von Minderheitengruppen, die die Behörden nicht unterstützen – darunter Drusen, Alawiten, Kurden und Christen – als politische Gegner. Als Beleg führte die Quelle die Beteiligung von Sicherheitskräften an Übergriffen gegen Alawiten in den Küstengebieten im März 2025, gegen Drusen in Suwaida im Juli 2025 sowie gegen Kurden während der Übernahme ehemals von den SDF kontrollierter Gebiete durch die Regierung im Januar 2026 an. Zudem verwies die Quelle auf das mutmaßliche Versäumnis der Sicherheitskräfte, Angriffe von Angehörigen der sunnitischen Gemeinschaft auf Christen in Al-Suqaylabiyah (Gouvernement Hama) im März 2026 zu verhindern, sowie auf deren berichtete Beteiligung an diesen Angriffen.
2.2.2. Meinungsfreiheit, zivilgesellschaftlicher Handlungsspielraum und Kritik an den Behörden
Nach dem Sturz Assads hat sich der zivilgesellschaftliche Handlungsspielraum erheblich erweitert. Zivilgesellschaftliche Gruppen konnten sich registrieren lassen (mehr als 650 NGOs taten dies in der ersten Hälfte des Jahres 2025) und öffentlich tätig werden. Es bestehen jedoch weiterhin Herausforderungen, da die Übergangsregierung das aus der Ära Assad stammende Gesetz Nr. 93 beibehalten hat, das Beschränkungen für zivilgesellschaftliche Aktivitäten und ausländische Finanzierungen vorsieht. Zudem bedarf die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen – einschließlich Versammlungen und kultureller Events – einer vorherigen Genehmigung durch die Behörden, wobei die entsprechenden Verfahren als unklar beschrieben werden. Themen wie Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechte gelten Berichten zufolge als politisch sensibel und dürfen nur mit behördlicher Genehmigung erörtert werden. Während humanitäre Initiativen im Allgemeinen ungehindert arbeiten können, unterliegen politische Angelegenheiten – etwa Verfassungsdebatten, politische Reformen und die Organisation von Parteien – einer genaueren Prüfung und können auf behördliche Hindernisse stoßen. So wurden beispielsweise Debatten über die Verfassungserklärung und deren Auswirkungen auf das Verhältnis zu den SDF unterbunden, und politische Versammlungen an der Universität Latakia waren genehmigungspflichtig. Gelegentlich verweigerte die Regierung – über die Direktion für politische Angelegenheiten – Aktivisten und der Zivilgesellschaft die Genehmigung für öffentliche oder private Aktivitäten, die nicht mit ihren Ansichten übereinstimmten oder als ausschließliche Domäne des Staates betrachtet wurden.
Laut Haid Haid variierte die Offenheit gegenüber zivilgesellschaftlichem Engagement je nach Standort erheblich: In relativ sicheren Gebieten wie Damaskus war eine offenere Teilhabe möglich, während die Möglichkeiten in Regionen, die von Instabilität oder konfessionellen Spannungen geprägt waren – insbesondere in Homs und den Küstengebieten –, stärker eingeschränkt blieben. Die lokalen Behörden wandten Berichten zufolge unterschiedliche Ansätze bei der Regulierung zivilgesellschaftlicher Aktivitäten an, die von strengen Kontrollen bis hin zu eher informellen oder liberalen Praktiken reichten; einige Behörden verschärften die Beschränkungen im Zuge der Festigung ihrer Macht.
Die Meinungsfreiheit verbesserte sich in den ersten Monaten nach dem Sturz der Assad-Regierung zunächst, begleitet von zunehmender öffentlicher Kritik an den neuen Machthabern; diese Offenheit nahm jedoch im Laufe der Zeit – insbesondere ab März 2025 und nach den Gewalttaten vom Juli 2025 in Sweida – wieder ab, als formelle und informelle Beschränkungen zivilgesellschaftlicher Aktivitäten zunahmen.
Öffentlicher Widerspruch wurde zudem durch vorherrschende religiöse Auslegungen unterbunden, die mit der salafistisch geprägten Ideologie der Machthaber verknüpft sind; diese stufen öffentliche Kritik an der Führung als gesellschaftlich spaltend („Fitna“) ein und fördern so eher eine private als eine öffentliche Äußerung von Kritik. Einer von DIS befragten internationalen Organisation zufolge verfügen sunnitische Araber Berichten zufolge über größeren Spielraum, die Regierung öffentlich – etwa über soziale Medien – zu kritisieren, oft ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Im Gegensatz dazu sind Angehörige von Minderheitengruppen – darunter Drusen, Kurden, Alawiten und Christen – bei der Äußerung von Kritik nach Berichten höheren Risiken ausgesetzt, da ihnen illoyales Verhalten, Zusammenarbeit mit externen Akteuren oder Separatismus vorgeworfen werden kann. So wiesen Quellen beispielsweise darauf hin, dass Drusen, die die Behörden kritisieren, Gefahr laufen, als Kollaborateure Israels abgestempelt zu werden.298 Bassam Alahmad schätzte die Lage ähnlich ein: Kritik von Personen, die als regierungstreu gelten, werde eher akzeptiert, während gleichartige Kritik von Angehörigen von Minderheitengruppen anders bewertet werden könne. Zudem gilt: Während Kritik an Themen wie Strompreisen oder der Leistung von Ministerien mitunter toleriert wird, werden Themen wie die Ereignisse in Sweida oder Kritik an Präsident Ahmed al-Sharaa im Allgemeinen als sensibler eingestuft.
Nach Angaben von Quellen, die vom niederländischen Außenministerium befragt wurden, wurden aus Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung keine Verhaftungswellen gegen Kritiker gemeldet. Ebenso wurden keine Fälle bekannt, in denen Zivilisten allein wegen der Äußerung von Kritik von den Behörden festgenommen wurden – sei es aus dem Ausland, aus Syrien heraus oder über Online-Plattformen. Es gab zwar einige Berichte über Vorfälle, bei denen Personen angeblich wegen Regierungskritik inhaftiert wurden, doch die Umstände sind unklar; die Sicherheitskräfte geben nicht durchgehend Auskunft darüber, wer inhaftiert wird sowie aus welchen Gründen und für wie lange die Inhaftierung erfolgt. In einigen Fällen wurden Personen Berichten zufolge wegen regierungskritischer Beiträge in sozialen Medien oder wegen Hinweisen auf mutmaßliche Verfehlungen der Regierung festgenommen, während Inhaftierungen in anderen Fällen mit persönlichen Streitigkeiten zusammenhängen könnten – etwa wenn Verbindungen genutzt wurden, um Verhaftungen als Einschüchterungsmittel herbeizuführen. Insgesamt lassen sich diese Fälle weiterhin nur schwer unabhängig verifizieren; weitere Untersuchungen sind erforderlich, um die zugrundeliegenden Muster zu klären.
Personen, die online Kritik äußerten, sahen sich häufig Online-Drohungen und Einschüchterungsversuchen durch Regierungsanhänger ausgesetzt. Auch wenn diese Drohungen weitgehend im digitalen Raum blieben, befürchteten viele Menschen, von Regierungsanhängern angegriffen werden zu können.
Hinsichtlich ehemaliger Kritiker von HTS erklärte Haid Haid, die HTS-Führung scheine versucht zu haben, sich mit verschiedenen Akteuren – einschließlich ehemaliger Gegner – zu versöhnen. Es liegen im Allgemeinen keine Berichte über gezielte Angriffe oder eine systematische Verfolgung von Personen vor, die der Gruppierung kritisch gegenüberstehen. Allerdings mangelt es an Transparenz und Informationen zum Status von Häftlingen, die in ehemaligen, von HTS betriebenen Hafteinrichtungen festgehalten werden. Der Quelle zufolge haben einige im Ausland lebende HTS-Kritiker Berichten zufolge von einer Rückkehr nach Syrien abgesehen, da sie Repressalien durch die Behörden befürchteten. Ein häufig angeführter Fall betrifft die gemeldete Festnahme des amerikanischen islamistischen Journalisten Bilal Abdul Kareem im Dezember 2025, die angeblich im Zusammenhang mit seiner Kritik an HTS stand. Kareem, eine prominente Figur der syrischen Opposition während des Konflikts, war bereits 2020 von HTS für sechs Monate inhaftiert worden, weil er zur „Aufwiegelung“ gegen die Gruppierung beigetragen habe. Nach dem Sturz Assads kritisierte er die Übergangsregierung dafür, dass sie von islamischen Prinzipien abgerückt sei, ausländischen Oppositionskämpfern die Staatsbürgerschaft verweigere und sich entschieden habe, der Anti-ISIL-Koalition beizutreten. Es liegen nur wenige Informationen zu den Umständen, den Anschuldigungen oder dem aktuellen Stand dieses Falls vor.
2.2.3. Angehörige von Kritikern
Den Quellen, die im September 2025 vom niederländischen Außenministerium und dem DIS befragt wurden, waren keine konkreten Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von Kritikern oder Gegnern im Kontrollgebiet der Übergangsregierung auf Probleme gestoßen wären. Im Juli 2025 berichtete das SNHR von Fällen, in denen Sicherheitskräfte im Gouvernement Hama Berichten zufolge Angehörige von Regierungskritikern festgenommen hatten, um Druck auf diese auszuüben, sich zu stellen. Das SNHR erklärte jedoch, dass das Vorgehen gegen Angehörige von Regierungskritikern nicht systematisch erfolgt sei.
2.2.4. Journalisten und andere Medienschaffende
2.2.5. Überwachung von Online-Aktivitäten
Laut SNHR und der unabhängigen Medienorganisation Enab Baladi, wie vom DIS zitiert, fehlt es den Behörden an Kapazitäten für eine systematische Überwachung. Stattdessen reagieren sie auf prominente Fälle oder allgemeine Trends. Andere vom DIS befragte Quellen berichteten jedoch, dass die Überwachung von Online-Aktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes, einschließlich informeller Informantennetzwerke, in Übereinstimmung mit den Praktiken der vorherigen Regierung fortgesetzt wurde, was zu weit verbreiteter Selbstzensur führte. Mehrere Personen, darunter Journalisten und Aktivisten, wurden Berichten zufolge festgenommen, nachdem sie online Regierungsmaßnahmen kritisiert hatten, unter anderem im Zusammenhang mit Militäroperationen in Küstengebieten im Jahr 2025.348 Im Februar 2026 wurde ein alawitischer Journalist in Latakia kurz nach der Veröffentlichung von Online-Kritik an den Übergangsbehörden tot aufgefunden. Bis Februar 2026 hatten die syrischen Behörden keine offizielle Stellungnahme zu den Umständen des Todes des Journalisten abgegeben.
2.2.6. Reaktion regierungsnaher Anhänger auf Kritik an der Regierung
Die Sicherheitskräfte der Regierung waren nicht in der Lage, Protestierenden und Demonstranten durchgehend Schutz zu gewähren – insbesondere vor Anhängern der Regierung –, da sie in einigen Fällen erst eingriffen, nachdem es bereits zu Angriffen gekommen war. Mehrfach wurden regierungskritische Demonstranten von mobilisierten Regierungsanhängern angegriffen, was zu Verletzungen und in mindestens einem Fall zu Todesfällen führte. Zu den Beispielen gehören die in Damaskus organisierten Proteste im Zusammenhang mit Übergriffen in den Küstenregionen (März 2025) und in Sweida (Juli 2025), die Proteste in den Küstenregionen nach dem Bombenanschlag auf eine alawitische Moschee in Homs (Dezember 2025)354 sowie die Proteste wegen der wirtschaftlichen Lage in Damaskus (April 2026). Laut Haid Haid empfinden viele Regierungsanhänger Kritik an der Politik oder dem Vorgehen der Regierung als direkte Bedrohung für die staatlichen Autoritäten, unabhängig von der Haltung der Regierung selbst. Zudem wurde auf das Ausbleiben von Fortschritten bei der strafrechtlichen Verfolgung der für Angriffe auf Demonstranten Verantwortlichen hingewiesen; dies trage bei einigen Regierungsanhängern zu der Auffassung bei, sie könnten straffrei gegen Kritiker vorgehen.
2.3. Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden
Während des syrischen Bürgerkriegs kontrollierten die SDF den Großteil Nordostsyriens. Anfang 2026 übernahm die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über weite Teile des zuvor von den SDF gehaltenen Gebiets in den Gouvernements Deir ez-Zor, Raqqa, Aleppo und Hasaka. Bis Februar 2026 war die Präsenz der SDF Berichten zufolge auf die Gebiete um die Städte Qamischli und Hasaka sowie die Grenzstadt Kobane beschränkt – Gebiete, in denen auch die Übergangsregierung Sicherheitskräfte stationierte. Die Übergangsregierung übernahm die Kontrolle über die Zivilverwaltung in den ehemals von den SDF kontrollierten Gebieten, und die Integration der SDF-Kräfte in die staatlichen militärischen Institutionen schritt voran. Seit dem Verlust der territorialen Kontrolle und der Vereinbarung zur Integration in staatliche Institutionen im Januar 2026 haben die SDF und ihnen nahestehende Kräfte weniger Festnahmen durchgeführt. Nach Angaben des SNHR überstieg die Zahl der von den SDF freigelassenen Häftlinge (417) in den ersten drei Monaten des Jahres 2026 deutlich die Zahl der im selben Zeitraum verzeichneten willkürlichen Festnahmen (42). Die hohe Zahl der Freilassungen wurde auf die Übernahme von Haftzentren, die zuvor unter SDF-Kontrolle standen, durch die Übergangsregierung, auf Freilassungsvereinbarungen zwischen den beiden Parteien gemäß dem Abkommen vom 29. Januar 2026 sowie auf die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit den Kampagnen zur Zwangsrekrutierung zurückgeführt. Vor Januar 2026 nahmen die SDF Berichten zufolge willkürlich Personen fest, denen vorgeworfen wurde, ihre Praktiken zu kritisieren, die Übergangsregierung zu unterstützen oder sich zu Fragen der Wehrpflicht zu äußern. Die von den SDF geführte DAANES-Verwaltung hatte zudem Beschränkungen für öffentliche Versammlungen anlässlich des Jahrestages des Sturzes des Assad-Regimes verhängt. Die Durchsetzung des Versammlungsverbots umfasste die Auflösung von Versammlungen unter Einsatz scharfer Munition, verstärkte Kontrollen an Checkpoints, eingeschränkten Zugang zu öffentlichen Plätzen sowie Festnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme, dem Filmen oder der Äußerung von Meinungen. Auch im Jahr 2025 wurden Fälle von Incommunicado-Haft und dem Verschwindenlassen von Personen durch die SDF gemeldet, unter anderem bei Personen, die die Machtübernahme der Übergangsregierung gefeiert hatten. Im gesamten Jahr 2025 wurden Todesfälle in SDF-Gewahrsam gemeldet; dabei wurde behauptet, dass Folter und unzureichende medizinische Versorgung zu Todesfällen unter Männern und Kindern beigetragen hätten. In den Gouvernements Aleppo, Hasaka, Deir ez-Zor und Raqqa wurden mehrere Fälle dokumentiert – darunter Todesfälle infolge von Verletzungen bei Festnahmen sowie Todesfälle von Kindern in Haft –, zu denen noch Untersuchungen laufen. Im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF Anfang 2026 berichteten einige Bewohner, dass SDF-Kräfte und die Asayish (kurdische interne Sicherheitskräfte) die Bewegungsfreiheit von Zivilisten einschränkten, indem sie den Zugang zu humanitären Korridoren in Aleppo blockierten. Weitere Berichte deuteten darauf hin, dass Zivilisten in Hasaka beschossen oder festgenommen wurden, weil sie gegen die von den SDF verhängten Ausgangssperren verstießen – unter anderem in Fällen, in denen sich Menschen versammelten, um die Ankunft von Kräften der Übergangsregierung zu begrüßen. Am 18. Januar 2026 kam es im Gouvernement Raqqa zu einer massiven Eskalation, die durch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesangehörigen sowie der Zivilbevölkerung und den SDF in mehreren Städten, Dörfern und Teilen der Stadt Raqqa gekennzeichnet war. Kämpfer von Stammesmilizen besetzten vorübergehend mehrere Gebiete, während die SDF wichtige Brücken zerstörten und Berichten zufolge Scharfschützen einsetzten, die gezielt auf Zivilisten schossen; dies führte zu Opfern, während sich SDF-Kräfte teilweise zurückzogen. Nach Angaben des SNHR töteten SDF-Kämpfer bei diesen Ereignissen mindestens 22 Zivilisten, die meisten davon durch Scharfschützenbeschuss.
Im Berichtszeitraum gab es zudem vereinzelte Berichte über die Festnahme von Journalisten durch kurdisch geführte Behörden im Nordosten Syriens, denen eine Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung vorgeworfen wurde.
2.4. Personen mit (vermuteter) Verbindung zu ISIL
2.4.1. Situation von Personen in Haft in Nordostsyrien, die mit ISIL in Verbindung stehen oder bei denen eine solche Verbindung vermutet wird
2.4.2. Festnahmen von Personen mit mutmaßlicher Verbindung zum ISIL in von den SDF kontrollierten Gebieten
2.5. Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch von Kurden geführte Streitkräfte befürchten
2.5.1. Entwicklungen bezüglich des Militärdienstes in der DAANES
Die Einziehung zum Dienst gemäß dem Gesetz über die obligatorische Selbstverteidigungspflicht wurde in der Praxis ab Ende Januar 2026 eingestellt. Laut Wladimir van Wilgenburg, einem auf kurdische Angelegenheiten spezialisierten Journalisten und Analysten, war die Einziehung gemäß dem Gesetz über die obligatorische Selbstverteidigungspflicht nach den Auseinandersetzungen im Januar 2026 faktisch zum Erliegen gekommen, auch wenn keine offizielle Ankündigung zur Abschaffung der Wehrpflicht erfolgte. In den mehrheitlich arabisch geprägten Gebieten, die nach den Gebietsverlusten der SDF im Januar 2026 unter die Kontrolle der Übergangsregierung gelangten, wurde die Einziehung Berichten zufolge vollständig eingestellt. Auch aus anderen Gebieten, in denen die SDF zwar präsent blieben, aber keine volle Kontrolle mehr ausübten – wie etwa Hasaka und Kobane –, lagen keine Berichte über eine fortgesetzte Einziehung gemäß dem Gesetz über die obligatorische Selbstverteidigungspflicht vor. Das SNHR merkte an, dass das am 30. Januar 2026 unterzeichnete Integrationsabkommen den Rechtsstatus der obligatorischen Selbstverteidigungspflicht nicht veränderte. In der Praxis ließ sich die „Selbstverteidigungspflicht“ in den Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor jedoch nach deren Übergabe an die Kontrolle der Übergangsregierung nicht mehr durchsetzen.
Nach Januar 2026 wurden keine Rekrutierungskampagnen für die „Selbstverteidigungspflicht“ mehr gemeldet. Der UNHCR kam zu der Einschätzung, dass die SDF nach dem Gebietsverlust und unter staatlicher Kontrolle „nicht mehr in der Lage sein dürften, die zuvor aus diesen Gebieten gemeldeten Praktiken der Zwangsrekrutierung fortzusetzen.“
Ebenso wurden nach Januar 2026 Wehrpflichtige, die ihren Dienst auf der Grundlage des Gesetzes über die obligatorische Selbstverteidigungspflicht leisteten, demobilisiert oder dazu verpflichtet, sich einem Versöhnungsverfahren mit der Übergangsregierung zu unterziehen. Dieser Prozess sah vor, dass Personen, die in den zivilen und militärischen Strukturen der DAANES – einschließlich der SDF und der Asayish – sowie im Rahmen der obligatorischen Selbstverteidigungspflicht (HXP) gedient hatten, ihre von den früheren Behörden ausgehändigten Ausweispapiere und Ausrüstungsgegenstände (einschließlich Waffen) abgaben. Im Gegenzug erhielten sie ein Dokument, das ihnen freie Bewegung ohne Kontrollen an Checkpoints ermöglichte. Nach Angaben des SNHR trafen ehemalige SDF-Mitglieder sowie Personen, die den obligatorischen Selbstverteidigungsdienst (HXP) geleistet hatten, individuelle Vereinbarungen mit Regierungstruppen oder lokalen Kommandeuren. Diese Regelungen werden von SNHR als informell und uneinheitlich betrachtet und stellen weder einen systematischen Rahmen für eine allgemeine Amnestie noch einen formellen Demobilisierungsmechanismus dar. Diejenigen, die sich der Übergangsregierung ergaben oder vor oder im Januar 2026 desertierten, durften in einigen Fällen ins zivile Leben zurückkehren, während andere zur Sicherheitsüberprüfung inhaftiert wurden. Laut Wladimir van Wilgenburg waren viele Personen, die zuvor in zivilen und militärischen Einrichtungen der DAANES gedient hatten, nun arbeitslos. Laut Haid Haid versuchten einige ehemalige Wehrpflichtige, die den obligatorischen Selbstverteidigungsdienst (HXP) leisteten, sich nun freiwillig bewaffneten Gruppen anzuschließen. Vor Januar 2026 verpflichtete die DAANES Männer, ab dem 18. Lebensjahr zwölf Monate lang den obligatorischen Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Zwangsrekrutierungskampagnen im Nordosten Syriens, insbesondere in den Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka, wurden hauptsächlich im September und Oktober 2025 gemeldet und führten zur Inhaftierung von mehr als 500 Personen allein in Raqqa. Diese Operationen richteten sich Berichten zufolge gegen junge Männer, die zwischen 1999 und 2007 geboren wurden. Sie wurden durch Razzien und Kontrollpunkte durchgeführt. Laut SNHR wurden Wehrdienstverweigerer in der Regel direkt wieder in den Dienst zurückversetzt, sobald sie festgenommen wurden, während Deserteure mit Inhaftierung, militärgerichtlichen Verfahren und der erzwungenen Rückkehr in den Dienst konfrontiert wurden.
2.5.2. Rekrutierung von Minderjährigen durch bewaffnete Gruppen mit Verbindungen zu den SDF
Das UNHCR schätzte ein, dass die Rekrutierung von Kindern in den ehemals von den SDF gehaltenen Gebieten in Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka im Januar 2026 durch die Regierungstruppen eingestellt worden sein sollte.432 Darüber hinaus sollte die Revolutionäre Jugendbewegung (RYM), eine der Hauptakteure der Kinderrekrutierung, das syrische Territorium im Rahmen des Abkommens zwischen der Übergangsregierung und den SDF vom Januar 2026 verlassen.433 Anfang Mai 2026 wurde jedoch weiterhin ihre Präsenz in Hasaka gemeldet. Trotz des 2019 zwischen den SDF und den Vereinten Nationen unterzeichneten Aktionsplans zur Beendigung und Prävention der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren wurde bis Dezember 2025 weiterhin die Rekrutierung von Kindern durch die SDF und ihnen nahestehende Gruppierungen dokumentiert. Die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte stellte fest, dass bei der Umsetzung des Aktionsplans mit den SDF Berichten zufolge gewisse Fortschritte erzielt wurden; zugleich bekräftigte sie jedoch, dass die SDF die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern beenden und unterbinden müssen – im Einklang mit der Vereinbarung vom Januar 2026 zur Integration der SDF in die syrischen Regierungstruppen. Auch nach dem Sturz der ehemaligen Regierung rekrutierten die SDF, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), die YPJ, die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sowie die RYM weiterhin Kinder. Unter diesen Gruppierungen wurde die der PKK nahestehende RYM als Hauptakteur bei der Rekrutierung von Kindersoldaten für die SDF identifiziert. 439 Bei der Rekrutierung wurden häufig gefährdete Kinder ins Visier genommen, darunter Kinder aus armen oder vertriebenen Familien sowie solche, die häusliche Gewalt erlebt hatten, und den Familien wurde oft nicht mitgeteilt, wohin ihre Kinder gebracht worden waren.
Nach Angaben des SNHR wurden zwischen dem 29. September und dem 5. Oktober 2025 Berichten zufolge mindestens 113 Personen, darunter 12 Kinder und mehrere Schüler, in der Stadt Raqqa sowie in Gebieten unter SDF-Kontrolle im Gouvernement Deir ez-Zor festgenommen. Laut lokalen Quellen, auf die sich das SNHR beruft, wurden viele der Festgenommenen in Rekrutierungslager verlegt, während Aktivisten die Festnahmen als willkürlich und weitgehend auf dem äußeren Erscheinungsbild statt auf einer Identitätsüberprüfung basierend beschrieben. Einige der Festgenommenen lagen Berichten zufolge außerhalb des offiziellen Rekrutierungsalters, darunter Minderjährige und Männer über 30 Jahre.
Die SDF wies die Vorwürfe der Zwangsrekrutierung zurück und bezeichnete die Einsätze als routinemäßige Sicherheitsmaßnahmen zur Wahrung der Stabilität.
Im Oktober 2025 wurde Berichten zufolge ein 14-jähriger Junge im Gouvernement Aleppo von der RYM entführt. In im Januar 2026 veröffentlichten Aussagen berichteten zwei syrische Minderjährige, dass sie von YPG/SDF-Kräften zwangsrekrutiert worden seien, nachdem sie im Dezember 2025 bei dem Versuch, auf der Suche nach Arbeit in die Türkei zu gelangen, festgenommen worden waren. Ihren Schilderungen zufolge wurden sie in Militärlager verlegt, absolvierten eine militärische Ausbildung und beteiligten sich an bewaffneten Aktionen in Nordsyrien. Berichte von Menschenrechtsorganisationen deuteten zudem darauf hin, dass Familien rekrutierter Kinder bisweilen Einschüchterungen oder Drohungen ausgesetzt waren, um sie davon abzuhalten, Fälle bei internationalen Organisationen zu melden. Berichten zufolge organisierten einige Familien Demonstrationen und Sitzstreiks, um die Rückkehr ihrer Kinder zu fordern. Im Januar 2026 wurde in Aleppo eine mutmaßliche Kämpferin getötet, während die Untersuchungen zu dem Vorfall noch liefen.
2.6. Personen, denen Verstöße gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Verhaltensregeln zugeschrieben wurden
Die Verfassungserklärung legt fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten ist und die islamische Rechtswissenschaft die „Hauptquelle“ der Gesetzgebung darstellt. Dies markiert eine deutliche Abkehr von der früheren Verfassung, die das islamische Recht als „eine Hauptquelle“ der Gesetzgebung betrachtete. Der Präsident setzte einen neuen Fatwa-Rat ein, der ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern besteht und die Aufgabe hat, zu prüfen, ob Gesetze mit dem islamischen Recht im Einklang stehen. Zwar wurden keine neuen Gesetze eingeführt, die das gesellschaftliche Leben formell einschränkten, und es wurde keine systematische landesweite Politik zur Durchsetzung islamischer Normen erlassen, doch gab es Berichte über zunehmenden religiösen Konservatismus sowie über Versuche Einzelner, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen, unter anderem durch lokale Behörden.
Viele Versuche zur Durchsetzung islamischer Normen und Vorschriften erfolgten vorwiegend auf lokaler Ebene, indem Gemeinderäte oder Provinzverwaltungen Beschlüsse und Anordnungen erließen.
Diese Maßnahmen werden häufig als Umsetzung bestehender Gesetze dargestellt oder mit dem öffentlichen Interesse und der Einhaltung islamischer Prinzipien begründet.
2.6.1. Verhalten, das als Verstoß gegen moralische Normen wahrgenommen werden kann
Alkoholkonsum
Die Übergangsregierung verhängte kein landesweites gesetzliches Alkoholverbot. Anfang 2026 war Alkohol Berichten zufolge in den Stadtvierteln Bab Touma und Jaramana in Damaskus erhältlich. Viele Betriebe, die Alkohol verkaufen, sehen sich jedoch Berichten zufolge mit Schwierigkeiten konfrontiert, da ihre Lizenzen abgelaufen sind und die Behörden deren Verlängerung ausgesetzt haben. Restaurants und Alkoholgeschäfte ohne Lizenz in Damaskus und Latakia waren mit Schließungen und Drohungen konfrontiert – begründet mit dem Fehlen einer Lizenz für den Ausschank von Spirituosen –, und es kam vereinzelt zu bewaffneten Angriffen.
Obwohl die meisten Alkoholgeschäfte geöffnet bleiben, stellt die Lizenzierung für die syrische Weinindustrie seit dem Sturz des ehemaligen Regimes eine große Herausforderung dar. Nach Angaben eines der wenigen Weinproduzenten in Syrien hat das Fehlen einer klaren gesetzlichen Regelung für den Alkoholverkauf den Verkauf von Alkohol nach dem Sturz Assads unmöglich gemacht. Zwar gibt es keine offiziellen Beschränkungen für den Alkoholimport, doch kontrollieren syrische Grenzbeamte routinemäßig das persönliche Gepäck und beschlagnahmen jeglichen gefundenen Alkohol.
Laut einer internationalen Organisation, die im September 2025 von DIS befragt wurde, schränkte die Regierung den Alkoholverkauf in mehrheitlich muslimischen Gebieten ein, während Christen diesen in lizenzierten Geschäften anbieten dürfen; allerdings wurden von den aktuellen Behörden trotz zahlreicher Anträge zuvor geschlossener Betriebe keine neuen Lizenzen mehr erteilt.
Im August 2025 nahmen Sicherheitskräfte an einem Kontrollpunkt in Damaskus einen christlichen Mann fest, nachdem sie zwei Flaschen Alkohol bei ihm gefunden hatten. Er wurde angeblich körperlich misshandelt, in das Haftzentrum Khatib gebracht und unter Druck gesetzt, zum Islam zu konvertieren. Er wurde freigelassen, nachdem seine Familie ein Lösegeld in Höhe von 10.000 USD gezahlt hatte.
Im März 2026 kündigten die Behörden in Damaskus ein stadtweites Verbot des Alkoholverkaufs in Restaurants und Nachtclubs an; als Gründe wurden zahlreiche Beschwerden von Anwohnern sowie das Ziel genannt, Praktiken zu unterbinden, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten. Für bestimmte christliche Stadtviertel – darunter Bab Touma, Qassaa und Bab Sharqi – wurden begrenzte Ausnahmen eingeführt; dort bleibt der Alkoholverkauf weiterhin gestattet, jedoch nur über speziell lizenzierte Betriebe und ausschließlich in Form von versiegelten Produkten zum Mitnehmen. Betriebe, die zum Alkoholverkauf berechtigt sind, müssen zudem Abstandsregelungen zu religiösen Stätten, Schulen, Friedhöfen, Polizeiwachen und Verwaltungsgebäuden einhalten. Den Betrieben wurde eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die neuen Vorschriften umzusetzen. In Damaskus fanden Protestkundgebungen gegen die Entscheidung zum Alkoholverbot und zur Einschränkung persönlicher Freiheiten statt, die ohne Zwischenfälle verliefen.472 Im Anschluss an die Proteste hoben die Behörden das Alkoholverkaufsverbot in Damaskus teilweise auf und stellten Ausnahmen für den Alkoholverkauf zu touristischen Zwecken in bestimmten Betrieben sowie eine Überprüfung der Regelung in Aussicht.
Kleidungsvorschriften
Die neue syrische Regierung hat keine allgemeine Kleiderordnung durchgesetzt, abgesehen von einer im Juni 2025 eingeführten Vorschrift, an öffentlichen Stränden Ganzkörperbadekleidung zu tragen. Dennoch wurde in einigen Städten durch inoffizielle Hinweise – etwa durch in Bussen oder in der Umayyaden-Moschee in Damaskus verteilte Flugblätter, die Frauen zum Tragen einer Vollverschleierung aufforderten – zu einer sittsamen und konservativen Kleidung aufgerufen. Frauen sahen sich informellem Druck seitens lokaler Behörden, religiöser Würdenträger und Sicherheitskräfte ausgesetzt, den islamischen Schleier zu tragen; dies führte dazu, dass einige Frauen ihn aus Angst vor Belästigung anlegten. In Küstengebieten, in Suwaida sowie in Teilen von Homs und Damaskus wurden von lokalen Akteuren – von denen einige Berichten zufolge Verbindungen zu den Behörden unterhielten – strengere Kleidungsvorschriften, einschließlich der Pflicht zum Tragen des Hidschab, auferlegt.
Am 26. Januar 2026 erließ der Gouverneur von Latakia eine Anordnung, die es weiblichen Angestellten im öffentlichen Dienst untersagte, sich zu schminken; dies galt für staatliche und kommunale Verwaltungen, öffentliche Einrichtungen sowie Schulen. Die Entscheidung löste erheblichen öffentlichen Unmut und weitverbreitete Besorgnis über eine Einschränkung persönlicher Freiheiten aus. Die Behörden begründeten die Maßnahme damit, dass sie das „berufliche Erscheinungsbild regeln“ und „Exzesse“ eindämmen solle, anstatt die persönliche Freiheit zu beschränken. Eine weitere Anordnung lokaler Behörden in al-Tal (im Umland von Damaskus) untersagte Männern die Arbeit in Geschäften für Damenbekleidung, während die Gemeinde Wadi Barada ein Rundschreiben erließ, das Restaurants unter Berufung auf religiöse Moralvorstellungen untersagte, gemischte Gruppen zum Tanzen oder für gesellige Zusammenkünfte zu empfangen.
Laut Haid Haid mangelt es solchen Praktiken zwar an einer klaren Rechtsgrundlage oder einer offiziellen politischen Vorgabe, doch das Fehlen von Rechenschaftspflicht oder offizieller Verurteilung hat ihr Fortbestehen ermöglicht. Dies trägt zu einem Umfeld bei, in dem persönliche Freiheiten eher durch willkürliche Entscheidungsbefugnisse als durch geltendes Recht bestimmt werden.
Nicht-islamisches Verhalten
In Syrien praktizieren viele Muslime ihren Glauben Berichten zufolge nur eingeschränkt, beispielsweise durch die Teilnahme am Freitagsgebet, ohne regelmäßig andere religiöse Bräuche zu pflegen. Laut einer Quelle sind nicht praktizierende Muslime in Damaskus häufiger anzutreffen als in konservativeren Gebieten wie Idlib. Im Laufe des Jahres 2025 gab es Berichte über informelle Geschlechtertrennung in öffentlichen Bussen und im öffentlichen Raum in bestimmten Gebieten, obwohl diese Praktiken eher spontan als formalisiert waren. Laut einem von DIS interviewten christlichen Kirchenführer kam es wiederholt zu Vorfällen an bestimmten Kontrollpunkten in Damaskus, unter anderem in Zabadani und in der Bagdadstraße, wo Personen wegen ihres Verhaltens angehalten wurden, das als Verstoß gegen soziale oder religiöse Normen wahrgenommen wurde, wie beispielsweise Geschlechtervermischung (eine Frau allein mit einem Mann, zu dem sie keine formelle Beziehung hat). Berichten zufolge wurde sie zu ihrer Familie zurückgebracht, während der Mann von Kontrollpunktpersonal geschlagen wurde. Durchsetzung und Bestrafung variieren je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert, wobei verschiedene Gruppen unterschiedliche Standards für akzeptables Verhalten anwenden. Im Jahr 2026 gab es vereinzelt Berichte über Personen, die kurzzeitig festgenommen oder entlassen wurden, weil sie das Ramadan-Fasten öffentlich brachen. Laut mehreren Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im September 2025 befragt wurden, führte die Nichtausübung des Islam in der Regel nicht zu Problemen mit den Übergangsbehörden.
2.6.2. Atheisten und Apostasie
Atheisten und Personen, die in Syrien vom Islam abgefallen sind, vermeiden es im Allgemeinen, ihre nicht-religiöse Identität außerhalb vertrauter Kreise offen zu äußern, da solche Angelegenheiten weiterhin ein Tabu darstellen. Die meisten Menschen bekennen sich aufgrund gesellschaftlicher Ablehnung und der Gefahr des Ausschlusses nie öffentlich zu ihrem Atheismus oder ihrer Apostasie. Mehrere vertrauliche Quellen, die vom Außenministerium befragt wurden, gaben jedoch an, dass dies nicht immer der Fall sei.
Das niederländische Außenministerium war sich 2025 keiner konkreten Fälle bewusst, in denen Atheisten oder Abtrünnige seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung Probleme hatten.
Laut einem hochrangigen christlichen Kirchenführer in Damaskus, der im September 2025 von DIS interviewt wurde, wird in Syrien die Religionszugehörigkeit in den nationalen Ausweisdokumenten vermerkt, unabhängig von den persönlichen Überzeugungen einer Person. Nichtreligiöse Menschen vermeiden es im Allgemeinen, ihren Atheismus öffentlich zu äußern, aus Angst vor sozialen und sicherheitspolitischen Risiken. Es soll vereinzelt zu Misshandlungen gekommen sein, darunter auch Vorfälle, die mit dem Aussehen oder der Kleidung zusammenhingen und darauf hindeuteten, dass die Betroffenen nicht religiös waren. Andere Quellen schätzten ein, dass in konservativeren Gebieten wie Idlib und Nord-Aleppo offener Glaubensabfall zu Mord führen kann, während er in Damaskus innerhalb geschlossener Kreise toleriert wird.
2.6.3. Konvertiten
Der Übertritt vom Islam zu anderen Religionen ist gesetzlich nicht ausdrücklich verboten. Muslime, die zum Christentum konvertieren, dürfen ihre Religionszugehörigkeit jedoch nicht in staatlichen Dokumenten ändern und bleiben als Muslime registriert. Ein hochrangiger christlicher Kirchenführer erklärte, dass Konvertiten zwar formal gesetzlich geschützt seien, aber mit Vergeltungsmaßnahmen von Familie oder Gesellschaft rechnen müssten und Täter solcher Taten lediglich mit begrenzten rechtlichen Konsequenzen wie etwa einer Freiheitsstrafe von etwa drei Monaten rechnen müssten. Laut einer internationalen Organisation, die vom DIS im September 2025 befragt wurde, sind keine Fälle von Muslimen bekannt, die in regierungskontrollierten Gebieten zum Christentum konvertiert sind, wahrscheinlich, weil die Betroffenen aufgrund der sensiblen Natur und möglicher Konsequenzen eine solche Konversion nicht preisgeben würden. Eine vom DIS befragte Kirchenorganisation erklärte, dass die Konversion zum Christentum in den regierungskontrollierten Gebieten Syriens weiterhin ein sensibles Thema sei und wahrscheinlich Feindseligkeiten hervorrufen würde. Christliche Missionierung wird trotz des Fehlens eines formellen Verbots, da die Behörden Berichten zufolge nicht in der Lage sind, radikale Elemente in ihren Reihen und in der Gesellschaft vollständig zu kontrollieren, wodurch jeder, der versucht, andere zu bekehren, potenziellen Angriffen ausgesetzt ist. Im Gegensatz dazu sollen in kurdisch kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens mehrere Konversionen zum Christentum stattgefunden haben, ohne dass dies Konsequenzen für die Konvertiten hatte. Berichten zufolge sind amerikanische evangelikale Kirchen in kurdisch kontrollierten Gebieten offen tätig, und die Behörden gehen nicht gegen Konvertiten vor, wenngleich Einzelpersonen dennoch Druck oder Repressalien seitens konservativer Familienangehöriger ausgesetzt sein können.
3. Rückkehr aus dem Ausland
3.1. Administrative Anforderungen an Rückkehrer
Grundsätzlich müssen Syrer, die in das Land zurückkehren, zur Einreise ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, etwa einen nationalen Reisepass oder Personalausweis. Reisepässe und Personalausweise, die von der früheren Regierung ausgestellt wurden, gelten als gültig. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind, kann die Einreise dennoch gestattet werden, sofern ihre Identität an den Grenzübergängen über die Datenbank der Zivilstandsbehörde (Civil Affairs) verifiziert wird; in diesem Fall erhalten sie einen Auszug aus dem Personenstandsregister für die Einreise. Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem Elternteil, einem Verwandten oder einem gesetzlichen Vormund begleitet werden oder eine von einem Elternteil im Ausland ausgestellte Reisevollmacht vorlegen.
Einigen Quellen zufolge sind die Rückkehrverfahren an den Grenzen nicht einheitlich und hängen oft von den jeweiligen Beamten ab, was an verschiedenen Grenzübergängen zu Ad-hoc-Verfahren und der Forderung nach unterschiedlichen Unterlagen in vergleichbaren Fällen führt. Trotz dieser Unstimmigkeiten wird die Rückkehr im Allgemeinen erleichtert, und die Behörden arbeiten Berichten zufolge an der Einführung eines zentralen Systems zur Vereinheitlichung der Verfahren.
Die Behörden haben Syrern die Wiedereinreise unter Vorlage verschiedenster Identitätsnachweise gestattet, darunter abgelaufene Reisepässe oder Personalausweise und in einigen Fällen sogar alternative Belege wie Fotos von Dokumenten oder von lokalen Mukhtars (Ortsvorstehern) ausgestellte Papiere. Zudem sind syrische Auslandsvertretungen befugt, vorläufige Reisedokumente und Reisepässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu ermöglichen, die ihre Dokumente verloren haben. Der Ersatz verlorener Personalausweise kann nur persönlich in Syrien erfolgen. Der UNHCR bietet Binnenvertriebenen und Rückkehrern über seine Partner kostenlosen Rechtsbeistand in Fragen des Personenstandswesens, einschließlich Ausweisdokumenten, an.
Etwa 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der früheren Regierung. Aussagen von Rückkehrern und verschiedenen Quellen zufolge mussten Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehrten, im Allgemeinen keine Repressalien durch die aktuellen Behörden befürchten. Einige konnten sogar ihren früheren Status als „Gesuchte“ unter dem vorherigen Regime überprüfen. Die Haftbefehle, die von einem der vier Geheimdienste des früheren Regimes oder von der Militärpolizei wegen Wehrdienstangelegenheiten ausgestellt wurden, werden nicht vollstreckt.
Während die Übergangsregierung alle aus politischen Gründen von Sicherheitsbehörden der Assad-Ära erlassenen Haftbefehle aufgehoben hat, behielt sie jene bei, die sich auf Strafverfahren beziehen. Bei der Freilassung von Häftlingen aus Gefängnissen der Assad-Ära kamen auch Personen frei, denen schwere Straftaten wie Mord und Raub zur Last gelegt wurden. Die Haftbefehle gegen diese Personen bleiben in Kraft – Berichten zufolge in der Hoffnung, sie bei einem Fluchtversuch über Grenzübergänge festnehmen zu können. Die SJAC merkte jedoch an, dass die Assad-Regierung häufig strafrechtliche Vorwürfe – etwa den Besitz eines gefälschten Reisepasses, wie er bei der Flucht aus dem Land üblich ist – genutzt habe, um gezielt gegen Aktivisten vorzugehen. Quellen zufolge kann Rückkehrern, gegen die noch offene Strafverfahren vorliegen, die erneute Ausreise verwehrt werden, bis ihre Fälle geprüft sind; dies könnte sie aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Justiz in eine langwierige rechtliche Ungewissheit stürzen.
Bis November 2025 hatten die Behörden nach eigenen Angaben mehr als 5 (von 8) Millionen Reisebeschränkungen aufgehoben, die von der Assad-Regierung insbesondere wegen Wehrdienstentziehung oder aus Sicherheitsgründen verhängt worden waren. Zu den verbleibenden Fällen zählten laut Behördenangaben etwa 1,15 Millionen Staatsbedienstete, deren Status überprüft wurde; Auftragnehmer von Sicherheits- und Militärbehörden, gegen die wegen möglicher Übergriffe ermittelt wurde; Personen, die aufgrund von Verstößen oder Strafverfahren polizeilich erfasst waren; sowie Personen, für die das Finanzministerium ein Reiseverbot verhängt hatte.
3.2. Rückkehrtrends und Bedingungen bei der Rückkehr
3.2.1. Rückkehrtrends
Offiziellen Daten zufolge sind seit Dezember 2024 mehr als 1,6 Millionen syrische Flüchtlinge zurückgekehrt, darunter über 250.000 im ersten Quartal 2026. Die syrischen Flüchtlinge kehrten hauptsächlich aus der Türkei (40 %), dem Libanon (38 %) und Jordanien (18 %) zurück, in geringerer Zahl auch aus dem Irak (3 %), Ägypten (2 %) und anderen Ländern.936 Stand 30. April 2026 wurden die meisten Rückkehrbewegungen aus dem Ausland nach Damaskus, Idlib, Aleppo, in das Umland von Damaskus sowie nach Homs und Hama verzeichnet. Das Monitoring des UNHCR ergab, dass 52 % der Rückkehrenden weiblich und 48 % männlich waren, wobei Kinder im Alter von 0 bis 17 Jahren die größte Altersgruppe bildeten, gefolgt von Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (18–59).937 Rückkehr aus in Europa bleiben jedoch begrenzt, da Flüchtlinge dort im Allgemeinen Zugang zu umfassenderen Leistungen haben und weniger dazu neigen, auf diese zu verzichten.
Die meisten vom UNHCR befragten Rückkehrer aus dem Ausland gaben an, spontan (78 %) und in Begleitung ihrer Kernfamilie (88 %) an den Ort zurückgekehrt zu sein, an dem sie vor ihrer Flucht aus Syrien gelebt hatten (76 %).941 Die wesentlichen Anreize für die Rückkehr aus dem Ausland waren der Zusammenhalt und die Wiedervereinigung der Familie (58 %), die Wahrnehmung einer verbesserten Sicherheitslage (56 %) sowie der Wunsch nach Zugang zu bzw. Wiedererlangung von Eigentum an Grund und Boden sowie Wohnraum (HLP) (42 %).942 Die Mehrheit der Rückkehrer aus dem Ausland unternahm vor der Rückkehr keine Erkundungsbesuche (75 %), sondern stützte sich bei ihrer Entscheidung auf Informationen aus Familien- und Gemeinschaftsnetzwerken (71 %).
3.2.2. Bedingungen bei der Rückkehr
UNOCHA stellte fest, dass zu den größten humanitären Herausforderungen für Rückkehrer aus dem Ausland beschädigte Infrastruktur, eine rückläufige Wirtschaft, eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts zählen. Als wesentliche Hindernisse für eine Rückkehr wurden in einer UNHCR-Umfrage aus dem Jahr 2026 hingegen der eingeschränkte Zugang zu Wohnraum (39 %) und grundlegender Infrastruktur (einschließlich Strom und Wasser) (35 %), fehlende Mittel für die Rückkehr (34 %) sowie Sicherheitsbedenken (32 %) genannt. Laut einer Bewertung der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die auf zwischen März und April 2026 erhobenen Daten basiert, wurden die Bedingungen im Gouvernement Idlib als „weitgehend günstig“ (3,5) für die Rückkehr und Reintegration von Binnenvertriebenen und Rückkehrern eingestuft. Die Bedingungen in den Gouvernements Damaskus (3,5), Tartus (3,4) und Aleppo (3,3)946 erzielten die besten Werte unter jenen Gouvernements, die als „teilweise günstig“ bewertet wurden.947 Im Gegensatz dazu wiesen Hasaka (2,3), Raqqa (2,5) und Suwaida (2,7) die am wenigsten günstigen Bedingungen auf. Kein Gouvernement und kein Ort bot „vollständig günstige“ Bedingungen für Rückkehr und Reintegration.948
Etwa 77 % der vom UNHCR im ersten Quartal 2026 befragten Rückkehrer gaben an, sich sicher zu fühlen, während sich das Unsicherheitsgefühl auf von Gewalt betroffene Gebiete wie die Gouvernements Suwaida, Quneitra, Raqqa, Tartus und Latakia konzentrierte. Kriminalität wurde als Hauptgrund für das fehlende Sicherheitsgefühl genannt (47 %).
3.2.3. Maßnahmen zur Unterstützung der Integration von Rückkehrern
Es wird geschätzt, dass mindestens 60 % der syrischen Flüchtlinge, die 2025 zurückgekehrt sind (rund 1,4 Millionen) und deren Rückkehr für 2026 prognostiziert wird (zwischen 1 Million und 1,6 Millionen), humanitäre Hilfe benötigen werden. Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer nach Syrien durch einmalige Geldzuwendungen für schutzbedürftige Haushalte (ca. 600 USD pro Haushalt), Transportunterstützung, Rechtsberatung in Fragen der Dokumentation sowie die Instandsetzung beschädigter Unterkünfte. Zu den Unterstützungsmaßnahmen gehören auch Schutzangebote, psychosoziale Betreuung sowie die Bereitstellung von Hilfsgütern über Gemeindezentren. Bis November 2025 hatte das UNHCR Bargeldhilfen in Höhe von 600 US-Dollar an mehr als 115.000 zurückgekehrte Flüchtlinge ausgezahlt sowie Zuschüsse für Unterkünfte – in einer Spanne von 1.300 bis 3.500 US-Dollar – an 6.194 schutzbedürftige Personen, darunter zurückgekehrte Flüchtlinge, vergeben. Für das Jahr 2026 plant das UNHCR, rund 600.000 Rückkehrer direkt zu unterstützen; der Schwerpunkt liegt dabei auf schutzbedürftigen Flüchtlingen in den Aufnahmeländern sowie auf Rückkehrern, die bei ihrer Ankunft in Syrien als schutzbedürftig eingestuft werden.
1.3.1.3. EUAA, COI Report – Syria: Security situation, July 2026:
2.2. Gouvernement Idlib
2.2.1. Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Idlib besteht aus fünf Distrikten: Al-Ma’ra, Ariha, Harim, Dschisr asch-Schughur und Idlib.
Diese Distrikte sind in insgesamt 26 Unterdistrikte unterteilt.521 Die Schätzungen zur Bevölkerungszahl von Idlib reichen von 2,66 Millionen bis 3,19 Millionen. Nach Angaben von UNOCHA beherbergt das Gouvernement einen großen Anteil der Binnenvertriebenen des Landes. Hauptstadt des Gouvernements Idlib ist die Stadt Idlib mit rund 255.000 Einwohnern.
2.2.2. Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
HTS entwickelte sich 2017 zur dominierenden Kraft im Gouvernement Idlib und verwaltete dieses über ihren politischen und administrativen Arm, die Syrische Rettungsregierung. HTS blieb in Idlib dominant, bis sie sich im Januar 2025 auflöste. Ehemalige Mitglieder der Rettungsregierung sowie HTS-Mitglieder erhielten wichtige Posten in der im März 2025 angekündigten Übergangsregierung.
Mitte Dezember 2024 zeigte eine vom ISW und CTP erstellte Karte das Gouvernement Idlib unter der Kontrolle von HTS-geführten Oppositionskräften. Bis zum 16. Februar 2026 wurde das Gouvernement als unter der Kontrolle der Syrischen Übergangsregierung stehend dargestellt.
Im November 2025 waren die 64. und die 98. Division der neuen Syrischen Armee in Idlib stationiert. Während des Berichtszeitraums waren weiterhin erfahrene ausländische Dschihadisten in Idlib präsent.
Eine Gruppe von etwa 50 dschihadistischen ausländischen Kämpfern, bekannt als Firqat al-Ghuraba und angeführt von dem französischen Staatsbürger Omar Diaby (alias Omar Omsen), lebte gemeinsam mit ihren Familien in einem Lager im Distrikt Harim. Berichten zufolge hatten die Lager französischer ausländischer Kämpfer ein paralleles Polizeisystem etabliert, das außerhalb der syrischen staatlichen Autorität agierte und unter anderem Gerichtsverfahren sowie die Verhängung von Urteilen umfasste. Zudem wurde über die Präsenz usbekischer ausländischer Kämpfer berichtet, deren Vorgehensweise von einem Vertreter des Innenministeriums als „mafiaartig“ beschrieben wurde.
Das Emirates Policy Center (EPC) berichtete am 30. Dezember 2025, dass die Türkei zwar ihren Schwerpunkt von Idlib weg auf den Kurdenkonflikt in Aleppo verlagerte, das Land jedoch weiterhin mehr als 20.000 Militär- und Sicherheitskräfte im Nordwesten Syriens unterhielt. Die Türkei unterhält Stützpunkte und Beobachtungsposten im Süden von Idlib sowie bedeutende Standorte wie das Lager Al-Mastumah und den Flughafen Taftanaz im Norden des Gouvernements. Ende 2025 wurden tödliche Aktivitäten des ISIL verzeichnet, und am 8. November 2025 startete das Innenministerium in Idlib und anderen Gouvernements eine Sicherheitsoperation gegen ISIL-Zellen.
2.2.3. Sicherheitstrends
Nach den fast täglichen Feindseligkeiten während des Bürgerkriegs erlebte Idlib ab März 2025 eine „Phase der Ruhe“ und relative Stabilität. Dennoch kam es im Berichtszeitraum dieses Berichts am 21. und 22. Oktober 2025 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Firqat al-Ghuraba und Streitkräften der syrischen Übergangsregierung. Am 23. Oktober trafen usbekische ausländische Kämpfer zur Unterstützung von Firqat al-Ghuraba ein, was zu einem „Kampf zwischen mehreren Gruppierungen“ führte. Es wurde ein Waffenstillstand zwischen den militanten Kämpfern und den Regierungstruppen ausgehandelt, der Berichten zufolge Kräften des Innenministeriums den Zutritt zum Lager ermöglichte. Weitere Konfrontationen unter Beteiligung usbekischer militanter Kämpfer ereigneten sich Anfang Mai 2026.550 Syrische Behörden nahmen in Idlib 16 usbekische Kämpfer fest, nachdem eine Razzia im Haus eines Raubverdächtigen eine bewaffnete Konfrontation am Hauptquartier der Kriminalpolizei ausgelöst hatte. Quellen zufolge birgt die Integration ausländischer Kämpfer in die neuen syrischen Sicherheitskräfte „Risiken“, und es kommt zu wachsenden Spannungen hinsichtlich Loyalitäten und Autonomie.
Sowohl die Stadt Idlib als auch das Umland von Idlib erlebten Ende 2025 eine Eskalation der ISIL-Aktivitäten. Am 1. Dezember 2025 berichtete das Innenministerium von zwei Operationen im Norden des Gouvernements und im Westen der Stadt Idlib, die sich gegen mit ISIL in Verbindung stehende Zellen richteten. Am 16. Dezember zerschlugen syrische Streitkräfte eine weitere ISIL-Zelle, die mit einer Reihe von Angriffen auf Sicherheits- und Militärpatrouillen im Nordwesten Syriens in Verbindung gebracht wurde – Angriffe, die seit November 2025 stattgefunden hatten. Zudem reisten Berichten zufolge viele der rund 6.000 Ausländer mit Verbindungen zu ISIL, die zuvor im Lager al-Hol festgehalten worden waren, nach Idlib und Aleppo, nachdem die syrische Regierung im Januar 2026 die Kontrolle über das Lager von den SDF-Kräften übernommen hatte; dies löste Sicherheitsbedenken aus.560 Im März 2026 wurden zwei ISIL-Angriffe in Idlib gemeldet. Nachdem die Türkei mehrere Jahre lang die Rolle einer „Schutzmacht“ für das Gouvernement Idlib innehatte – und damit verhinderte, dass Assads Streitkräfte das Gebiet von der HTS zurückeroberten –, verlagerte sie ihren Schwerpunkt weg von Idlib, das an strategischer Bedeutung verloren hatte, hin zum Norden Aleppos und zum Kurdenkonflikt.
2.2.4. Sicherheitsvorfälle
Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Mai 2026 verzeichnete ACLED im Gouvernement Idlib 71 Sicherheitsvorfälle; davon wurden 34 als Explosionen/Gewalt aus der Distanz, 21 als Gefechte und 16 als Gewalttaten gegen Zivilisten klassifiziert. Der ISIL war an 4 der 21 von ACLED für den Berichtszeitraum erfassten Gefechte beteiligt. Für den Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai wurden im Gouvernement Idlib insgesamt 263 Sicherheitsvorfälle registriert. Die Zahl der Sicherheitsereignisse erreichte im Januar 2025 mit 39 Vorfällen ihren Höchststand; diese wurden größtenteils durch Landminen und improvisierte Sprengvorrichtungen (IEDs) verursacht. Ab Februar 2025 zeigte die monatliche Zahl der erfassten Sicherheitsvorfälle eine rückläufige Tendenz. Explosionen/Gewalt aus der Distanz stellten im Gouvernement Idlib vom Sturz Baschar al-Assads bis zum 30. September 2025 die bedeutendste Sicherheitsbedrohung dar (71 % aller Sicherheitsvorfälle); dieses Muster setzte sich auch im achtmonatigen Berichtszeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Mai 2026 fort, wenngleich in geringerem Umfang (48 %).
Im Bezugszeitraum dieses Berichts wurden von ACLED in allen fünf Distrikten des Gouvernements Idlib Sicherheitsvorfälle registriert, wobei die höchsten Zahlen in den Distrikten Al-Mara und Idlib dokumentiert wurden (jeweils 24 Vorfälle). Den Daten von ACLED zufolge waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen die Hauptakteure bei den Sicherheitsvorfällen (klassifiziert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“); sie waren an 82 % der Vorfälle beteiligt.
2.2.5. Zivile Opfer
Die SNHR verzeichnete im Gouvernement Idlib im Oktober 2025 sechs zivile Todesopfer, zehn im November und fünf im Dezember, zwölf im Januar 2026, sechs im Februar, sieben im März, acht im April sowie 13 im Mai 2026.566 Zwischen Oktober 2025 und dem 31. Mai 2026 waren die meisten im Gouvernement registrierten zivilen Todesopfer auf Akteure zurückzuführen, die von der SNHR nicht identifiziert werden konnten; eine Ausnahme bildeten drei Zivilisten, die im November 2025 und Februar 2026 durch Überbleibsel des Assad-Regimes getötet wurden.567 Eine Analyse des Zeitraums seit dem Sturz von Baschar al-Assad zeigt einen Höchststand im Dezember 2024 mit 85 zivilen Todesopfern,568 gefolgt von monatlich etwa 20 Opfern zwischen Januar und April 2025 sowie zwischen 4 und 13 Opfern in den verbleibenden Monaten des Jahres 2025.569
2.2.6. Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände
Berichten zufolge waren 350 Schulen im ländlichen Raum von Idlib, die während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs zerstört worden waren, außer Betrieb; lediglich 10 % davon waren instand gesetzt worden.571 Nach Angaben von MSF war die Gesundheitsinfrastruktur in Idlib weiterhin beschädigt, und es herrschte nach wie vor ein Mangel an funktionierenden Einrichtungen.572 Die weitverbreitete Kontamination mit explosiven Kampfmittelrückständen schränkte weiterhin die Bewegungsfreiheit sowie den sicheren Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen ein.573 Im Zeitraum zwischen dem Sturz von Baschar al-Assad und April 2026 dokumentierte die SNHR 61 Todesfälle durch Landminenexplosionen im Gouvernement Idlib. Zudem wurde der Tod von drei Personen durch Überbleibsel von Streumunition dokumentiert.574 Die SNHR berichtete über mehrere Vorfälle mit Kriegsrückständen und Landminen, die im April und Mai 2026 zu Todesfällen und Verletzungen führten.
2.2.7. Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Den Erhebungen der IOM zu Bevölkerungsbewegungen in Syrien zufolge, die zwei Monate nach dem Machtwechsel im Dezember 2024 begannen, waren im Februar 2025 61 % der Bevölkerung des Gouvernements Idlib (rund 1.769.000 von insgesamt etwa 2,90 Millionen Menschen) Binnenvertriebene.576 Seitdem ist der Anteil der Binnenvertriebenen an der Gesamtbevölkerung laut Daten aus nachfolgenden Erhebungsrunden stetig gesunken577 und erreichte im April 2026 einen Wert von 33 % (rund 878.955 von insgesamt 2,66 Millionen).578 Idlib blieb das Hauptgebiet in Syrien, aus dem Binnenvertriebene im März579 und April 2026580 zurückkehrten; ausschlaggebend hierfür waren höhere Mietkosten an den Zufluchtsorten sowie sich verschlechternde Lebensbedingungen infolge starker Regenfälle.581 Gleichzeitig berichtete die IOM, dass das Gouvernement Idlib im Januar 2026 die günstigsten Bedingungen für eine nachhaltige Rückkehr innerhalb des Landes bot. Zu den für diese IOM-Bewertung herangezogenen Indikatoren gehörten unter anderem die Sicherheitslage, der Zugang zu Lebensgrundlagen, die Wohnsituation sowie der Zugang zu Ausweisdokumenten.582 Dies spiegelt sich in den Zahlen der nach Idlib zurückkehrenden Binnenvertriebenen wider, die von rund 145.000 (5 % der Gesamtbevölkerung) im Februar 2025583 auf rund 559.000 (21 % der Gesamtbevölkerung) im April 2026 anstiegen. Weitere 5 % (rund 133.000) der Bevölkerung Idlibs wurden als Rückkehrer aus dem Ausland erfasst.584 Der UNHCR schätzte jedoch, dass bis zum 21. Mai 2026 rund 417.000 Personen aus der Binnenvertreibung in das Gouvernement Idlib zurückgekehrt waren585 und im selben Zeitraum etwa 240.000 Personen aus dem Ausland zurückkehrten.
1.3.2. UNHCR, Überlegungen zum internationalen Schutz in Bezug auf Asylbewerber aus der Arabischen Republik Syrien, Mai 2026
UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:
1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
Kurden und Jesiden in Afrin
2) Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;
Im Laufe des Jahres 2025 und bis 2026 verhafteten und inhaftierten die SDF weiterhin willkürlich Personen – darunter Kinder –, die sich ihrer Autorität widersetzten oder als dagegen empfunden wurden. Zu den Zielpersonen gehörten Personen, die sich der Zwangseinberufung in den „Selbstverteidigungsdienst“ widersetzten, Personen, die die Regierung oder mit ihr verbündete Fraktionen unterstützten, Journalisten und Aktivisten, Personen sowie Personen, von denen angenommen wurde, dass sie rivalisierende Fraktionen wie arabische Stammeskräfte, die SNA oder Da’esh unterstützten. Häftlinge werden regelmäßig ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und können Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt sein, die in einigen Fällen zum Tod führen. Personen, die den Dienst verweigern, können als Gegner der SDF oder als mit rivalisierenden Akteuren wie der Regierung, der SNA oder Da’esh verbunden wahrgenommen werden. Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung haben Berichten zufolge die Abtrünnigkeiten – insbesondere unter arabischen Mitgliedern – zugenommen, was zu verstärkten Verhaftungskampagnen geführt hat.
Im Laufe des Jahres 2025 setzte die SDF den obligatorischen „Selbstverteidigungsdienst“ fort, der Männer verpflichtete, bei Erreichen des 18. Lebensjahres 12 Monate lang zu dienen. Diejenigen, die sich weigern, sich anzuschließen, oder die desertieren, riskieren Festnahme, Inhaftierung und zwangsweise Überstellung zur Einstellung.
Bei der Ausweitung der Regierung auf von den SDF gehaltene Gebiete im Januar 2026 wurden umfangreiche Überläufer der SDF gemeldet. Angesichts des raschen Vormarschs der Regierungstruppen, der Massenabtrünnigkeit arabischer Stammeseinheiten und des Rückzugs der SDF aus Gebieten mit arabischer Mehrheit mit wenig gemeldetem Widerstand gibt es keine Anzeichen dafür, dass kurdisch geführte SDF-Truppen in der Lage waren, Überläufer in den Gebieten, aus denen sie sich zurückgezogen haben, zu bestrafen. Zum Zeitpunkt des Schreibens waren die militärischen und zivilen Streitkräfte der SDF im Begriff, im Rahmen der Waffenruhe und des umfassenden Abkommens vom 30. Januar 2026 in staatliche Institutionen integriert zu werden. Da die Streitkräfte der SDF unter staatlicher Kontrolle operieren und keine Kontrollpunkte oder Gebiete mit arabischer Mehrheit mehr kontrollieren, sollte die SDF nicht mehr in der Lage sein, die zuvor in diesen Gebieten gemeldeten Zwangsrekrutierungspraktiken fortzusetzen.
In einigen Fällen wurden Familienmitglieder von Kritikern, Wehrdienstverweigerern und Überläufer festgenommen oder aus der Beschäftigung im öffentlichen Sektor entlassen, um ihre Verwandten unter Druck zu setzen.
3) Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;
4) Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;
5) Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;
Sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure haben der ehemaligen Regierung zeitweise eine Zugehörigkeit zugeschrieben, die ausschließlich auf dem religiösen Hintergrund einer Person (insbesondere Alawiten und Schiiten) beruht, und zwar in breiter und diskriminierender Weise.
Familienmitglieder, die mit Personen dieses Profils in Verbindung stehen, wurden manchmal auch geschädigt – entweder absichtlich gezielt oder durch zufällige Gewalt betroffen.
Zu den Misshandlungen gehören Zwangsräumungen, Angriffe auf ihre Häuser, und in einigen Fällen Tötungen. In einigen Fällen wurden Verwandte ehemaliger Regierungsbeamter festgenommen, um Druck auf die gesuchten Personen auszuüben, sich zu ergeben.
6) Frauen und Mädchen;
7) Kinder;
8) Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC)
Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt.
Je nach den besonderen Umständen des Falles können auch Familienangehörige oder andere Familienangehörige von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.
Angesichts der verfügbaren Informationen über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße durch verschiedene Akteure, darunter Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin zwischen offiziell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Akteure der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.
II. Überblick über die Lage in Syrien
Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung am 8. Dezember 2024 hat Syrien in seinen politischen, sicherheitspolitischen, menschenrechtlichen und humanitären Situationen erhebliche Entwicklungen erfahren. Dieser sich entwickelnde Kontext hat neue Hoffnungen und Chancen für Syrer und ehemalige gewöhnliche Bewohner geschaffen, die versuchen, die jahrelange Vertreibung zu beenden und nach Hause zurückzukehren.
Die Lage ist jedoch nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar. Die syrische Regierung steht weiterhin vor anhaltenden Sicherheitsherausforderungen, fragmentierter territorialer Kontrolle, schwacher Rechtsstaatlichkeit, schwerem sozioökonomischem und humanitärem Druck, massiver Zerstörung von Wohnraum und Infrastruktur und anhaltenden Vertreibungen in großem Umfang innerhalb und außerhalb des Landes. Die Zivilbevölkerung ist nach wie vor stark von der Sicherheitslage, den Menschenrechten und der humanitären Lage im Land betroffen.
Da die Lage in Syrien nach wie vor fließend und unsicher ist, fordert das UNHCR alle Länder weiterhin auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.
Während die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist, hat der sich entwickelnde Kontext für Syrer bestimmter Profile nicht zu einer nennenswerten Verbesserung ihrer Situation geführt, oder die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, haben sich möglicherweise erhöht.
A. Wichtigste politische Entwicklungen
Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung leiteten die neuen Behörden einen formellen politischen Übergang ein. Sie haben seitdem bedeutende Schritte unternommen, darunter die Annahme einer fünfjährigen Verfassungserklärung am 13. März 2025, die Bildung eines neuen Kabinetts unter dem Übergangspräsidenten Al-Sharaa am 29. März 2025 und die Abhaltung indirekter Parlamentswahlen im Oktober 2025.
Die Regierung hat versucht, Syrien regional und global neu zu positionieren, indem sie Beziehungen zu den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, der Türkei, den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates und anderen Akteuren aufbaut, zur Aussetzung und Aufhebung der Sanktionen und zur Streichung von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) als terroristische Organisation beiträgt und Syrien den Weg für den langen Weg zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wiederaufbau ebnet. Die Weltbank schätzt den Wiederaufbaubedarf Syriens auf rund 216 Mrd. USD. Zum Zeitpunkt des Schreibens sind die Investitionen und der Wiederaufbau jedoch nach wie vor begrenzt, und es wurde kein umfassender Wiederaufbauplan entwickelt.
Die ehemalige Regierung ließ die staatlichen Institutionen schwach, unterfinanziert, von Korruption geplagt und weitgehend unfähig, der Bevölkerung grundlegende Dienstleistungen zu erbringen. Innerhalb des ersten Jahres der Übernahme haben die neuen Behörden mit dem Wiederaufbau dieser Institutionen begonnen, ein Prozess, der die Wiedereinsetzung einer erheblichen Anzahl von Beamten umfasste, die unter der früheren Regierung willkürlich entlassen oder übergelaufen waren, oder die in den ersten Monaten des Übergangs aus ihren Positionen entlassen wurden. Infolgedessen hat es Verbesserungen bei der Grundversorgung gegeben, obwohl viele nach wie vor unzureichend sind.
Zentrale Fragen bleiben hinsichtlich des Regierungsmodells des Staates und des Ausmaßes, in dem Sicherheits- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden können, auch in Gebieten mit kurdischer Mehrheit im Norden und Nordosten Syriens sowie im Gebiet mit der drusischen Mehrheit von Suweida im Süden Syriens, wo die De-facto-Behörden nach dem Sturz der ehemaligen Regierung weiterhin die lokale Kontrolle ausübten. Zum Zeitpunkt des Schreibens bleibt Suweida weitgehend außerhalb der Regierungsbehörde. Inzwischen haben die Fortschritte der Regierung Ende Januar 2026 in den meisten Gebieten, die zuvor de facto unter der Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) standen, einen politischen und militärischen Übergangsprozess eingeleitet, um diese Gebiete unter staatlicher Kontrolle zu integrieren.
Am 16. Januar 2026 wurde das Präsidialdekret Nr. 13 von 2026 erlassen, in dem die kulturellen und sprachlichen Rechte kurdischer Bürger bekräftigt und die Wiederherstellung der syrischen Staatsangehörigkeit für staatenlose (nicht registrierte) Kurden (maktoumeen) vorgesehen wurde. Das Dekret stellt zwar einen wichtigen symbolischen und rechtlichen Schritt zur Bekämpfung langjähriger Beschwerden dar, seine praktischen Auswirkungen werden jedoch von der Umsetzung und den umfassenderen politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen im Nordosten Syriens abhängen. Das Dekret wurde inmitten der anhaltenden Feindseligkeiten zwischen den SDF und Regierungstruppen über Gebiete, die zuvor de facto unter Kontrolle der SDF standen, sowie von erhöhten Bedenken unter den kurdischen Gemeinschaften, insbesondere im Nordosten Syriens, in Bezug auf ihre künftige Rolle im Staat erlassen.
Der Übergang Syriens ist nach wie vor „extrem fragil“ und uneinheitlich, und sein Erfolg hängt von anhaltenden Sicherheitsverbesserungen, der wirtschaftlichen Erholung, dem Wiederaufbau und der Wiederherstellung wesentlicher Dienste, inklusiver Regierungsführung, Rechenschaftspflicht und Aussöhnung ab.
B. Sicherheitsentwicklungen
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Sturz der ehemaligen Regierung verbessert, wobei die Gewalt im Jahr 2025 nach Angaben von Armed Conflict Location&Event Data (ACLED) im Vergleich zu 2024 um 44 Prozent zurückging. Diese Zuwächse waren jedoch uneinheitlich, wobei Teile des Landes – insbesondere Minderheitengebiete – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 schlechtere Bedingungen und intermittierende Gewalt erlebten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 und bis 2026 wurde die Sicherheit weiter verbessert, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Januar 2026.
Im Laufe des Jahres 2025 blieb die territoriale Kontrolle fragmentiert, wobei Gebiete im Norden und Nordosten und in Suweida weitgehend außerhalb der Regierungsgewalt lagen. Bis Anfang 2026 hatte die Regierung ihre Kontrolle auf ehemals von DAANES/SDF gehaltene Gebiete ausgedehnt, wobei Suweida außerhalb der Regierungsgewalt blieb.
Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen gehören gesellschaftliche Spaltungen und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts der anhaltenden Vigilante-Gewalt, der bewaffnete Widerstand gegen die neue politische Ordnung, die fortgesetzte Da’esh-Tätigkeit und die Einmischung aus dem Ausland. Die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt ein zusätzliches Sicherheitsproblem dar, ebenso wie die Zunahme der Kriminalität. Darüber hinaus bedarf es einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen.
1) Integration der DAANES/SDF
Das Abkommen zwischen der Regierung und dem SDF vom 10. März 2025, in dem die administrative und sicherheitspolitische Integration des DAANES/SDF in staatliche Institutionen vorgesehen war, blieb im Laufe des Jahres 2025 aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Rolle des SDF im Verteidigungsministerium und die Verantwortung für die Sicherheit im Nordosten Syriens nicht umgesetzt. Während dieser Zeit übten die DAANES/SDF de facto Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen über Teile der Gouvernements Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassakeh aus. Es unterhielt unabhängige Operationen und behielt die volle Autorität über Kommando, Rekrutierung, Ausbildung und militärische Aktivitäten. Die von den USA unterstützten Gespräche wurden inmitten intermittierender Feindseligkeiten entlang der Trennlinien in den Gouvernements Aleppo und Raqqa fortgesetzt. Nach dem Zusammenbruch der politischen Verhandlungen Anfang 2026 eskalierten die Kämpfe am 6. Januar 2026 in den Stadtvierteln Scheich Maqsoud und Ashrafiyeh der Stadt Aleppo, was zu zivilen Opfern, großangelegten Vertreibungen, Schäden an Häusern und öffentlicher Infrastruktur und Störungen grundlegender Dienstleistungen führte. Ein international vermittelter Waffenstillstand am 9. Januar 2026 führte dazu, dass Regierungstruppen die Kontrolle über beide Viertel übernahmen, und mehrere hundert SDF-Kämpfer in von SDF gehaltene Gebiete im Nordosten Syriens evakuierten. Die Lage in diesen Vierteln hat sich seitdem stabilisiert.
Von der Regierung geführte Militäroperationen, die von arabischen Stammesgruppen und lokalen Gemeinschaften unterstützt wurden, dehnten sich bis Mitte Januar 2026 auf Gebiete mit arabischer Mehrheit in Ost-Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zour und den südlichen Gouvernements Hassakeh aus, was zum raschen Zerfall der SDF führte. Die Kämpfe blieben begrenzt, da sich die SDF in Gebiete mit kurdischer Bevölkerung im Gouvernement Hassakeh und in Ayn al-Arab/Kobane (Gouvernement Aleppo) zurückzogen. Die Regierung übernahm anschließend die Verwaltungs- und Sicherheitskontrolle über zuvor von den SDF gehaltene Gebiete. Gemeinden mit arabischer Mehrheit begrüßten den Rückzug weitgehend, während Tausende kurdischer Einwohner in Gebiete flohen, die noch unter Kontrolle der SDF standen.
Obwohl am 18. Januar 2026 ein erstes Waffenstillstands- und Integrationsabkommen erzielt wurde, führten die anschließenden Verstöße gegen den Waffenstillstand zu weiteren Verhandlungen, die dazu führten, dass die Regierung und die SDF am 30. Januar 2026 ein umfassendes Waffenstillstands- und schrittweises Integrationsabkommen erzielten, das unter anderem Folgendes festlegte: Rückzug der SDF-Truppen in das äußerst nordöstliche Grenzgebiet des Gouvernements Hassakeh; Entsendung von Einheiten des Innenministeriums nach Hassakeh und Qamischli; die Bildung einer neuen Militärdivision, die aus drei Brigaden besteht, die sich aus SDF-Kämpfern zusammen mit einer separaten Kobane-Brigade innerhalb der Aleppo-Division zusammensetzen; die administrative Aufnahme von DAANES-Institutionen in staatliche Strukturen unter Beibehaltung der derzeitigen zivilen Beschäftigten; Bestimmungen über Bürger- und Bildungsrechte für Kurden; Am 16. Februar 2026 gab das syrische Innenministerium ehemaligen SDF-Mitgliedern bis Ende Februar 2026 die Möglichkeit, ihre Waffen abzugeben und sich einer Überprüfung zu unterziehen, um ihren Status zu regeln. Trotz der Besorgnis über mögliche kommunale Gewalt gab es keine Berichte über systematische Verletzungen durch Regierungssicherheitskräfte oder über interkommunale Zusammenstöße während dieser Militäroperationen, obwohl isolierte Vorfälle dokumentiert wurden, an denen sowohl Regierungskräfte als auch die SDF beteiligt waren. Zum Zeitpunkt des Schreibens ist die Umsetzung der Vereinbarung im Gange: Regierungssicherheitskontingente sind in Hassakeh und Qamishli eingedrungen, und ein kurdischer Gouverneur wurde für Hassakeh ernannt. Darüber hinaus hat die Regierung die Kontrolle über die Ölfelder und den Flughafen Qamishli übernommen und ist dabei, die Kontrolle über die Grenzübergänge zu übernehmen. Über wichtige politische und sicherheitspolitische Fragen wird noch verhandelt, darunter der Umfang der kurdischen Beteiligung an zentralen Institutionen, das Governance-Modell für kurdische Mehrheitsgebiete und das Ausmaß der lokalen Sicherheitsautonomie.
4) Transformation des Sicherheitssektors
Unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung wurden die Armee, Geheimdienste und Sicherheitsbehörden, die Polizei und regierungsfreundliche Kräfte aufgelöst und eine allgemeine Amnestie verhängt. „Siedlungszentren“ wurden für ehemaliges Militär- und Geheimdienstpersonal eingerichtet, um Waffen abzugeben und ihren Status zu „regeln“ (Taswiya). Die konformen Personen erhielten vorläufige Dokumente, die ihren Status als Nichtkämpfer bestätigten. Einige verzichteten auf die Beilegung ihres Status unter Berufung auf die Angst vor Vergeltung, setzten sich der Gefahr einer Festnahme aus. Ab Oktober 2025 begann das Innenministerium in Lattakia, die vorläufigen Taswiya-Dokumente durch zivile Personalausweise zu ersetzen.
5) Abschaffung der obligatorischen Wehrpflicht
Die obligatorische Wehrpflicht – früher ein Schlüsselfaktor, der Männer im militärischen Alter zur Flucht aus dem Land veranlasste – wurde abgeschafft. Die neue Armee arbeitet ehrenamtlich und es gibt keine Berichte über die Zwangsrekrutierung.
6) Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen und Disziplin
Die ersten Bemühungen um die Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen im Rahmen des neuen Verteidigungsministeriums verliefen rasch mit begrenzten Überprüfungen. Mehrere Fraktionen behielten ihre ausgeprägten Loyalitäts- und Befehlsstrukturen bei, darunter Kämpfer mit dokumentierten Aufzeichnungen über Menschenrechtsverletzungen. Dies ermöglichte Fehlverhalten, schlechte Disziplin und missbräuchliche Praktiken, wie bei der Gewalt in den Küsten- und Westmittelregionen Anfang März 2025 und in Suweida im Juli 2025 nachgewiesen wurde. Seitdem wurden Fortschritte gemeldet, wobei Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht und Disziplin eingeführt wurden, 95 einschließlich der Festnahmen von Personen, die an Menschenrechtsverletzungen und Fehlverhalten beteiligt waren, 96 der Ersetzung bestimmter Armeeeinheiten durch allgemeine Sicherheitskräfte (im Rahmen des Innenministeriums) und der Umverteilung von widerspenstigen Einheiten aus Minderheitengebieten. Dennoch sind die anhaltende Präsenz harter und extremistischer Elemente und Lücken bei der Bereitstellung von Recht und Ordnung nach wie vor besorgniserregend.
7) Rekrutierung
Die Einstellung unter dem Verteidigungsministerium und dem Innenministerium ist im Gange, mit anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Überprüfungsverfahren. Ab Mitte 2025 haben die Behörden Schritte unternommen, um nicht-sunnitisches Personal, insbesondere Alawiten, in die Einheiten des Innenministeriums zu integrieren, um in lokalen Sicherheitsfunktionen zu dienen. Dazu gehörte die Wiedereinstellung von mehreren tausend überprüften ehemaligen Polizei- und Militärangehörigen.
8) Ehemalige Syrische Nationalarmee (SNA)
Fraktionen
Ehemalige SNA-Fraktionen, die zuvor de facto die Kontrolle über Afrin (Gouvernement Aleppo), Tal Abyad (Raqqa) und Ras al-Ayn (Hassakeh) ausgeübt hatten, wurden formell aufgelöst und in die neuen Sicherheitskräfte integriert, wobei mehrere Einheiten – darunter einige mit einer dokumentierten Geschichte schwerer Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten – in andere Teile Syriens verlegt wurden. In der Praxis blieben diese Fraktionen zunächst weitgehend intakt und operierten weiterhin mit einem gewissen Grad an Autonomie, und Berichte aus dem Jahr 2025 dokumentierten Missbräuche durch die verbleibenden ehemaligen SNA-Fraktionen in Afrin mit kurdischer Mehrheit, einschließlich physischer Angriffe, willkürlicher Verhaftungen, Folterungen, Plünderungen, Erpressungen und Eigentumskonfiszierung, die in erster Linie gegen Kurden gerichtet waren. Seit Anfang 2026 hat ihre Integration Berichten zufolge Fortschritte gemacht, obwohl Beobachter sich nicht einig sind, inwieweit sie abgeschlossen ist. Die Entsendung von Einheiten, die sich aus ehemaligen SNA-Fraktionen zusammensetzten, während die Regierung Anfang 2026 in ehemals von SDF gehaltene Gebiete expandierte, hat bei der kurdischen Bevölkerung zu Besorgnis und Angst geführt.
10) Aktivitäten von Da’esh und Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung
Da’esh stellt nach wie vor eine „dauerhafte Bedrohung“ dar, obwohl sie durch separat von den SDF und den Regierungstruppen durchgeführte Antiterroroperationen eingeschränkt werden. Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung Ende 2024 profitierte Da’esh von der Freilassung von mehr als 500 inhaftierten Kämpfern und der Beschlagnahme militärischer Ausrüstung, einschließlich schwerer Waffen und Raketen aus ehemaligen Regierungsbeständen. Sein Einsatztempo verlangsamte sich jedoch in den ersten Monaten des Jahres 2025, da es sich an das Umfeld nach dem Übergang anpasste; Seitdem hat Da’esh versucht, die neue politische Ordnung zu destabilisieren, indem Sicherheitslücken und sektiererische Spannungen ausgenutzt wurden.
Nach Angaben von ACLED blieb die Da’esh-Aktivität im Jahr 2025 „relativ moderat“, davon mit Operationen, die in erster Linie auf die SDF mit improvisierten Sprengkörpern, Morden und Hinterhalten abzielten. Das Middle East Institute dokumentierte 348 Da’esh-bezogene Vorfälle im Jahr 2025, was einem Rückgang um 50 % gegenüber 2024 entspricht, zusammen mit einem Rückgang der damit verbundenen Opfer um 76 % (183 Todesfälle im Jahr 2025 gegenüber 756 im Jahr 2024). Allerdings wiesen die Trends innerhalb des Jahres 2025 einen Aufwärtstrend auf, was auf ein potenzielles Wiederaufleben trotz des Rückgangs im Jahresvergleich hindeutet. Die Vereinten Nationen berichteten von mehreren Attentatsversuchen, die Da’esh und Saraya Ansar al-Sunnah (SAS, die weithin als Da’esh-Frontgruppe gilt) zugeschrieben werden und auf den syrischen Präsidenten und die Innen- und Außenminister abzielen. Über seine Kerneinsatzgebiete in der syrischen Wüste und im Nordosten Syriens hinaus hat Da’esh Zellen in städtischen Zentren in von der Regierung kontrollierten Gebieten rekonstituiert, was durch versuchte und erfolgreiche Angriffe und anhaltende Verhaftungen von Da’esh-Zellen belegt wird. Im Laufe des Jahres 2025 führten die Regierung und die SDF jeweils zahlreiche Anti-Da’esh-Operationen durch, während die von den USA geführte Global Coalition to Defeat Da’esh groß angelegte Luftangriffe auf Da’esh-Positionen im ganzen Land durchführte. Nach dem formellen Beitritt der Regierung zur Koalition im November 2025 deuteten Berichte auf eine Zunahme der Da’esh-Angriffe in von der Regierung kontrollierten Gebieten hin.
Die Sicherheitsentwicklung im Nordosten Syriens lief Gefahr, die Bemühungen gegen Da’esh zu untergraben, indem die Wahrscheinlichkeit von Massenfluchten aus Hafteinrichtungen erhöht wurde. 135 Um dieses Risiko zu mindern, verlegte die US-Regierung zwischen dem 21. Januar und Mitte Februar 2026 Tausende von Da’esh-Häftlingen aus Syrien in sichere Einrichtungen im Irak.
Das Al-Hol-Lager (Hassakeh Governorate), in dem Tausende von Personen, hauptsächlich Frauen und Kinder mit mutmaßlichen Da’esh-Verbindungen oder familiären Bindungen, festgehalten wurden, geriet am 20. Januar 2026 unter die Kontrolle der Regierung. Es wird berichtet, dass viele Einwohner das Lager während der unorganisierten Machtübertragung zu unbekannten Zielen verlassen haben, während andere in den Irak zurückgeführt oder in ihre Herkunftsgebiete in Syrien zurückgekehrt sind. Mehrere hundert Personen wurden in ein Lager im nördlichen Gouvernement Aleppo verlegt. Am 22. Februar 2026 kündigten die Behörden die Schließung des Al-Hol-Lagers an. Im Lager Roj, das weiterhin unter der Kontrolle der SDF steht, aber voraussichtlich auch schließen wird, verbleibt eine geringere Anzahl von meist Drittstaatsangehörigen. Bewaffnete Gegner der neuen politischen Ordnung – darunter Da’esh, SAS und ehemalige Mitglieder des Regimes – haben versucht, sektiererische Spannungen zu schüren, von denen jeder die Verantwortung für Angriffe auf religiöse Minderheiten beansprucht.
11) Explosive Kriegsreste (ERW)
Syrien ist eines der am stärksten von ERW kontaminierten Länder der Welt und birgt ernste Risiken, insbesondere für Landwirte und Kinder, und behindert die Rückkehr, den Wiederaufbau und die Existenzgrundlagen. Neue Feindseligkeiten, wie etwa im Nordosten Syriens, tragen weiterhin zur Kontamination mit ERW bei. Insgesamt geht die Zahl der Opfer von ERW zurück.
12) Menschenrechtslage
1) Rechtliche und institutionelle Entwicklungen
Die Regierung hat wiederholt ihr Engagement für den Schutz der Menschenrechte aller Syrer bekräftigt. In der Verfassungserklärung vom März 2025 wurden wichtige Repressionsinstrumente der ehemaligen Regierung abgebaut, unter anderem durch die Abschaffung außergewöhnlicher Gesetze, die Aufhebung von Entscheidungen des Antiterrorgerichts und die Aufhebung sicherheitsbezogener¬ Beschränkungen in Bezug auf Zivil- und Eigentumsdokumente. Zu den Schritten in Richtung Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz gehören die Einrichtung unabhängiger nationaler Kommissionen für Übergangsjustiz und vermisste Personen, die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Übergangsjustizgesetz, und Untersuchungen zu Verstößen, die unter der ehemaligen Regierung begangen wurden, wobei einige Fälle an die Gerichte verwiesen wurden.
Massengräber werden nach wie vor entdeckt, und das Schicksal vieler Hunderttausender vermisster Personen – die vor allem der ehemaligen Regierung zuzuschreiben sind – bleibt unbekannt. Im Dezember 2025 bezeichnete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) die Gesamtaussichten Syriens als „sehr konstruktiv und positiv“.
a) Einbeziehung von Menschenrechtsmechanismen
Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Rechenschaftsmechanismen unter Beweis gestellt, darunter das OHCHR, die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICI), die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien (IIMP) und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (IIIM).
Die Verfassungserklärung sieht vor, dass die Rechte und Freiheiten, die in den von Syrienratifizierten internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgelegt sind, „ein integraler Bestandteil dieser Verfassungserklärung“ sind.
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR), das zuvor verdeckt tätig war, hat ein Büro in Damaskus eröffnet und berichtet von größerer operativer Freiheit, verbessertem Zugang vor Ort und verbesserter Fähigkeit, Informationen zu sammeln, auch durch Koordinierung mit Regierungsbehörden.
b) Religionsfreiheit
Die Behörden haben sich öffentlich zur Achtung der Religionsfreiheit verpflichtet und bekräftigt, dass Syrien allen Syrern gehört, unabhängig von Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Sie haben versucht, religiöse Führer aus verschiedenen Religionsgemeinschaften einzubinden und Sicherheit für religiöse Gebäude zu bieten, auch während religiöser Feste.
2) Muster von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen und staatlicher Reaktion
Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen sind Regierungstruppen, angegliederte bewaffnete Gruppen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Missbräuche richteten sich unverhältnismäßig stark gegen Mitglieder bestimmter Minderheitengemeinschaften und Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden.
Die hohe Zahl der zivilen Opfer während der Gewalt im März 2025 in den Küsten- und Westmittelregionen und während der Gewalt im Gouvernement Suweida im Juli 2025 – in die auch „Mitglieder bestimmter Fraktionen der Sicherheitskräfte“ verwickelt waren – in Verbindung mit begrenzter Rechenschaftspflicht, Lücken bei der inklusiven Regierungsführung, anhaltender Hetze und Fehlinformationen sowie der Präsenz extremistischer Elemente innerhalb der Sicherheitskräfte haben insbesondere bei Minderheitengemeinschaften zu weit verbreiteter Angst und in einigen Fällen zu einer völligen Ablehnung der neuen Behörden geführt.
Besonders schwerwiegend waren die Verstöße während der Gewalt gegen alawitische Zivilisten im März 2025 und der Unruhen im Juli 2025 in Suweida, wo Angehörige der Drusen- und Beduinengemeinschaften ins Visier genommen wurden. Die Regierung hat die Rechenschaftspflicht zugesagt und die Einrichtung von Untersuchungskommissionen angekündigt, um beide Ereignisse zu untersuchen. Hunderte Verhaftungen wurden vorgenommen, und im November 2025 begannen öffentliche Verfahren gegen mutmaßliche TäterMitglieder bestimmter Minderheitengemeinschaften und Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden.
Die hohe Zahl der zivilen Opfer während der Gewalt im März 2025 in den Küsten- und Westmittelregionen und während der Gewalt im Gouvernement Suweida im Juli 2025 – in die auch „Mitglieder bestimmter Fraktionen der Sicherheitskräfte“ verwickelt waren – in Verbindung mit begrenzter Rechenschaftspflicht, Lücken bei der inklusiven Regierungsführung, anhaltender Hetze und Fehlinformationen sowie der Präsenz extremistischer Elemente innerhalb der Sicherheitskräfte haben insbesondere bei Minderheitengemeinschaften zu weit verbreiteter Angst und in einigen Fällen zu einer völligen Ablehnung der neuen Behörden geführt.
Besonders schwerwiegend waren die Verstöße während der Gewalt gegen alawitische Zivilisten im März 2025 und der Unruhen im Juli 2025 in Suweida, wo Angehörige der Drusen- und Beduinengemeinschaften ins Visier genommen wurden. Die Regierung hat die Rechenschaftspflicht zugesagt und die Einrichtung von Untersuchungskommissionen angekündigt, um beide Ereignisse zu untersuchen. Hunderte Verhaftungen wurden vorgenommen, und im November 2025 begannen öffentliche Verfahren gegen mutmaßliche Täter Zivilisten. 173 Massenverhaftungen fanden im Rahmen von Anti-Da’esh-Operationen und Rekrutierungsaktionen für den „Selbstverteidigungsdienst“ statt. Nach der Expansion der Regierung nach Nordostsyrien im Januar 2026 übernahm sie die Kontrolle über mehrere von der SDF betriebene Hafteinrichtungen, was zur Freilassung von Kindern und Personen führte, die ausschließlich aus politischen Gründen inhaftiert wurden.
Im Laufe des Jahres 2025 und bis 2026 wurde die obligatorische Rekrutierung in den „Selbstverteidigungsdienst“ fortgesetzt, ebenso wie die Rekrutierung von Kindern, trotz wiederholter Zusagen der SDF-Führung, die Praxis zu beenden.
Die SDF war auch an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht beteiligt, einschließlich unrechtmäßiger Tötungen von Zivilisten und Angriffen auf zivile Infrastruktur.
3) Justiz, Inhaftierung und ordnungsgemäßes Verfahren
Das Justizsystem steht bei der Bekämpfung von Verstößen, die unter der früheren Regierung begangen wurden, sowie von anhaltenden Menschenrechtsverletzungen vor erheblichen Herausforderungen. Es ist besonders schlecht gerüstet, um schwere internationale Verbrechen zu verfolgen, da das Strafgesetzbuch Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verschwindenlassen nicht kriminalisiert, Folter und auch die Inhaftierungspraktiken geben nach wie vor Anlass zu großer Sorge. Berichte deuten auf eine längere Untersuchungshaft, schlechte Haftbedingungen, Folter und andere Formen der Misshandlung, Erpressung und Todesfälle in Haft hin, die unzureichend behandelt und keine Bestimmungen über die Befehlsverantwortung enthält. Die Justiz leidet auch unter einem Mangel an qualifiziertem Personal und unzureichenden rechtlichen, technischen und institutionellen Kapazitäten, die Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahrensgarantien bleibt inkonsistent.
Die Häftlinge werden in „großen Gefängnissen, großen Verhaftungen in riesigen Komplexen, die einst vom Nachrichtendienst Assads betrieben wurden, und kleineren Verhaftungen an Kontrollpunkten und Polizeistationen“ sowie in Hafteinrichtungen festgehalten, die früher von bewaffneten Gruppen verwaltet wurden. Die Gesamtzahl der Personen, die sich in Haft- und Haftanstalten befinden, ist nicht bekannt. Die Regierung hat über Verhaftungen von Mitgliedern der Sicherheitskräfte wegen in Haft begangener Missbräuche berichtet.
Die Todesstrafe ist nach wie vor legal und wurde Berichten zufolge in einigen Strafsachen verhängt. Am 19. Februar 2026 erließ Präsident Sharaa ein Amnestiedekret, mit dem Begnadigungen und Strafermäßigungen für Personen gewährt wurden, die wegen bestimmter gewöhnlicher Straftaten verurteilt wurden. Das Dekret schloss ausdrücklich jeden aus, der wegen „schwerer Verstöße gegen das syrische Volk“ angeklagt war, ein Ausdruck, der weithin so verstanden wird, dass er sich auf Personen bezieht, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen und an schweren Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind.
4) Verantwortlichkeit für Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen
Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung haben laufende Sicherheitsoperationen zur Festnahme und Inhaftierung von Personen geführt, die zuvor oder derzeit mit dem ehemaligen Präsidenten, dem Militär und den Geheimdiensten/Sicherheitsdiensten sowie regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen in Verbindung standen. Festnahmen scheinen sich in erster Linie auf ehemalige hochrangige Beamte konzentriert zu haben, während ehemalige Soldaten, die ihren Status geregelt haben, Informanten und anderes Personal der unteren Ebene im Allgemeinen nicht zur Festnahme ins Visier genommen wurden oder nach kurzen Haftzeiten freigelassen wurden. Es gibt keine Berichte, die darauf hindeuten, dass die Mitgliedschaft in der inzwischen aufgelösten Baath-Partei allein oder eine vorherige Beschäftigung im öffentlichen Sektor – außer in leitenden Positionen – zu einer Festnahme führt. Darüber hinaus wurden ehemalige Regierungsmitglieder wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an Angriffen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten verhaftet, auch während der Ereignisse in der Küstenregion im März 2025. Während viele Häftlinge inzwischen freigelassen wurden, waren die Gründe für ihre Freilassung nicht immer transparent. Während die Festnahme, Inhaftierung und Verfolgung von Personen, die im begründeten Verdacht auf Straftaten stehen, legitim ist, müssen solche Maßnahmen mit den geltenden Gesetzen und den Garantien eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Einklang stehen. Es bestehen Bedenken hinsichtlich Verstößen bei Verhaftungen und Haftbedingungen. Viele Häftlinge befinden sich nach wie vor in längerer Untersuchungshaft, und nur eine kleine Anzahl ehemaliger Regierungsbeamter wurde bisher vor Gericht gestellt. Aus Berichten geht hervor, dass Verhaftungen willkürlich und mit erniedrigender Behandlung und exzessiver Gewaltanwendung einhergegangen sein können, Häftlinge wurden Berichten zufolge auch Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt, einschließlich Todesfällen in Haft.
Während sich die Behörden wiederholt gegen Vergeltungshandlungen ausgesprochen haben, wird berichtet, dass der Mangel an substanziellen Fortschritten bei der Rechenschaftspflicht für die von der ehemaligen Regierung begangenen Verstöße einige Personen dazu veranlasst hat, sich außerhalb des formellen Justizsystems zu rächen. Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung wurden regelmäßig Vergeltungsangriffe auf Personen gemeldet, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen, darunter ehemalige niedrige Militär- und Zivilbeamte, Informanten, Soldaten und Milizionäre. Zu diesen Vorfällen gehören Entführungen, körperliche Angriffe und Tötungen, oft von nicht identifizierten Tätern begangen. Solche Angriffe treten sowohl als isolierte Vorfälle als auch als organisiertere Operationen auf, wobei Ziele manchmal in sozialen Medien angekündigt werden. Zu den Opfern von Vigilante-Gewalt gehören Personen aller religiösen Hintergründe. Die Berichte deuten auf einen Abwärtstrend bei diesen Vorfällen im letzten Quartal 2025 und bis 2026 hin.
Bürgerraum, politische Partizipation und Medien
Die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ist unter den neuen Behörden im Allgemeinen größer als unter der früheren Regierung, bleibt aber uneinheitlich und fragil. Es wurden einige Fälle von kurzfristiger Inhaftierung von Regierungskritikern, sowie Schikanen und physischen Angriffen durch lokale Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Unterstützer oder andere Personen gemeldet; jedoch gibt es keine Hinweise auf eine systematische Politik zur Unterdrückung von Kritik.
Organisationen der Zivilgesellschaft arbeiten mit größerer Unabhängigkeit als in der Vergangenheit. Zwar bestehen nach wie vor bürokratische Hindernisse und restriktive Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Registrierung und der Genehmigung von Tätigkeiten, doch wird berichtet, dass ihre Anwendung inkohärent ist. Die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung und Tätigkeit – insbesondere in Bezug auf Fragen der Sicherheit, der Rechte der Frau und des Missbrauchs von Minderheiten – variieren je nach Standort und Thema.
Es wird berichtet, dass das Fehlen klarer und konsequent angewandter Standards zur Selbstzensur beiträgt. Insbesondere Aktivistinnen haben über Diffamierung, Belästigung und rechtliche Einschüchterung im Internet berichtet, insbesondere wenn sie sich mit sensiblen Themen wie Frauen- und Minderheitenrechten befassen. Öffentliche Proteste gegen wirtschaftliche Missstände oder bestimmte Regierungsentscheidungen finden in der Regel ohne Einschränkungen statt.
Die politische Beteiligung ist nach wie vor begrenzt. Politische Parteien bleiben suspendiert, da bestehende Parteien aufgelöst wurden und noch kein neues Parteiengesetz erlassen wurde.
Die Pressefreiheit hat sich erheblich verbessert, da die Regierung die Überprüfungen vor der Veröffentlichung beendet, die Zensur aufgehoben und restriktive Pressegesetze der USA ausgesetzt hat. Mehrere im Exil lebende Journalisten und Medienunternehmen sind nach Syrien zurückgekehrt, und neue unabhängige Medienunternehmen haben ihre Arbeit aufgenommen. Die verbleibenden Risiken stammen hauptsächlich von nichtstaatlichen Akteuren und lokaler Unsicherheit. Die Behörden haben gelegentlich den Zugang zu Konfliktgebieten unter Berufung auf „Sicherheitsbedenken“ eingeschränkt und Journalisten ohne klare Rechtsgrundlage kurzzeitig inhaftiert. Laut dem Ausschuss zum Schutz von Journalisten (CPJ) scheinen diese Vorfälle eher isoliert als Teil einer systematischen Kampagne zu sein. Journalistinnen und Journalisten aus Minderheitengemeinschaften sind Berichten zufolge nach wie vor besonders gefährdet. Das Fehlen eines neuen Mediengesetzes lässt Journalisten und andere Medienschaffende ohne rechtlichen Schutz vor politischem Druck zurück, während der Zugang zu Informationen nach wie vor uneinheitlich ist und häufig von einzelnen Beamten und einer schwachen institutionellen Koordinierung abhängt.
7) Durchsetzung strenger islamischer Normen
In der Verfassungserklärung ist festgelegt, dass der Präsident muslimisch sein muss und dass die islamische Rechtsprechung die „Hauptquelle der Gesetzgebung“ ist. Sie garantiert auch die Glaubensfreiheit, respektiert alle „göttlichen Religionen“ und ermöglicht es Religionsgemeinschaften, ihre eigenen Familiengesetze zu befolgen und gleichzeitig die Gleichheit aller Bürger ohne Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Geschlechts zu bekräftigen. Eine Lösung der potenziellen Spannungen zwischen diesen Bestimmungen wurde jedoch noch nicht durch Rechtsvorschriften oder eine gerichtliche Überprüfung erreicht.
Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung haben verschiedene Akteure – darunter lokale Behörden, Personen, die mit Sicherheitseinrichtungen verbunden sind, bewaffnete Elemente und private Akteure – versucht, strengere Auslegungen islamischer Normen in Bezug auf die Kleidung von Frauen, die Vermischung von Geschlechtern und den Verkauf von Alkohol zu fördern oder durchzusetzen. Diese Bemühungen waren uneinheitlich und lokalisiert und spiegeln nicht die breitere Staatspolitik wider. In mehreren Fällen öffentlicher Gegenreaktionen haben dazu geführt, dass solche Maßnahmen zurückgezogen, nicht umgesetzt oder als unverbindliche „Beratung“ umformuliert wurden.
Obwohl Fälle von Belästigung und Missbrauch gemeldet wurden, bleibt das soziale Leben in vielen Bereichen weitgehend unverändert. Dennoch warnen Beobachter davor, dass die kumulative Wirkung dieser Verstöße auf die persönlichen Freiheiten die Gefahr birgt, „ein Umfeld zu schaffen, in dem die persönlichen Freiheiten eher von Ermessensspielräumen als von Gesetzen geprägt sind“. Teile der Gesellschaft – insbesondere Frauen, säkular gesinnte Syrer und Angehörige religiöser Minderheiten – berichten von erhöhter Unsicherheit und haben sich als Reaktion darauf an konservativere Verhaltensweisen angepasst.
8) Bewegungsfreiheit
Die Freizügigkeit hat sich im Allgemeinen verbessert, hängt jedoch weiterhin von individuellen Profilen, der geografischen Lage und den lokalen Sicherheitsbedingungen ab. Intermittierende Feindseligkeiten, konfessionelle Spannungen, Repressalien und Kriminalität schränken die Mobilität ein. Angehörige von Minderheitengemeinschaften – wie Alawiten, Drusen, Kurden und Beduinen – sind erhöhten Risiken ausgesetzt, wenn sie in Gebiete reisen, in denen sie eine Minderheit bilden oder in denen die kommunalen Spannungen hoch sind. Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden, schränken ihre Bewegungen häufig aus Angst vor Verhaftungen oder Repressalien ein. Sicherheitsmaßnahmen wie Checkpoints und vorübergehende Ausgangssperren schränken die Bewegungsfreiheit weiter ein.
In Gebieten, die de facto unter der Kontrolle der SDF stehen, beschränken Männer im militärischen Alter häufig ihre Bewegungen, um eine Zwangsrekrutierung in den obligatorischen „Selbstverteidigungsdienst“ zu vermeiden.
Die Bewegung wird auch durch Kontrollpunkte in Gebieten unter israelischer Militärpräsenz eingeschränkt.
Frauen im ganzen Land sind mit zusätzlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit Unsicherheit und diskriminierenden sozialen Normen konfrontiert. Frauen und Mädchen aus Minderheitengemeinschaften – insbesondere Alawiten – schränken ihre Bewegungen aufgrund erhöhter Entführungsängste ein. Millionen von Reiseverboten, die die ehemalige Regierung angeblichen Gegnern, Deserteuren und Wehrdienstverweigerern auferlegt hat, wurden aufgehoben oder sind im Begriff, aufgehoben zu werden. Personen, deren Namen noch nicht freigegeben wurden, können weiterhin Einschränkungen ihrer Freizügigkeit ausgesetzt sein.
9) Schlussfolgerung zur Verfügbarkeit von staatlichem Schutz
Angesichts der verfügbaren Informationen in diesem Kapitel über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, die von verschiedenen Akteuren, einschließlich Mitgliedern der Sicherheitskräfte der Regierung, begangen wurden, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin unter den formell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, Schutz zu bieten, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure der Gemeinschaft.
1.3.3. Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, 28.02.2026
Rückkehr, Letzte Änderung 2026-02-28 18:25
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Mona-
ten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „ go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten „Return under Duress“ [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien(UNHCR 30.9.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar’aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025).
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b).
Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).
Situation nach der Rückkehr
Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).
Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025). Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).
Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025).
Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert(RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).
In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Aus-
land erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025).
UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).
Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative حمص بلدنا (Homs ist unsere Stadt), حماة تنبض من جديد (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastrukturkümmern. Im Norden gibt es الوفاء لحلب (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. دير الزور تستاهل (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform „Syria is Home“ gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa’/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebie-
ten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).
Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff „ Kontakt“ neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar’aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadurch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).
Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, den eingeholten Strafregisterauszügen und den personenbezogenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht bzw. mit bloß unsubstanttiertem Vorbringen entgegengetreten ist, und aus dem teilweise bzw. insoweit glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Abhaltung von zwei mündlichen Verhandlungen, in denen es sich in der ersten mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn zu seinem Vorbringen befragt hat, und nach Würdigung seiner Aussagen vor der belangten Behörde und bei der Erstbefragung sowie seines Aussageverhaltens zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer persönlich (generell) unglaubwürdig ist und er nur teilweise, bloß im Umfang der positiven Feststellungen, wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat und insbesondere sein Vorbringen zu seinen Flucht- bzw. Verfolgungsgründen, so zu einer Vorverfolgung durch die Al-Nusra-Front/HTS, als unglaubwürdig einzustufen ist. Denn der Beschwerdeführer zeigte bei der Darlegung dieser Gründe ein in einem hohen Maße unstimmiges, aber auch unplausibles Aussageverhalten und er vermittelte in den Beschwerdeverhandlungen keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, ein konkretes und stichhaltiges bzw. widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, sein Vorbringen war im wesentlichen Kern vage, widersprüchlich, unschlüssig und inkonsistent. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben aus opportunistischen Gründen, zum Zwecke der Asylerlangung, gemacht hat.
Dazu ist festzuhalten, dass es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass Fluchtgründe im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – bei niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
2.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich vor diesem Hintergrund im Einzelnen Folgendes:
2.2.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.2.1. beruhen auf den eigenen, insoweit glaubwürdigen, Angaben des Beschwerdeführers. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entspringen die Feststellungen zu seiner Herkunft aus Idlib, seiner (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit, seiner (muslimischen-sunnitischen) Religion, seinen Angehörigen sowie zu seinem Lebenslauf und seinen Lebensumständen in Syrien. Dass er gesund ist, hat er selbst angegeben. Der Beschwerdeführer hat stimmig und nachvollziehbar ausgesagt, dass er im Ort XXXX in XXXX im Kreise seiner Familie aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt hat.
Als Herkunftsregion/Herkunftsort des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442) ist daher das Gebiet des Ortes XXXX zu bestimmen. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer so dargelegt.
Die Feststellung hinsichtlich der Kontrolle des Herkunftsortes bei der Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten, diese deckt sich sowohl mit der in der ersten Verhandlung erörterten Kontrollsituation als auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren und den Feststellungen der belangten Behörde, wonach bereits in der Zeit vor dem Sturz der Assad-Regierung die HTS bzw. die Al-Nusra-Front die Kontrolle über diesen Ort innehatte. Die aktuellen Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach dem Sturz der Assad- Regierung, wonach nunmehr die Übergangsregierung dort herrscht, ergeben sich aus den festgestellten Länderberichten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (wieder) in den Machtbereich der Assad-Regierung oder der SDF/FSA gelangen könnte. Auch der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das eine andere Sichtweise nahelegen würde, vielmehr hat er an der zweiten Beschwerdeverhandlung nicht teilgenommen und auch – nach Gewährung des Parteiengehörs − keine Stellungnahme abgegeben.
2.2.2. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen in Syrien beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, dass seine Mutter und seine Schwestern sowie sein Onkel in seinem Herkunftsort leben und nach dem Tod seines Vaters der Onkel seine Mutter und seine Schwestern versorgt. In der Beschwerdeverhandlung hat er zudem angeführt, dass ein weiterer Onkel in Cousins ebenfalls im Heimatdorf leben. Einen familiären Konflikt mit seiner Familie in Syrien hat er nicht behauptet, vielmehr hat er im Zuge der behördlichen Einvernahme angegeben, er habe täglich Kontakt mit seiner Familie, was auf ein gutes Verhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Familie schließen lässt. Der Beschwerdeführer ist somit in Syrien nicht alleinstehend und schutzlos. Dass die in Syrien lebende Familie des Beschwerdeführers Probleme mit der Übergangsregierung Syriens oder mit anderen Akteuren hat, wurde nicht vorgebracht.
Eine (exil)politische Betätigung/Aktivität (seiner Familie) für die Assad-Regierung und/oder gegen die Übergangsregierung und/oder gegen den Islam hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dies steht mit seiner Angabe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er sich in Syrien nicht politisch betätigt habe, im Einklang.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen tatsächliche (politische/religiöse) Gegner der Übergangsregierung oder der HTS/Al- Nusra- Front (oder der FSA) waren oder sind, als solche oder als Personen, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen (haben) angesehen wurden oder werden oder mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung gebracht wurden oder werden. Derartiges wurde nicht (konkret) vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in der ersten Beschwerdeverhandlung zwar kritisch dahingehend, dass die Lage in Idlib mit al-Jolani (dem nunmehrigen Interimspräsidenten al- Scharaa) noch schwieriger geworden sei, dieser übe sehr viel Druck auf die Menschen dort aus und bedrohe alle jüngeren Männer, sodass die Leute gegen ihn protestierten, damit legte der Beschwerdeführer aber nicht nachvollziehbar und substantiiert dar, dass er ein (politischer/religiöser) Gegner der Übergangsregierung bzw. der HTS/Al-Nusra-Front bzw. des Islam ist oder er einen unislamischen Lebensstil pflegt und er von staatlichen oder privaten Akteuren als Gegner oder als religiöse/moralische Vorschriften verletzend wahrgenommen wird. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die HTS/Al-Nusra-Front oder andere Akteure in Syrien/Idlib Interesse haben, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, ihn anzugreifen oder zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer hat keine Haltung oder Kritik dargelegt, die von (machthabenden) Akteuren in Idlib als „unislamisch“ bzw. „politisch oppositionell“ qualifiziert werden könnte. So hat sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er sich aktivistisch gegen den Islam und gegen − zum Assad-Regime oppositionelle – Gruppierungen wie die HTS/Al-Nusra-Front (oder auch die FSA) betätigt (hat). Vielmehr hat er in der behördlichen Einvernahme gegenteilig ausgesagt, dass er weder politisch tätig war noch in seinem Heimatland je Probleme mit den Behörden hatte, zudem sagte er in der ersten Beschwerdeverhandlung zunächst explizit aus, keine Probleme mit der HTS/Al-Nusra-Front (gehabt) zu haben, und gab auch im sonstigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht an, sich (exil)politisch tätig (gewesen) zu sein. Substantiierte Hinweise, die auf eine tatsächlich beim Beschwerdeführer bestehende oder ihm unterstellte oppositionelle Gesinnung bzw. ablehnende Haltung in Bezug auf die Übergangsregierung oder die HTS/Al-Nusra-Front (bzw. FSA) schließen lassen, ergeben sich (daraus) nicht.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer der Übergangsregierung oder der HTS/Al-Nusra-Front/FSA widersetzt (hat) oder als solche Person wahrgenommen wird. Persönliche Kontakte des Beschwerdeführers mit der HTS/Al-Nusra-Front und Rekrutierungsversuche/Überzeugungsversuche dieser Gruppen, denen sich der Beschwerdeführer widersetzt hätte, sind nicht glaubwürdig und daher nicht als Sachverhalt festzustellen (siehe die beweiswürdigenden Erwägungen unten unter Punkt 2.2.4.). Es gibt auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für einen (aktuellen) Widerstand des Beschwerdeführers gegen die Übergangsregierung oder die HTS/Al-Nusra-Front/FSA und dafür, dass dem Beschwerdeführer ein solcher zugeschrieben werden könnte. Vielmehr lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise in einem Gebiet der HTS/Al-Nusra- Front/FSA verfolgungsfrei leben konnte und auch die noch immer dort wohnhafte Familie des Beschwerdeführers keine Probleme mit der Übergangsregierung bzw. der HTS/Al-Nusra-Front/FSA hat bzw. hatte, klar darauf schließen, dass der Beschwerdeführer nicht wegen einer tatsächlichen oder ihm unterstellten gegnerischen Haltung oder abweichenden Überzeugungen Ziel von Angriffen oder Sanktionen sein wird. Dass bzw. warum der Beschwerdeführer von der Übergangsregierung bzw. der HTS/Al-Nusra-Front/FSA als oppositionell bzw. Andersdenkender/Gegner wahrgenommen werden und welchen Verfolgungshandlungen er aus diesem Grund ausgesetzt sein sollte, wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.
Überdies ist eine offene und aktive antiislamische und gegen die Übergangsregierung oder HTS/Al-Nusra-Front gerichtete Lebenshaltung und Lebensführung des Beschwerdeführers, anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers und des von ihm in der ersten Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, nicht erkennbar. So hat der Beschwerdeführer in der der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht, als Religionsbekenntnis nicht mehr den Islam zu haben und nicht mehr religiös und sunnitischer Moslem zu sein. Dass er vom Islam abgefallen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer wuchs in Syrien im Kreise seiner Familie nach den arabisch-syrischen (religiösen) Traditionen auf. Dass er eine davon abweichende Lebensführung (in Österreich) umsetzen würde oder verinnerlicht hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und war auch in der Beschwerdeverhandlung nicht erkennbar. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Lebensweise angenommen und verinnerlicht hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Syrien verbreiteten gesellschaftlichen und religiösen Werten darstellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er sich bewusst und aus Überzeugung dafür entschieden hätte, sein Leben nicht mehr nach dem Islam und den im ihrem Herkunftsstaat von seiner Volksgruppe gelebten gesellschaftlichen-religiösen Traditionen auszurichten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass er gegen den Islam aktiv ist bzw. war. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer in Syrien als religiöse/moralische Vorschriften verletzend wahrgenommen wird und er deswegen mit Maßnahmen gegen ihn rechnen muss. Der Beschwerdeführer vermochte vom tatsächlichen Vorhandensein einer tatsächlichen Gegnerschaft zur Übergangsregierung/HTS/Al-Nusra-Front/FSA bzw. zum Islam und eines echten inneren Bedürfnisses, diese auszuleben und offen zum Ausdruck zu bringen, sowie vom Vorliegen eines unislamischen Lebensstils, der Aufmerksamkeit erregen und das Verfolgungsinteresse der Übergangsregierung, HTS, erwecken würde, nicht zu überzeugen.
Auch eine (tatsächliche oder vermeintliche) Kollaboration mit bzw. Nähe zum Assad-Regime ist im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. Der Beschwerdeführer gab nicht an, ein Anhänger der Assad-Regierung (gewesen) zu sein und diese zu unterstützen bzw. unterstützt zu haben, vielmehr machte er im Verfahren gegenteilig (etwa auch in der ersten Beschwerdeverhandlung) eine Verfolgung durch die Assad-Regierung geltend und gab an, er wolle und könne nicht ins Gebiet des Assad-Regimes zurück, zumal er dessen Wehrdienst verweigere bzw. verweigert habe. Er machte auch deutlich, im syrischen Bürgerkrieg an keinen Kriegshandlungen in einer Armee/Miliz der Assad-Regierung teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat auch sonst kein Verhalten (seiner Familie) und keine (familiären) Umstände aufgezeigt, die auf eine ihm bzw. seiner Familie (unterstellte) Nähe zum Assad-Regime hindeuten würden. Gerade aus dem Umstand, dass er in einem Gebiet, das von der HTS/Al-Nusra-Front kontrolliert wurde, gelebt und gearbeitet hat, kann eine ihm unterstellte abweichende Meinung und ein Naheverhältnis zur Assad-Regierung nicht abgeleitet werden. Auch wird er von der Übergangsregierung/HTS/FSA auch deshalb nicht als Befürworter des Assad-Regimes angesehen werden, weil er gerade auch wegen der Assad-Regierung das Land verlassen hat. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass die Übergangsregierung oder die HTS/Al-Nusra-Front/FSA den Beschwerdeführer als oppositionell bzw. als der Assad-Regierung nahestehend ansehen und Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben könnte. Zwar sind die Kriterien dafür, wer als der ehemaligen Regierung zugehörig gilt, unklar, aufgrund des aufgezeigten Profils des Beschwerdeführers liegt jedoch deutlich auf der Hand, dass er gerade nicht als Assad-regimenahe oder unterstützend wahrgenommen werden kann, zumal auch der Beschwerdeführer weder (politische, berufliche) Funktionen für das Assad-Regime etwa als Soldat, Sicherheitskraft, Geheimdienstmitarbeiter, Minister, Parlamentarier, Arzt oder Militärrichter, innehatte noch der alawitischen Gemeinschaft zugehörig war bzw. ist, konkrete Verbindung zur ehemaligen Regierung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist daher nicht naheliegend, dass der Beschwerdeführer Ziel von den in den Länderberichten beschriebenen Vergeltungsmaßnahmen (Festnahmen, Tötung, Verschwindenlassen, Misshandlung, Entführung und soziale Ausgrenzung) wird. Im Übrigen führt eine bloße Parteimitgliedschaft in der Regel nicht zu gezielten Maßnahmen.
2.2.4. Bezüglich der (negativen) Feststellungen unter Punkt 1.2.2. ist auszuführen, dass nach den oben dargelegten Maßstäben die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Verfolgung unglaubwürdig sind und daher der Entscheidung nicht als Sachverhalt zu Grunde gelegt werden können.
Bereits die unterschiedliche Darstellung der Fluchtgründe und der Umstände seiner Verfolgung durch den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erweckt nicht den Eindruck, dass er diesbezüglich wahre Sachverhalte vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer hatte im behördlichen Verfahren bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme, in der Beschwerde, in der Stellungnahme sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen von zwei Beschwerdeverhandlungen und zwei Parteiengehören ausreichend Gelegenheit, die Gründe für die von ihm behauptete Verfolgung in Syrien darzulegen und seinen Standpunkt zu vertreten. Jedoch war sein Vorbringen in einem hohen Maße unstimmig und unplausibel und er vermittelte in der Beschwerdeverhandlung keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Sein Vorbringen war im wesentlichen Kern vage, widersprüchlich, unschlüssig und inkonsistent. Er war nicht in der Lage, ein stichhaltiges bzw. widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, und es gelang ihm nicht, die im behördlichen Verfahren aufgetretenen Widersprüche und Unstimmigkeiten nachvollziehbar aufzulösen und der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit substantiiertem Vorbringen überzeugend entgegenzutreten, vielmehr wurde der Eindruck der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung noch verstärkt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen unrichtige Angaben bloß aus opportunistischen Gründen (lediglich zwecks Asylerlangung) gemacht hat.
So wird bereits bei einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde deutlich, dass er bei diesen Befragungen jeweils einen gänzlich anderen Sachverhalt behauptet hat. Denn bei der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer lediglich, er habe sein Herkunftsland wegen mangelnder Zukunftsaussichten verlassen, und verlegte bzw. steigerte den Fluchtgrund bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auf eine bevorstehende Wehrdienstpflicht und eine Rekrutierung durch die Al-Nusra-Front. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er die Gefahr der Einziehung in den Militärdienst und der Zwangsrekrutierung nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben hat, obwohl der Fluchtgrund bei der Erstbefragung sonst ausführlich dargestellt wurde. Dies vermochte der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder Beschwerdeverhandlung (nachvollziehbar) darzulegen. Bereits dieses Aussageverhalten legt nahe, dass der Beschwerdeführer den Fluchtgrund der Einziehung in den Militärdienst und der Zwangsrekrutierung lediglich zum Zwecke der Asylerlangung vorgebracht hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass er, wie auch in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich wurde, hierzu bloß äußerst vage und oberflächliche Angaben sowie völlig unplausible Angaben gemacht hat. So räumte er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst ein, dass er als einziger Sohn der Familie keinen Militärdienst für das Assad-Regime leisten muss und es bei der Al- Nusra-Front oder der FSA keinen verpflichten Wehrdienst gebe.
Mit der Beschwerde nahm er eine weitere massive Steigerung seines Vorbringens vor, da er erstmals behauptete, es habe bereits Überzeugungsversuche unter Anwendung psychischen Drucks gegeben, sich der HTS anzuschließen, und er werde vom Assad-Regime wegen der Namensgleichheit mit einem gesuchten Verbrecher verfolgt, es seien bereits einige Familienmitglieder festgenommen und ermordet worden, überdies werde er wegen seiner Ausreise und Antragstellung und der damit unterstellten oppositionellen Haltung und auch vom IS verfolgt. Derartige Sachverhalte hat der Beschwerdeführer allerdings im gesamten behördlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt. Es ist evident, dass mit diesen neuen Behauptungen der Fluchtgrund bzw. die Umstände der Verfolgung neuerlich anders dargestellt wurde bzw. wurden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die erst in der Beschwerde angeführten Bedrohungen bzw. Umstände nicht bereits im behördlichen Verfahren vorbringen konnte. Dazu ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und den Beschwerdeführer nicht bloß oberflächlich, sondern umfassend befragt hat. Sie gab dem Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme Gelegenheit, sein Vorbringen in freier Erzählung zu erstatten und seinen Standpunkt darzulegen, und stellte umfangreiche Nachfragen. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, den Dolmetscher der behördlichen Einvernahme gut zu verstehen bzw. verstanden zu haben, sodass er die in der Beschwerde vorgebrachten Neuerungen jedenfalls bei der Einvernahme vor der belangten Behörde hätte vorbringen können. In der Beschwerde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden keine nachvollziehbaren Umstände dargetan, warum er dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte.
In seiner Beschwerde wird das vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen mit Neuerungen bekräftigt, ohne jedoch auf die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde, insbesondere bezüglich der Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme, konkret einzugehen und den beweiswürdigenden Erwägungen Substanttiertes entgegenzusetzen. Bloßes Wiederholen und Bekräftigen des eigenen Vorbringens, welchem von der belangten Behörde jedoch schlüssig nicht gefolgt wurde, stellt jedoch kein substantiiertes Bestreiten dar (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302, unter Hinweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme eines Antragstellers zu stützen (er hat lediglich Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung derartiger Beweisergebnisse erhoben, vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100, mwN).
Es sind insgesamt keine plausiblen, überzeugenden Erklärungen des Beschwerdeführers für eine begründete späte Erstattung des Vorbringens zu den Gründen für sein Verfolgung ersichtlich, zumal es sich auch nicht um sensible Informationen, einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder um die sexuelle Orientierung, (Glaubens)Überzeugungen oder Ausrichtungen des Beschwerdeführers handelt. Da kein Antragsteller wohl eine sich ihm bietende Gelegenheit, ein zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorrübergehen lassen würde, kann das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dieses Vorbringen erst in der Beschwerde zu erstatten, nur dahin interpretiert werden, dass er unrichtige Angaben in der Beschwerde gemacht hat, um das Verfahren zu verlängern bzw. aufzuschieben. Im Fall des Beschwerdeführers ist eine derartige Absicht des Beschwerdeführers, auch nach dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen negativen persönlichen Eindruck, offensichtlich gegeben.
Abgesehen davon ist das Vorbringen des Beschwerdeführers (in der Beschwerde) auch für sich nicht glaubwürdig:
Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten behördlichen Verfahren nicht, dass er vor seiner Ausreise einem Rekrutierungsversuch ausgesetzt gewesen sei. In der behördlichen Einvernahme erklärte er explizit, dass es keinen Rekrutierungsversuch gegeben habe, und gab lediglich an, zu befürchten, mit Erreichen des Alters von 18 Jahren von der Al-Nusra-Front rekrutiert zu werden, überdies verneinte er ausdrücklich einen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen. Davon weicht aber sein Beschwerdevorbringen, er sei Überzeugungsversuchen durch Anwendung von psychischer Gewalt durch die Al- Nusra- Front ausgesetzt gewesen, diametral ab. Diese Behauptung in der Beschwerde relativierte der Beschwerdeführer in der ersten Beschwerdeverhandlung jedoch selbst, als er zunächst verneinte, Probleme mit der HTS bzw. der Al-Nusra-Front (gehabt) zu haben, und anführte, diese seien nicht persönlich auf ihn zugekommen, jedoch über Vorhalt der Beschwerdebehauptung anführte, im Auftrag der Al-Nusra-Front hätten Männer versucht, ihn davon zu überzeugen, sich dieser anzuschließen, und ihm dafür Geld und ein Auto angeboten. Er habe einen Anschluss abgelehnt, was ohne Konsequenzen geblieben sei. Ein derartiges widersprüchliches, situativ angepasstes Vorbringen, das der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte, kann nicht als glaubwürdig angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hier den ausdrücklichen und überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers bei der behördlichen Einvernahme, dass es keinen Rekrutierungsversuch und auch keinen Kontakt mit diesen Gruppen gegeben hat.
Zudem verstärkt auch der Umstand, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeverhandlung als wenig substantiiert darstellte, den Eindruck, dass die vorgebrachten Rekrutierungsversuche/Überzeugungsversuche nicht stattgefunden haben. Der Beschwerdeführer vermochte in der mündlichen Verhandlung hierzu nur äußerst allgemeine, oberflächliche und vage Angaben zu machen, die jeder andere auch hätte machen können. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen Rekrutierungsversuch/Überzeugungsversuch oder persönliche Probleme mit der HTS/Al- Nusra-Front oder überhaupt einen Kontakt mit diesen Gruppierungen glaubwürdig darzutun. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Aufforderung, sich diesen Gruppen anzuschließen, widersetzt hat.
Dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Namensähnlichkeit bzw. Namensgleichheit mit einem Verbrecher verfolgt wurde bzw. wird, ergibt sich daraus, dass die behauptete Namensgleichheit zwischen dem Verbrecher und dem Beschwerdeführer nicht besteht, sondern die Namen nur entfernte Ähnlichkeit aufweisen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer selbst nicht dieser Verbrecher oder dessen Familie angehörig. Überdies wurde dieser Sachverhalt erstmals und nur in der Beschwerde vorgebracht und vom Beschwerdeführer sonst im Verlauf des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens nie angesprochen. Das diesbezügliche unstimmige und unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig.
Auch eine Gefahr der Einziehung des Beschwerdeführers in den Militärdienst oder seiner Rekrutierung durch die (Milizen der) Assad-Regierung, die Übergangsregierung, die Al-Nusra-Front, HTS, FSA, die kurdischen (Selbstverwaltungs-)Kräfte (SDF [PYD]/DAANES) oder den IS kann nicht festgestellt werden. Eine Militärdiensteinziehung oder Zwangsrekrutierung ist vor dem Hintergrund der Länderberichte, dass die Syrische Arabische Armee noch von Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst wurde und in Syrien keine Wehrdienstpflicht mehr besteht bzw. eine solche auch schon vor dem Sturz des Assad-Regimes in den damals von der HTS beherrschten Gebieten in Syrien (Idlib, Aleppo) nicht bestanden hat sowie gewaltsame Rekrutierungen durch die (neuen) Machthaber in diesen Gebieten in der Regel nicht stattfanden und stattfinden, stattdessen auf freiwillige Meldungen gesetzt wurde und wird, wobei die Übergangsregierung sowie die Al-Nusra-Front/HTS/FSA genug Zulauf zu ihren Milizen hatte bzw. hat. Eine Militärdiensteinziehung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Assad-Regierung und ihre Milizen, die kurdischen (Selbstverwaltungs-)Kräfte, die FSA und den IS ist zudem auch schon wegen der mangelnden Zugriffsmöglichkeit auf den Beschwerdeführer zu verneinen. Daher ist eine zwangsweise Einziehung in den Militärdienst oder Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die genannten Akteure nicht plausibel und nicht zu erwarten (vgl. die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe, seiner Verfolgung sowie seiner Rückkehrbefürchtungen ist insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten. Das Vorbringen wurde situativ angepasst, um eine Verfolgung „um jeden Preis“ zu konstruieren; mangels innerer Konsistenz, äußerer Plausibilität und zeitnahen Vorbringens wesentlicher Tatsachen ist das Aussageverhalten gesamt nicht nachvollziehbar.
Auch der Zeitablauf und Erinnerungslücken und die Bedachtnahme auf die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers machen ein derart unstimmiges Vorbringen, wie vom Beschwerdeführer erstattet, nicht nachvollziehbar.
Die Beurteilung der belangten Behörde, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm bei der Erstbefragung dezidiert vorgebracht, Syrien aufgrund der schlechten Zukunftsaussichten verlassen habe, ist daher nicht zu beanstanden, zumal es auch der Lebenserfahrung entspricht, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien und die nach dem Fall der Assad-Regierung in Syrien entstandenen Macht- und Herrschaftsverhältnisse beruhen auf den in den Feststellungen genannten Länderinformationen zu Syrien, insbesondere jenen des UNHCR und der EUAA, zumal diesen Berichten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219) besondere Beachtung zu schenken ist. Es handelt sich um Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben und an ihrer Aktualität zu zweifeln (zur hinreichenden Aktualität der Länderberichte vgl. auch VfGH 18.09.2025, E 1539/2025). Zudem wurde zur Lage in Syrien, insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers, anhand eines Teils der Länderberichte, das Parteiengehör (in den Beschwerdeverhandlungen), gewährt, wobei die Verfahrensparteien dieser bzw. diesen nicht entgegentraten. Im Übrigen ist für den gegenständlichen Fall in den wesentlichen Punkten keine Änderung der Lage eingetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist. Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Im Kapitel III der StatusVO lauten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling wie folgt:
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;
f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdrucks, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.
Der im Kapitel II genannte Art. 5 StatusVO lautet:
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
(2) Beruht die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde die Gewährung des internationalen Schutzes ablehnen, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), der EMRK und der Charta vereinbar ist.
Gemäß Art. 6 der StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Aus der auf die StatusVO übertragbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich: Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 12.10.2023, Ra 2023/14/0097, mwN; zum Erfordernis der individuellen Verfolgung vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/01/0244; zur erforderlichen Aktualität der Verfolgung vgl. etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Steht die drohende Verfolgung in keinem Konnex zu Konventionsgründen, scheidet die Zuerkennung des Asylstatus aus (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen (vgl. VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde. Gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht
3.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
3.3.2.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und den beweiswürdigenden Erwägungen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nach der StatusVO nicht gegeben.
Damit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, müssen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 StatusVO (Handlungen mit der asylrechtlich erforderlichen Verfolgungsintensität) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen und muss ein Zusammenhang zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen mit den Konventionsgründen bzw. den Verfolgungsgründen nach Art. 10 StatusVO bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO).
Ein darauf hindeutendes, ausreichend begründetes Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet und dies ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung unglaubwürdig ist, ist keine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung vorhanden.
Der Beschwerdeführer erstatte kein glaubwürdiges, überzeugendes Vorbringen, das Grundlage einer Prognose, dass er in Syrien Verfolgung zu erleiden hat, sein kann.
3.3.2.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Assad-Regierung (durch Militärdiensteinziehung oder zwangsweise Rekrutierung, aufgrund einer Namensgleichheit bzw. Namensähnlichkeit) stellt keine „begründete Furcht vor Verfolgung“ dar, da diese im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aktuell ist und es ihr daher an der maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit in Sinne der oben angeführten Judikatur des EUGH und des VwGH mangelt.
Da die Heimatregion/der Heimatort des Beschwerdeführers und die Rückkehrwege dorthin der Macht und der Kontrolle der gestürzten Assad-Regierung und ihrer Milizen entzogen sind, sind diese nicht in der Lage, auf den Beschwerdeführer zu greifen, woran eine vom Beschwerdeführer erlittene Vorverfolgung (im Sinne von Art. 4 Abs. 4 StatusVO), die Tötung von Familienangehörigen durch das Assad-Regime oder eine Namensgleichheit bzw. Namensähnlichkeit mit einem vom Assad-Regime gesuchten Verbrecher, nichts ändern könnte. Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist vielmehr nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).
Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohung ist aufgrund der Lageänderung in Syrien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr hinreichend, da sich daraus im Zeitpunkt der Entscheidung keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ableiten lässt. Es liegen aufgrund der Lageänderung und des Sturzes der Assad-Regierung vielmehr nachvollziehbare stichhaltigen Gründe vor, die gegen eine erneute bzw. drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Assad-Regierung sprechen.
Gleiches gilt für die Bedrohung (durch Militärdiensteinziehung oder zwangsweise Rekrutierung [als Kindersoldat]) seitens der kurdischen (Selbstverwaltungs-)Kräfte (SDF [PYD]/DAANES), die FSA und den IS, zumal diese in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Macht und der Kontrolle ausüben und der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren kann, ohne in Kontakt mit diesen Gruppen gelangen zu müssen. Diese Akteure sind (wie jene der Assad-Regierung) nicht in der Lage, auf den Beschwerdeführer zu greifen, es bestehen keine nachvollziehbaren stichhaltigen Gründe, die für eine erneute bzw. drohende Verfolgung des Beschwerdeführers durch in der Herkunftsregion nicht anwesende Akteure sprechen.
Der Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die eine andere Sichtweise nahelegen würden. Vielmehr vermochte der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die Assad-Regierung weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und plausibel darzustellen. So bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme von der belangten Behörde selbst, dass er als einziger Sohn seiner Mutter von der Wehrpflicht der Assad-Regierung befreit sei. Auch der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass für den Beschwerdeführer aufgrund dieser Befreiung keine reale Gefahr bestehe, in Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden, und auch eine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise oder wegen der Asylantragsstellung nicht feststellbar sei, trat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der ersten Beschwerdeverhandlung mit substantiiertem Vorbringen entgegen. So wurde eine Verfolgung durch die Assad-Regierung aufgrund des Umstandes, dass diese schon damals im Gebiet Idlib nicht mehr präsent war, in der ersten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer nicht mehr bzw. bloß spekulativ behauptet und nach dem Sturz der Assad-Regierung überhaupt nicht mehr vorgebracht. Eine Bedrohung durch die kurdischen (Selbstverwaltungs-)Kräfte (SDF [PYD]/DAANES), die FSA und den IS wurde ausschließlich in einer Stellungnahme im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde, im Übrigen völlig vage und allgemein, angeführt.
Es besteht daher in Bezug auf diese Akteure keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland Syrien verfolgt wird.
Da somit bereits die Gefahr von Maßnahmen der genannten Akteure gegen den Beschwerdeführer zu verneinen ist, braucht nicht mehr geprüft werden, ob diese an einen Konventionsgrund bzw. Verfolgungsgrund des Art. 10 StatusVO anknüpfen.
3.3.2.3. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Risiko einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Nusra-Front/HTS erweist sich im Entscheidungszeitpunkt als nicht mehr aktuell, da die HTS aufgelöst wurde und auch die Al-Nusra-Front keine (faktische) Macht mehr in Idlib hat, sondern die Staatsgewalt dort von der Übergangsregierung ausgeübt wird. Überdies geht aus den Feststellungen hervor, dass es aktuell keine Wehrdienstpflicht in Syrien gibt und Zwangsrekrutierungen (etwa durch verbliebene Angehörige der Al-Nusra-Front/HTS) tatsächlich nicht stattfinden, sodass Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer wie Militärdiensteinziehung, Rekrutierung gegen dessen Willen oder eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die Übergangsregierung oder durch Überbleibsel der Al- Nusra-Front/HTS (gerade) nicht zu erwarten sind. Da somit auch diesbezüglich keine Gefahr des Eintritts von solchen Handlungen gegen den Beschwerdeführer besteht, ist auch insofern eine Prüfung, ob er Sanktionen in der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanter Intensität aus Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen zu gewärtigen hat, entbehrlich.
Überdies vermochte der Beschwerdeführer eine drohende Zwangsrekrutierung durch die Al- Nusra-Front/HTS, auch vor der genannten Lageänderung in Syrien, weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und plausibel darzustellen. So bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme von der belangten Behörde selbst, dass die Al-Nusra-Front/HTS keine Zwangsrekrutierungen durchführe, und damit die mangelnde Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Umstände dargetan, die ungeachtet der Tatsache, dass Zwangsrekrutierungen durch die Al-Nusra-Front/HTS nicht durchgeführt werden, auf eine persönliche Betroffenheit von derartigen Verfolgungshandlungen schließen ließen. Denn wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, weist der Beschwerdeführer keine oppositionelle politische/religiöse Gesinnung zur Al-Nusra-Front/HTS auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Al-Nusra-Front/HTS ihn, wegen der Unterstellung einer abweichenden politischen/religiösen Anschauung, als Gegner betrachtet. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierungsversuche/Überzeugungsversuche seitens der Al- Nusra-Front/HTS haben nicht stattgefunden, sodass auch insofern nicht ersichtlich ist, weshalb die Al-Nusra-Front/HTS ihn (als Bestrafungsmaßnahme) rekrutieren oder sanktionieren sollte. Es liegen keine Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (und/oder seiner Familie) und keine (persönlichen/familiären) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Al-Nusra-Front/HTS geraten ist bzw. wird, ihren Angriffen/Menschenrechtsverletzungen/Repressalien ausgesetzt sein wird oder von ihnen zwangsrekrutiert oder anderweitig verfolgt wird.
Da somit bereits die Gefahr von solchen Maßnahmen (einer Zwangsrekrutierung) gegen den Beschwerdeführer zu verneinen ist, braucht auch in diesem Zusammenhang nicht mehr das Vorliegen des für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Zusammenhangs nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO geprüft und nicht erörtert werden, ob der Beschwerdeführer Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität wegen der Weigerung, sich einer Zwangsrekrutierung zu beugen, oder aufgrund von Handlungen, sich einer Zwangsrekrutierung zu entziehen, aus relevanten Gesichtspunkten zu gewärtigen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
3.3.2.4. Eine Verfolgung durch die Übergangsregierung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass eine solche im Fall des Beschwerdeführers nicht bejaht werden kann:
Mangels einer aktuellen Wehrdienstpflicht in Syrien und mangels einer tatsächlichen Durchführung von Zwangsrekrutierungen durch die Übergangsregierung ist eine zwangsweise Einziehung des Beschwerdeführers in die Streitkräfte der Übergangsregierung, eine Rekrutierung gegen seinen Willen oder eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung (gerade) nicht zu erwarten, sodass eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer Sanktionen in asylrechtlich relevanter Intensität aus asylrelevanten Gesichtspunkten zu gewärtigen hat, nicht erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, in Syrien, in seiner Herkunftsregion bzw. auf dem Weg dorthin oder bereits bei der Einreise, asylrelevant ins Visier der Übergangsregierung zu geraten und als politischer/religiöser Gegner oder aus anderen Konventionsgründen bzw. Gründen des Art. 10 der StatusVO verfolgt zu werden.
Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die Übergangsregierung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wahrscheinlich Verfolgungshandlungen gegen ihn setzen sollte oder würde. Eine von der Übergangsregierung ausgehende Verfolgung stellt sich angesichts der speziellen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Verhältnisse in Syrien vielmehr als nicht plausibel dar. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer von von der Übergangsregierung ausgehenden Verfolgungshandlungen wahrscheinlich und zielgerichtet betroffen sein sollte. Es bestehen keine Hinweise, dass die Übergangsregierung den Beschwerdeführer als politischen/religiösen Gegner/Andersdenkenden oder Unterstützer der Assad-Regierung ansehen oder aus anderen Gründen Interesse an seiner Verfolgung haben wird. Der Beschwerdeführer ist kein tatsächlicher politischer/religiöser Gegner der Übergangsregierung und er hat keine Verhaltensweisen und keine Haltung in einer Art und Weise kundgetan oder verinnerlicht, die von der Übergangsregierung als Bedrohung der staatlichen/politischen/religiösen Ordnung aufgefasst werden könnten. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übergangsregierung oder die syrische Gesellschaft das Handeln und die Gesinnung des Beschwerdeführers als politische oder antiislamische Aktivität und als hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem oder als Kollaboration mit der früheren Assad-Regierung und den Beschwerdeführer als politischen/religiösen Gegner oder sonstige missliebige, zu verfolgende Person ansieht bzw. ansehen wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien nicht wahrscheinlich aus Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen Ziel unverhältnismäßiger Repressionen/Bestrafungen/Angriffe durch die Übergangsregierung oder privater Akteure sein wird. Die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers und sein religiöser/persönlicher/familiärer Hintergrund sprechen (gerade) nicht dafür. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der nunmehrige syrische Regierungs- und Staatsapparat aus asylrelevanten Umständen (Konventionsgründen) nicht bereit wäre, dem Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen in Syrien Schutz zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich (wahrscheinlich), dass der Beschwerdeführer aus politischen/religiösen Gründen in unverhältnismäßiger Weise belangt oder behandelt wird und dass er von unverhältnismäßigen Maßnahmen, die an seine tatsächliche oder ihm unterstellte politische/religiöse (bzw. nichtreligiöse) Haltung anknüpfen, betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist bisher nicht in das Blickfeld der Übergangsregierung oder einzelner privater Akteure geraten und es gibt keine Hinweise, dass dies im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Fall sein wird. Eine dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne der StatusVO und der oben dargestellten Judikatur ergibt sich daraus jedenfalls nicht.
Auch eine allfällige kritische politische und religiöse Meinung gegenüber den nunmehrigen Machthabern in Syrien vermag die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu tragen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von erheblicher Intensität aus in der GFK bzw. in der StatusVO genannten Gründen drohen. Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner (etwaigen) moderaten Religionsausübung bzw. Nichtausübung des Islam ist nicht zu bejahen. Eine bloße Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers, etwa aufgrund der Religion bzw. des religiösen Rechtssystems in seinem Herkunftsstaat, ist im Hinblick auf den erforderlichen Eingriff erheblicher Intensität für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht geeignet.
Das (frühere) brutale Vorgehen der HTS, etwa gegen oppositionelle oder religiöse Normen verletzende Personen, führt zu keiner anderen Beurteilung: Es wird nicht übersehen, dass Kämpfer verschiedener ehemaliger Rebellenfraktionen, etwa der HTS, trotz ihrer früheren Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen in die nunmehrigen syrischen Streitkräfte integriert wurden und diese auch teilweise noch immer schwere Menschenrechtsverletzungen begehen. Doch zielt(e) dieses Vorgehen den Länderinformationen zufolge insbesondere auf Alawiten, Kurden, Mitglieder der kurdischen Milizen/Parteien (SDF [PYD]/DAANES) und Personen ab, die sich ihnen (vermeintlich) widersetzen. Da der Beschwerdeführer keinem dieser Profile entspricht, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach bzw. bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien Eingriffen erheblicher Intensität durch die Übergangsregierung bzw. von Überbleibseln der aufgelösten HTS bzw. der Al-Nusra-Front oder privaten Akteuren ausgesetzt sein wird.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist im Fall des Beschwerdeführers auch eine Verfolgung bloß wegen seiner sunnitischen Religion gerade nicht zu erwarten. Dieser Umstand stellt nach den spezifischen Umständen dieses Falles vielmehr einen das Verfolgungsrisiko mindernden Faktor dar.
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr aus dem Ausland nach Syrien ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil nach den Länderberichten Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der Behörden der Übergansregierung erfahren und keine Fälle von Misshandlung oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert wurden, vielmehr die Begegnungen mit den syrischen Sicherheitsbehörden an den Grenzen als kurz und freundlich beschrieben wurden. Auch vor dem Hintergrund der festgestellten Länderberichte zur Aufhebung von von der Assad-Regierung ausgestellten Haftbefehlen kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass es aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien, wegen Asylantragstellung in Österreich oder wegen einer Namensgleichheit bzw. Namensähnlichkeit mit einem vom Assad-Regime gesuchten Verbrecher zu Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer bei einer nunmehrigen Rückkehr kommen wird.
3.3.2.5. Die allgemeine Situation in Syrien begründet im Fall des Beschwerdeführers keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, von dieser Situation bzw. von Gewalt/Angriffen/Menschenrechtsverletzungen konkret sowie persönlich/zielgerichtet aus Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen betroffen zu sein, besteht.
Zum einen erreichen die schlechten allgemeinen Bedingungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers insgesamt kein Ausmaß, das über die bloße Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einem dortigen Aufenthalt von Gewalt/Angriffen/Menschenrechtsverletzungen betroffen ist, hinausgeht. Auch wenn eine starke Betroffenheit bzw. Vulnerabilität der dortigen Zivilbevölkerung aufgrund der schlechten Bedingungen gegeben ist, führt diese aber noch immer nicht zu der für die Zuerkennung des Asylstatus maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen lassen sich keine Aktivitäten der in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers agierenden Akteure ableiten, die auf eine generelle, systematische Verfolgung von (sunnitischen) Einwohnern oder (der Familie) des Beschwerdeführers gerichtet sind.
Zum anderen zeigte der Beschwerdeführer keine individuelle/persönliche und konkrete Betroffenheit bzw. Vulnerabilität auf. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis, dass und warum ein dort agierender staatlicher oder privater Akteur die Absicht haben sollte, gerade gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie vorzugehen. Dass konkret der Beschwerdeführer dort Gewalt/Angriffen/Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein wird, ist nicht ersichtlich und wurde im Übrigen auch nicht fassbar behauptet, es wurde lediglich eine allgemeine Gefahrenlage geltend gemacht, von der der Beschwerdeführer wie alle dort lebenden Personen betroffen ist. Dies ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber nicht ausreichend, da keine maßgebliche individuelle Verfolgungsgefahr aufgezeigt wird. Eine konkrete und persönliche sowie aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist bei einer Gesamtschau nicht ersichtlich. Bei Bedachtnahme auf die spezifischen Umstände dieses Falles sind gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Bezüglich der problematischen allgemeinen Lage in Syrien bzw. im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist zudem eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus den Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen nicht ersichtlich. Fehlt aber ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren derartigen Gründen, kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.
Eine relevante Bedrohung in Syrien aufgrund der schlechten allgemeinen Situation ist im Fall des Beschwerdeführers insgesamt spekulativ und nicht plausibel und daher nicht ausreichend, um seine (mögliche) Gefährdung und das Vorliegen einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit sowie des erforderlichen Zusammenhangs mit einem Verfolgungsgrund zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblich wahrscheinliche Gefahr einer persönlichen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen bzw. Verfolgungsgründen aufgezeigt; solches ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Der Beschwerdeführer hat bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund der allgemein schlechten Lage in Syrien (insbesondere bezüglich der mangelnden Sicherheit und der schlechten Lebensverhältnisse und Zukunftsaussichten) vorgebracht, aber keine substantiellen, stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung im Sinne der StatusVO dargetan. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Umstände ersichtlich, die eine diesem selbst drohende individuelle, von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO ausgehende Verfolgung durch die aktuelle Lage in Syrien aus Verfolgungsgründen untermauern.
3.3.2.6. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebensgeschichte und seines religiösen/persönlichen/familiären Hintergrundes gerade kein (in den aktuellen Länderberichten von UNHCR und EUAA beschriebenes) Risikoprofil, das eine Verfolgung als wahrscheinlich erkennen ließe, erfüllt. Auch bei Bedachtnahme auf die Einschätzung von UNHCR und von EUAA insbesondere darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten verschiedener Akteure als „oppositionell“ oder „unerwünscht“ betrachtet zu werden, niedrig ist, und religiös bzw. politisch motivierte Angriffe in Syrien stattfinden, bestehen im Fall des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser wahrscheinlich gefährdet ist, bei einer Rückkehr wegen der (ihm zugeschriebenen) politischen/religiösen Haltung oder aus anderen Verfolgungsgründen von einem in Syrien, in seiner Heimatregion, agierenden (staatlichen oder nichtstaatlichen) Akteur ins Visier genommen und verfolgt oder Opfer von unverhältnismäßiger Behandlung/Bestrafung zu werden.
Es besteht insgesamt kein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf die persönliche Sicherheit und physische Integrität der Beschwerdeführer. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. auch VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0319).
Die allgemeine Geltendmachung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind oder allenfalls auch bei anderen Personen beobachtet wurden, ist zur Dartuung einer dem Beschwerdeführer selbst drohenden Verfolgung nicht ausreichend. Vom Beschwerdeführer wurde nicht hinreichend dargelegt, weshalb er in asylrelevanter Weise, nämlich in einem kausalen Zusammenhang zu einem Verfolgungsgrund, von den - unbestrittenen - Gewaltakten in seinem Heimatland voraussichtlich betroffen sein sollte. Er weist kein Profil auf und befindet sich in keiner Situation, aus dem bzw. aus der sich eine ausreichend wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers aus einem der Verfolgungsgründe der GFK bzw. der StatusVO ableiten ließe.
Es sind keine Umstände erkennbar, die einen ernsthaften Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinn StatusVO darstellen würden. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist im Fall des Beschwerdeführers weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe, die sich vor Verlassen seines Herkunftslandes ereignet haben, noch aufgrund eingetretener Nachfluchtgründe iSv Art. 5 StatusVO zu bejahen. Eine Vorverfolgung (iSv Art. 4 Abs. 4 StatusVO) ist für sich genommen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Bei der konkreten im Beschwerdefall gegebenen Sachlage ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr Verfolgungshandlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell und individuell drohen. Aus der geänderten Lage in Syrien ergeben sich nachvollziehbare stichhaltige Gründe, die gegen eine erneute bzw. drohende Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen und die die Bedeutung bereits stattgefundener Ereignisse entkräften, sodass diesen keine entscheidende Beweiskraft mehr zukommt.
Somit sind weder die Angaben des Beschwerdeführers noch die Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Verfolgungsgründen steht, geeignet. Es bestehen keine konkreten, überzeugenden Hinweise, dass der Beschwerdeführer (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen aus Verfolgungsgründen betroffen ist. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ergibt angesichts der Lage in Syrien, insbesondere konkret in seiner Heimatregion, und seiner individuellen Situation bei einer Gesamtbetrachtung keine maßgebliche asylrelevante Bedrohung; dessen Furcht vor einer Verfolgung kann daher nicht als begründet im Sinne der GFK und der StatusVO angesehen werden.
3.4. Ergebnis:
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt aus den angeführten Gründen nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Mangels Vorliegens einer Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist die Beschwerde mit der Maßgabe der Spruchänderung abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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