Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1988), vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015, G306 2116191- 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies der Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2015, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG des Revisionswerbers nach Serbien zulässig sei, als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der belangten Behörde wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 29. Jänner 2016
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