Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages vom 29. Jänner 2024 des A A, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, ihm im Verfahren über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023, W156 2265816 1/9E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Beschluss vom 3. Oktober 2023, E 2185/2023 3, dem vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem VfGG unter anderem auch durch Beigebung eines Rechtsanwalts und der Befreiung von der Entrichtung von Gebühren zur Abfassung und Erhebung einer an ihn gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023, W156 2265816 1/9E, statt.
Daraufhin erhob der Antragsteller Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 2185/2023 10, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der Folge brachte der Antragsteller eine außerordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein. Unter einem stellte er den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe nach dem VwGG zu bewilligen.
Gemäß § 61 Abs. 7 VwGG gilt eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Das trifft hier zu. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter im Antrag auf Verfahrenshilfe geäußerte gegenteilige Ansicht, die vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe habe nur das vor diesem Gerichtshof anhängige gewesene Beschwerdeverfahren umfasst, entspricht nicht dem Gesetz.
Da die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gewährte Verfahrenshilfe auch im gegenständlichen Revisionsverfahren gilt, stellt sich der Antrag auf (neuerliche) Gewährung der Verfahrenshilfe schon aufgrund fehlenden rechtlichen Interesses des Antragstellers als nicht zulässig dar. Er verfügt nämlich bereits über jene Rechtsposition, deren Zuerkennung er mit dem vorliegenden Antrag anstrebt.
Angemerkt wird, dass einer inhaltlichen Behandlung des Antrages zudem entgegensteht, dass der Verwaltungsgerichtshof in der gegenständlichen Rechtsache bereits über den vom Revisionswerber früher eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe vom 11. Juli 2023 mit Beschluss vom 24. Juli 2023, Ra 2023/20/0319 4, entschieden hat. Dass sich der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seitdem geändert hätte, ist anhand des Vorbringens des Antragstellers nicht zu sehen.
Wien, am 21. Februar 2024