Flüchtlinge und Staatenlose – gemeinsame Normen für die Anerkennung (ab 2026)
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung enthält Normen für
a) die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird;
b) einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;
c) den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.
(1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, und für den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für nationale humanitäre Status, die die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zuerkennen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wird ein nationaler humanitärer Status zuerkannt, darf dies nicht die Gefahr einer Verwechslung mit internationalem Schutz bergen.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;
2. „Status subsidiären Schutzes“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat;
3. „internationaler Schutz“ die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes;
4. „Person, der internationaler Schutz gewährt wird bzw. wurde,“ eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde;
5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
(1) Die Antragsteller legen alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Zu diesem Zweck kooperieren die Antragsteller umfassend mit der Asylbehörde und anderen zuständigen Behörden und bleiben während des gesamten Verfahrens, auch während der Prüfung der für den jeweiligen Antrag relevanten Angaben, im Hoheitsgebiet des für die Prüfung des jeweiligen Antrags zuständigen Mitgliedstaats präsent und verfügbar.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Angaben handelt es sich um Folgendes:
a) die Aussagen des Antragstellers und
b) alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu Folgendem:
(3) Die Asylbehörde prüft die relevanten Angaben zu einem Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, wird als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht.
(5) Sind ein oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Antragstellers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen;
b) alle dem Antragsteller zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die für seinen Fall relevant sind, nicht im Widerspruch stehen;
d) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller internationalen Schutz beantragt hat.
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
(2) Beruht die Gefahr einer Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens auf Umständen, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes zu dem alleinigen oder hauptsächlichen Zweck herbeigeführt hat, die notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung der Gewährung des internationalen Schutzes zu schaffen, so kann die Asylbehörde die Gewährung des internationalen Schutzes ablehnen, sofern jede getroffene Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“), der EMRK und der Charta vereinbar ist.
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
(1) Nur die folgenden Akteure können Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden bieten, sofern sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten:
a) der Staat;
b) stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen.
(2) Der Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz wird als gewährt angesehen, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen und Schutz im Sinne des Absatzes 2 bieten, berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.
(1) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so prüft die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, ob ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes
a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder
b) Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat.
(2) Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann, und es wird keine Prüfung nach Absatz 1 durchgeführt.
Die Asylbehörde darf nur dann eine Prüfung nach Absatz 1 durchführen, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
(3) Die Asylbehörde nimmt eine Prüfung nach Absatz 1 vor, sobald sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungskriterien im Übrigen erfüllen würde. Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen. Der Antragsteller ist dazu berechtigt, Nachweise und Informationen vorzulegen, die nahelegen, dass eine solche Alternative für seinen Fall nicht besteht. Die Asylbehörde berücksichtigt die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise und Informationen.
(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, oder ob er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden in einem Teil des Herkunftslandes nach Absatz 1 hat, berücksichtigt die Asylbehörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die allgemeinen Umstände in diesem Teil des Landes und die persönlichen Umstände des Antragstellers nach Artikel 4. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle, aus einschlägigen und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen stammende Informationen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303.
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden;
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung;
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Artikels 12 Absatz 2 fallen;
f) Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdrucks, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen.
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen:
a) der Drittstaatsangehörige hat sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
b) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt;
c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat eine neue Staatsangehörigkeit erworben und genießt den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat;
d) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ist freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung aufgehalten hat, zurückgekehrt und hat sich dort niedergelassen;
e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
f) der Staatenlose kann nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Unterabsatz 1 Buchstaben e und f findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
(2) Um zu prüfen, ob Absatz 1 Buchstaben e und f Anwendung finden, berücksichtigt die Asylbehörde
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
a) nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt; fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz dieser Verordnung;
b) von den zuständigen Behörden des Landes, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, die die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verbundenen Rechte und Pflichten oder gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; besonders grausame Taten können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich ein politisches Ziel verfolgt wird;
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
(1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn
a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist;
b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist;
c) für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war;
d) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält;
e) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;
(2) In den Fällen, in denen Absatz 1 Buchstaben d und e Anwendung findet, kann die Asylbehörde entscheiden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn noch keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist.
(3) Personen, auf die Absatz 1 Buchstaben d und e oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels Anwendung findet, können die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
(4) Die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, weist im Einzelfall nach, dass die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist, ihr die Flüchtlingseigenschaft nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht mehr über die Flüchtlingseigenschaft verfügen sollte. Während des Entzugsverfahrens gilt Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(1) Eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes hat nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist,
a) berücksichtigt die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303;
b) berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden;
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde;
c) sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit darstellt.
(2) Absatz 1 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.
(3) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser wird von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat eine oder mehrere nicht unter Absatz 1 Buchstaben a, b und c fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe geahndet würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären und dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen.
(4) Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.
(1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn
a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat;
b) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist;
c) für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.
(2) Die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, weist im Einzelfall nach, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte. Während des Entzugsverfahrens gilt Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1348.
(1) Unbeschadet der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte und Pflichten haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die in diesem Kapitel festgelegten Rechte und Pflichten.
(2) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, können die gemäß diesem Kapitel gewährten Rechte in Anspruch nehmen, sobald internationaler Schutz gewährt wurde und so lange wie die Personen die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes innehaben.
(3) Wird der Aufenthaltstitel für eine Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Gewährung des internationalen Schutzes ausgestellt, ergreift der betreffende Mitgliedstaat vorläufige Maßnahmen, wie etwa eine Registrierung oder die Ausstellung eines Dokuments, damit sichergestellt ist, dass diese Person die in diesem Kapitel genannten Rechte mit Ausnahme der in den Artikeln 25 und 27 genannten Rechte tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bis der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24 ausgestellt wird.
(4) Bei der Anwendung dieses Kapitels und wenn festgestellt wurde, dass eine Person besondere Bedürfnisse hat, wie etwa im Falle eines Minderjährigen, eines unbegleiteten Minderjährigen, einer Person mit einer Behinderung, eines älteren Menschen, einer Schwangeren, eines oder einer Alleinerziehenden mit einem minderjährigen oder einem volljährigen abhängigen Kind, eines Opfers von Menschenhandel, einer Person mit einer schweren körperlichen Erkrankung, einer Person mit einer psychischen Störung oder einer Person, die Folter, Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt war, berücksichtigen die zuständigen Behörden diese besonderen Bedürfnisse.
(5) Bei der Anwendung der Minderjährige betreffenden Bestimmungen dieses Kapitels berücksichtigen die zuständigen Behörden vorrangig das Wohl des Kindes.
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung wird gemäß dem Unions- und dem Völkerrecht geachtet.
Die zuständigen Behörden stellen Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, so bald wie möglich nach der Gewährung dieses Schutzes Informationen über die mit der Flüchtlingseigenschaft oder dem Status subsidiären Schutzes verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Diese in Anhang I aufgeführten Informationen
a) werden in einer Sprache bereitgestellt, die der Betreffende verstehen kann oder von der angenommen werden kann, dass er sie versteht, und
b) enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der Pflichten aus Artikel 27 über die Freizügigkeit innerhalb der Union.
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, stellen nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
(2) Ein nach Absatz 1 ausgestellter Aufenthaltstitel läuft zum gleichen Datum ab wie der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, und seine Gültigkeit kann so lange verlängert werden wie die des Aufenthaltstitels der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde. Der dem Familienangehörigen ausgestellte Aufenthaltstitel darf nicht über den Tag hinaus gültig sein, an dem der Aufenthaltstitel der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abläuft.
(3) Für einen Familienangehörigen, der gemäß den Bestimmungen der Kapitel III und V von internationalem Schutz ausgeschlossen ist oder wäre, wird kein Aufenthaltstitel nach dieser Verordnung ausgestellt.
(4) Einem Ehegatten oder einem nicht verheirateten Partner in einer dauerhaften Beziehung wird kein Aufenthaltstitel gemäß dieser Verordnung ausgestellt, wenn ernstzunehmende Hinweise darauf vorliegen, dass die Ehe oder Partnerschaft zu dem alleinigen Zwecke eingegangen wurde, der betreffenden Person die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat oder den Aufenthalt dort zu ermöglichen.
(5) Ein Aufenthaltstitel wird für einen Familienangehörigen nicht ausgestellt und ein für einen Familienangehörigen bereits ausgestellter Aufenthaltstitel wird entzogen oder nicht verlängert, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf diesen Familienangehörigen erforderlich ist.
(6) Den Familienangehörigen, denen nach Absatz 1 dieses Artikels ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, stehen die in den Artikeln 25 bis 32, 34 und 35 genannten Rechte zu.
(7) Die Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf andere nahe Verwandte wie etwa Geschwister anwenden, die vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats innerhalb des Familienverbands lebten und von der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abhängig sind. Die Mitgliedstaaten können diesen Artikel auf einen verheirateten Minderjährigen anwenden, sofern dies zum Wohle dieses Minderjährigen geschieht.
(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
(2) So bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes und spätestens 90 Tage nach der Übermittlung der Entscheidung über die Gewährung des internationalen Schutzes wird ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 einheitlich gestalteter Aufenthaltstitel ausgestellt.
(3) Ein Aufenthaltstitel wird unentgeltlich oder gegen eine Gebühr ausgestellt, die nicht höher ist als die von Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats für die Ausstellung eines Personalausweises zu entrichtende Gebühr.
(4) Ein Aufenthaltstitel hat zunächst eine Gültigkeitsdauer von mindestens drei Jahren für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und von mindestens einem Jahr für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde.
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Aufenthaltstitel um mindestens drei Jahre für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und um mindestens zwei Jahre für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, verlängert.
Die Verlängerung von Aufenthaltstiteln wird so ausgeführt, dass der Zeitraum des erlaubten Aufenthalts nicht unterbrochen wird und es nicht zu einer Lücke zwischen dem durch den auslaufenden Aufenthaltstitel und dem durch den verlängerten Aufenthaltstitel abgedeckten Zeitraum kommt, sofern die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, das einschlägige nationale Recht hinsichtlich der verwaltungstechnischen Formalitäten für eine Verlängerung einhält.
(5) Die zuständigen Behörden können einen Aufenthaltstitel nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14 oder den Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19 entzogen haben.
(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben das Recht, unmittelbar nach Gewährung des Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften aufzunehmen, die für den betreffenden Beruf oder für den öffentlichen Dienst allgemein gelten.
(2) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden in den folgenden Bereichen wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt:
a) Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Mindestbeschäftigungsalters, und Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, und Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen;
c) beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung und praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz;
d) Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter.
(3) Die zuständigen Behörden erleichtern, falls notwendig, den uneingeschränkten Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Maßnahmen.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Zwecke dieser Verordnung und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.
Die Behörden und Organisationen, die diese Verordnung anwenden, müssen die notwendigen Schulungen erhalten haben oder erhalten und sind hinsichtlich aller personenbezogenen Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Pflichten Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden, wie er im nationalen Recht definiert ist.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und schlägt erforderlichenfalls die notwendigen Änderungen vor.
Spätestens neun Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die für die Erstellung des in jenem Absatz genannten Berichts sachdienlich sind.
Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
(2) In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:
(3) Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2011/95/EU wird mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12).
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2026.
Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden so bald wie möglich nach Gewährung des internationalen Schutzes mindestens folgende Informationen über die mit der Flüchtlingseigenschaft oder dem Status subsidiären Schutzes verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf können die Informationen von verschiedenen Behörden, Diensteanbietern oder zuständigen Kontaktstellen bereitgestellt werden.
I. Informationen über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt:
a) Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde (Artikel 24):
b) Anspruch auf einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde (Artikel 23):
c) Recht auf Beantragung eines Reisedokuments (Artikel 25):
d) Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaats und mögliche Beschränkungen dieser Freizügigkeit (Artikel 26):
e) Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Artikel 27):
II. Informationen über die Rechte im Zusammenhang mit der Integration:
a) Recht auf Zugang zu Beschäftigung (Artikel 28):
b) Recht auf Zugang zu Bildung für Minderjährige (Artikel 29 Absatz 1):
c) Recht auf Zugang zum allgemeinen Bildungssystem für Erwachsene (Artikel 29 Absatz 2):
d) Recht auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen (Artikel 30):
e) Informationen über geeignete Programme für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung früher erzielter Lernergebnisse und erworbener Erfahrungen (Artikel 30 Absatz 3):
f) Recht auf Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen im Bereich der sozialen Sicherheit (Artikel 31):
g) Anspruch auf Sozialhilfe (Artikel 31):
h) Recht auf medizinische Versorgung unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige (Artikel 32):
i) Recht auf Zugang zu Unterbringung zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (Artikel 34):
j) Recht auf Zugang zu als zweckdienlich erachteten Integrationsmaßnahmen, eventuell vorbehaltlich einer obligatorischen Teilnahme (Artikel 35):
III. Informationen über die besonderen Rechte unbegleiteter Minderjähriger (Artikel 33):
Informationen über das Recht auf einen Vormund und die Pflichten des Vormunds,
genaue Informationen über die Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vormund.
| Richtlinie 2011/95/EU | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 3 Nummer 3 |
| Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 3 Nummer 4 |
| Artikel 2 Buchstabe c | — |
| Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 3 Nummer 5 |
| Artikel 2 Buchstabe e | Artikel 3 Nummer 1 |
| Artikel 2 Buchstabe f | Artikel 3 Nummer 6 |
| Artikel 2 Buchstabe g | Artikel 3 Nummer 2 |
| Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 3 Nummer 7 |
| Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 3 Nummer 8 |
| Artikel 2 Buchstabe j, einleitender Teil | Artikel 3 Nummer 9, einleitender Teil |
| Artikel 2 Buchstabe j erster Gedankenstrich | Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a |
| Artikel 2 Buchstabe j zweiter Gedankenstrich | Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b |
| Artikel 2 Buchstabe j dritter Gedankenstrich | Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c |
| Artikel 2 Buchstabe k | Artikel 3 Nummer 10 |
| Artikel 2 Buchstabe l | Artikel 3 Nummer 11 |
| Artikel 2 Buchstabe m | Artikel 3 Nummer 12 |
| Artikel 2 Buchstabe n | Artikel 3 Nummer 13 |
| — | Artikel 3 Nummern 14, 15, 16, 17 und 18 |
| Artikel 3 | — |
| Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis e | – |
| Artikel 4 Absätze 4 und 5 | Artikel 4 Absätze 4 und 5 |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
| — | Artikel 8 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 4 |
| — | Artikel 8 Absätze 5 und 6 |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Artikel 10 Absätze 1 und 2 | Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 10 Absatz 3 |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b |
| Artikel 11 Absatz 3 | — |
| Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 1 |
| Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c | Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
| Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 3 |
| — | Artikel 12 Absätze 4 und 5 |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 14 Absatz 2 | Artikel 14 Absatz 4 |
| Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 14 Absatz 5 | Artikel 14 Absatz 2 |
| Artikel 14 Absatz 6 | Artikel 14 Absatz 3 |
| — | Artikel 14 Absatz 4 |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 16 Absatz 1 |
| Artikel 16 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b |
| Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 3 |
| Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d | Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d |
| Artikel 17 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 2 |
| Artikel 17 Absatz 3 | Artikel 17 Absatz 3 |
| — | Artikel 17 Absätze 4 und 5 |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 19 Absatz 4 | Artikel 19 Absatz 2 |
| Artikel 21 | Artikel 21 |
| Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 20 Absatz 1 |
| Artikel 22 | Artikel 20 Absatz 2 |
| Artikel 20 Absatz 3 | Artikel 20 Absatz 4 |
| Artikel 20 Absatz 4 | Artikel 20 Absatz 4 |
| Artikel 20 Absatz 5 | Artikel 20 Absatz 5 |
| Artikel 21 Absatz 1 | Artikel 21 |
| Artikel 21 Absatz 2 | — |
| Artikel 21 Absatz 3 | — |
| Artikel 22 | Artikel 22 |
| Artikel 23 Absatz 1 | — |
| Artikel 23 Absatz 2 | Artikel 23 Absätze 1 und 4 |
| — | Artikel 23 Absatz 2 |
| Artikel 23 Absatz 3 | Artikel 23 Absatz 3 |
| Artikel 23 Absatz 4 | Artikel 23 Absatz 5 |
| Artikel 23 Absatz 5 | Artikel 23 Absatz 7 |
| Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 24 Absatz 2 |
| Artikel 24 Absatz 2 | Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
| Artikel 25 | Artikel 25 |
| Artikel 26 Absatz 1 | Artikel 28 Absatz 1 |
| Artikel 26 Absatz 2 | Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben c und d |
| Artikel 26 Absatz 3 | Artikel 28 Absatz 3 |
| Artikel 26 Absatz 4 | Artikel 31 |
| Artikel 27 | Artikel 29 |
| Artikel 28 Absätze 1 und 2 | Artikel 30 Absätze 1 und 2 |
| — | Artikel 30 Absatz 3 |
| Artikel 29 Absatz 1 | Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 29 Absatz 2 | Artikel 31 Absatz 2 |
| Artikel 30 | Artikel 32 |
| Artikel 31 Absatz 1 | Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 31 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 | Artikel 33 Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 |
| Artikel 32 | Artikel 34 |
| Artikel 33 | Artikel 26 |
| Artikel 34 | Artikel 35 Absatz 1 |
| — | Artikel 35 Absatz 2 |
| Artikel 35 | Artikel 36 |
| Artikel 36 | Artikel 37 |
| Artikel 37 | Artikel 38 |
| Artikel 38 | Artikel 39 |
| Artikel 39 | — |
| — | Artikel 40 |
| Artikel 40 | Artikel 41 |
| Artikel 41 | Artikel 42 |
| Artikel 42 | — |
7. „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes anstrebt;
8. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist;
9. „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat:
10. „Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
11. „unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommt, solange der Minderjährige sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
12. „Aufenthaltstitel“ eine von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 vorgesehenen einheitlichen Gestaltung ausgestellte Genehmigung, die einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen den rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet;
13. „Herkunftsland“ das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder, bei Staatenlosen, des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts;
14. „Entzug des internationalen Schutzes“ eine Entscheidung einer Asylbehörde oder eines zuständigen Gerichts, internationalen Schutz abzuerkennen oder zu beenden, auch indem eine Verlängerung abgelehnt wird;
15. „Asylbehörde“ eine gerichtsähnliche oder Verwaltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, in der Verwaltungsphase des Verfahrens Entscheidungen zu erlassen;
16. „soziale Sicherheit“ die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zweige der sozialen Sicherheit;
17. „Sozialhilfe“ gewährte Leistungen, mit denen die Deckung der Grundbedürfnisse derjenigen sichergestellt werden soll, die nicht über ausreichende Mittel verfügen;
18. „Vormund“ eine natürliche Person oder eine Organisation, einschließlich einer öffentlichen Stelle, die von den zuständigen Behörden zur Unterstützung und Vertretung eines unbegleiteten Minderjährigen sowie zum Handeln in dessen Namen benannt wurde, damit dieser unbegleitete Minderjährige seine Rechte bzw. Pflichten gemäß dieser Verordnung wahrnehmen bzw. erfüllen kann, wobei sein Wohl und sein allgemeines Wohlergehen gewahrt werden.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die Asylbehörde
a) die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Artikel 7 genannten Schutzes,
b) die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und
c) die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
(6) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so trägt die Asylbehörde dem Wohl des Kindes Rechnung und berücksichtigt insbesondere, ob langfristige und angemessene Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind und Sorgerechtsregelungen bestehen.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(3) Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, kann die Asylbehörde von dem Antragsteller vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.
a) genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303;
b) ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
(3) Absatz 2 findet auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.
(4) Stellt die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung des Schweregrads der von der betreffenden Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Situation dieser Person fest, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 2 oder 3 vorliegen, schließt sie den Antragsteller von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor Verfolgung durchzuführen.
(5) Nimmt die Asylbehörde im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 4 eine Untersuchung gemäß den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf eine minderjährige Person vor, berücksichtigt sie unter anderem, ob die minderjährige Person gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn die minderjährige Person die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft.
(5) Als Teil der Prüfung gemäß Absatz 4 berücksichtigt die Asylbehörde bei der Durchführung einer Prüfung gemäß Absatz 1 in Bezug auf eine minderjährige Person unter anderem, ob sie gemäß dem nationalen Recht zum Strafmündigkeitsalter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn sie die Straftat im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen hätte, der den Antrag auf internationalen Schutz prüft, oder ob gegebenenfalls eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach der Einreise der minderjährigen Person ergangen ist.
(1) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
(2) Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
(3) In Ausübung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht anwenden, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention beschriebenen Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten entsprechen, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 gleichwertig sind, wobei die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere die Spezifikationen gemäß Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, berücksichtigt werden.
In Ausübung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht anwenden, Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten entsprechen, die denen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 gleichwertig sind, wobei die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere die Spezifikationen gemäß Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, berücksichtigt werden.
Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, genießen im Hoheitsgebiet des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Freizügigkeit, einschließlich des Rechts, ihren Aufenthaltsort innerhalb von dessen Hoheitsgebiet zu wählen, und zwar zu denselben Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, wie sie für andere Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden.
Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben nicht das Recht, sich in einem anderen als dem ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. Dies gilt unbeschadet ihres Rechts,
a) einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat gemäß dessen nationalem Recht oder nach den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts oder internationaler Übereinkünfte zu beantragen und dort zugelassen zu werden,
b) und ihres Rechts, sich unter den Voraussetzungen des Artikels 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen frei zu bewegen.
(1) Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sind hinsichtlich des Zugangs zum Bildungssystem den Staatsangehörigen des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats gleichgestellt.
Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben — unabhängig davon, ob sie die Volljährigkeit erreichen — weiterhin in gleicher Weise Zugang zum Bildungssystem wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats, damit sie ihre Sekundarschulbildung abschließen können.
(2) Erwachsene, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben in gleicher Weise wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die Erteilung von Zuschüssen und Darlehen verweigern, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen ist.
(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden im Rahmen der bestehenden Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.
(2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(3) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden hinsichtlich des Zugangs zu geeigneten Programmen für die Beurteilung, Validierung und Anerkennung früher erzielter Lernergebnisse und erworbener Erfahrungen wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.
(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden hinsichtlich der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats behandelt.
Der Zugang zu bestimmten im nationalen Recht vorgesehenen Formen von Sozialhilfeleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, effektiv an Integrationsmaßnahmen teilnimmt, wenn die Teilnahme an solchen Maßnahmen obligatorisch ist, vorausgesetzt, sie sind zugänglich und unentgeltlich.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, auf Kernleistungen beschränkt werden, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen ist.
Die Kernleistungen umfassen mindestens Folgendes:
a) Mindesteinkommensunterstützung;
b) Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft;
c) Unterstützung bei Elternschaft, einschließlich Unterstützung bei der Kinderbetreuung; und
d) Wohngeld, soweit diese Leistungen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach nationalem Recht gewährt werden.
(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung.
(2) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und die besondere Bedürfnisse haben, wie Schwangere, Personen mit Behinderungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Minderjährige, die in irgendeiner Weise Opfer von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder eines bewaffneten Konflikts gewesen sind, erhalten unter denselben Voraussetzungen wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats eine angemessene medizinische Versorgung, im Bedarfsfall einschließlich einer Behandlung psychischer Störungen.
(1) So bald wie möglich, nachdem einem unbegleiteten Minderjährigen internationaler Schutz gewährt wurde, ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen, um gemäß den nationalen Bestimmungen einen Vormund zu bestellen.
Die zuständigen Behörden können die bereits als Vertreter gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 oder gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1346 benannte Person auch zum Vormund bestellen, ohne dass eine formale erneute Bestellung erfolgen muss.
Die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 bzw. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1346 genannten Vertreter bleiben für unbegleitete Minderjährige verantwortlich, bis ein Vormund bestellt wird.
Organisationen oder natürliche Personen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, dürfen nicht zum Vormund dieses unbegleiteten Minderjährigen bestellt werden.
Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet sie so bald wie möglich eine natürliche Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung und im Hinblick auf den Schutz des Wohls des Kindes und des allgemeinen Wohlergehens des unbegleiteten Minderjährigen hat der bestellte Vormund die Aufgabe,
a) dafür zu sorgen, dass der unbegleitete Minderjährige alle Rechte aus dieser Verordnung in Anspruch nehmen kann,
b) den unbegleiteten Minderjährigen im Fall des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes zu unterstützen und bei Bedarf zu vertreten und
c) ihn bei Bedarf bei der Suche nach Familienangehörigen gemäß Absatz 7 zu unterstützen.
Ein Vormund
a) muss über die erforderliche Sachkenntnis verfügen und zu Beginn seiner Tätigkeit und in ihrem Verlauf auf angemessene Art und Weise in Bezug auf die Rechte und Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger geschult werden, auch im Hinblick auf jegliche zum Schutz von Kindern geltenden Bestimmungen,
b) unterliegt in Bezug auf die Informationen, die er durch seine Arbeit erhält, gemäß dem nationalen Recht über die Schweigepflicht,
c) darf ausweislich des Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern sowie keine Straftaten begangen haben, die erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit aufkommen lassen, eine verantwortungsvolle Aufgabe im Zusammenhang mit Kindern zu übernehmen.
(3) Die zuständigen Behörden bestellen einen Vormund, der eine verhältnismäßige und nicht zu große Anzahl unbegleiteter Minderjähriger vertritt, sodass sichergestellt ist, dass er seinen Aufgaben effektiv gerecht werden kann und die unbegleiteten Minderjährigen ihre Rechte und Leistungen wirksam in Anspruch nehmen können.
(4) Gemäß dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einrichtungen, etwa ein Organ der Rechtspflege, oder Personen vorhanden sind, die für die ständige Beaufsichtigung und Kontrolle von Vormündern zuständig sind, um sicherzustellen, dass die Vormünder ihre Aufgaben auf zufriedenstellende Art und Weise wahrnehmen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Einrichtungen und Personen überprüfen die Leistung der Vormünder, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Vormünder ihre Aufgaben nicht auf zufriedenstellende Art und Weise wahrnehmen. Diese Einrichtungen und Personen müssen Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund unverzüglich prüfen.
Erforderlichenfalls ersetzen die zuständigen Behörden eine Person, die als Vormund handelt, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese natürliche Person ihre Aufgaben nicht angemessen erfüllt hat.
Die zuständigen Behörden machen unbegleiteten Minderjährigen in einer ihrem Alter angemessenen Weise und so, dass sie diese Informationen verstehen, deutlich, wie sie auf vertrauliche und sichere Art und Weise eine Beschwerde gegen ihren Vormund vorbringen können.
(5) Unbegleitete Minderjährige werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes wie folgt untergebracht:
a) bei einem erwachsenen Verwandten,
b) in einer Pflegefamilie,
c) in speziellen Einrichtungen für die Unterbringung Minderjähriger oder
d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.
Den Meinungen des unbegleiteten Minderjährigen wird entsprechend seinem Alter und seiner Reife Rechnung getragen.
(6) Geschwister werden möglichst zusammen gehalten, wobei das Wohl der betreffenden unbegleiteten Minderjährigen, insbesondere ihr Alter und ihre Reife, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Minimum zu beschränken.
(7) Hat die Suche nach Familienangehörigen eines unbegleiteten Minderjährigen begonnen, bevor ihm internationaler Schutz gewährt wurde, so wird sie auch nach Gewährung des internationalen Schutzes fortgesetzt. Wurde mit der Suche nach Familienangehörigen noch nicht begonnen, so beginnt sie so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht.
Könnte das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, so ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, damit ihre Sicherheit nicht gefährdet wird.
(1) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben zu mindestens denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, und sich allgemein gesehen in der gleichen Lage befinden, Zugang zu Unterbringung.
(2) Bei nationalen Mechanismen zur Verteilung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, muss sichergestellt sein, dass ihnen Gleichbehandlung zuteilwird, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Bei derlei nationalen Mechanismen muss die Chancengleichheit beim Zugang zu Unterbringung sichergestellt sein.
(1) Zur Förderung und Erleichterung der Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in die Gesellschaft des Mitgliedstaats, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, haben diese Personen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten angebotenen oder geförderten Integrationsmaßnahmen, bei denen ihre spezifischen Bedürfnisse berücksichtigt werden und die von den zuständigen Behörden für angemessen gehalten werden, insbesondere zu Sprachkursen, Staatsbürgerkunde- und Integrationsprogrammen sowie berufsbildenden Maßnahmen.
(2) Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nehmen an Integrationsmaßnahmen teil, wenn die Teilnahme in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, verpflichtend ist. Derartige Integrationsmaßnahmen sind zugänglich und kostenlos.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für bestimmte verpflichtende Integrationsmaßnahmen eine Gebühr erheben, wenn die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, über ausreichende Mittel verfügt und die Kosten für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, keine unangemessene Belastung darstellen.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen keine Sanktionen gegen Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, verhängen, wenn diese Personen aufgrund von Umständen, auf die sie keinen Einfluss haben, nicht in der Lage sind, an den Integrationsmaßnahmen teilzunehmen.
Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und die repatriiert werden möchten, kann Unterstützung gewährt werden.