Der VwGH hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 - trotz Vorliegen eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. zu dieser Voraussetzung das E vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die in diesem Zusammenhang vom Rw ins Treffen geführten Umstände - wie die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung zeigt - im vorliegenden, auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens eindeutigen Fall zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können; ihnen fehlt daher die Relevanz, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt (Hinweis B vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).
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