Ausfertigung des am 07.04.2026 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch das Flüchtlingsprojekt Ute BOCK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2026, Zl. XXXX, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik (DR) Kongo (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 04.10.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit Problemen mit Geschäftspartnern begründete, die aus dem Umfeld des Bruders des Präsidenten der DR Kongo kämen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025 zur Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist. Seitens des Beschwerdeführers in der Folge gestellte Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof wurden allesamt abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.12.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er werde in der DR Kongo weiterhin gesucht und mit dem Gefängnis oder dem Tod bedroht. Er sei in Österreich bereits gut integriert, es wäre sinnlos für ihn, in die DR Kongo zurückzukehren, da ihm dort Gefahr drohe und er keine Sicherheit habe.
Zwei Ladungen zu Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) leistete der Beschwerdeführer daraufhin keine Folge.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.02.2026 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die Behörde veraltete Länderberichte herangezogen habe und den Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht inhaltlich geprüft habe. Weiters wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich um eine Einvernahme durch einen Referenten desselben Geschlechts ersucht habe, dieses Ersuchen jedoch vollständig unbeachtet geblieben sei.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 07.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, sodass die Beschwerdesache in seiner Abwesenheit erörtert wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers blieb der gegenständlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, verheiratete Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Luba, bekennt sich zum christlichen Glauben und hat zwei Kinder. Seine Muttersprache ist Lingala, zudem spricht er Französisch. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk XXXX (kurz: „XXXX “) in Kinshasa, der Hauptstadt der DR Kongo im äußersten Westen des Landes, wo er geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre eine weiterführende Schule und drei Jahre lang eine Universität besucht, wobei er Informatik studierte und sein Studium im Jahr 2016 abschloss. Bereits als Student war er als Händler für Kosmetikartikel und Lebensmittel tätig, wobei er diese Tätigkeit auch nach seinem Studium bis zu seiner Ausreise fortsetzte. Im Oktober 2020 heiratete er im Bezirk XXXX, wobei aus seiner Ehe zwei Kinder hervorgingen. Zuletzt wohnte er in demselben Bezirk zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern.
In Kinshasa sind noch seine Eltern, sein Bruder, eine seiner Schwestern, eine Cousine und ein Cousin sowie seine Ehefrau mit seinen beiden minderjährigen Kindern, einer Tochter und einem Sohn, aufhältig. Seine Mutter arbeitet als Brotverkäuferin. Zu seinen Eltern sowie zu seiner Cousine und seinem Cousin steht er nach wie vor in aufrechtem Kontakt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2024 im Bundesgebiet auf und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. XXXX, leistete er nicht Folge, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 22.12.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren temporär zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
In Österreich lebt eine weitere Schwester des Beschwerdeführers. Zu dieser besteht jedoch weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität.
Der Beschwerdeführer erhielt während seines ersten Asylverfahrens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Derzeit bezieht er keine Grundversorgungsleistungen. Er ging bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Im zentralen Melderegister scheint er seit Oktober 2024 nahezu durchgehend – mit einer einmonatigen Unterbrechung im August 2025 – mit Hauptwohnsitzen auf.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2024 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 22.07.2025 in Rechtskraft.
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 26.02.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz darzustellen. Der Beschwerdeführer leistete zwei Ladungen zur Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren keine Folge und erschien ebenso unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung am 07.04.2026. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht. Es fehlt auch an einem neuen Element, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.
Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat DR Kongo nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).
Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).
Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).
Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).
Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).
Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).
Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).
Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).
Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).
Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).
Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).
Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).
Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).
Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters 19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025)
Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).
Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).
Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).
Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).
Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).
Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).
Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025).
Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von Kinshasa am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Korruption
Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vgl. BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).
Korruptionsbekämpfung: Der Oberste Rechnungshof wurde mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missständen in der öffentlichen Finanzverwaltung beauftragt (USDOS 23.4.2024). Die Agentur für Korruptionsprävention und -bekämpfung, eine Sonderbehörde des Präsidialamtes, ist für die Koordinierung aller mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betrauten staatlichen Stellen, die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden zuständig. Die Plattform für den Schutz von Hinweisgebern in Afrika stellte 2021 fest, dass die Bilanz der Behörde durchwachsen war und keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden (USDOS 23.4.2024).
Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Wenn ein Regierungsmitglied der Korruption für schuldig befunden wird, kommt die Justiz in der Regel nur teilweise zur Anwendung. Betroffene Beamte werden häufig verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen, was in der Regel auf eine direkte Intervention des Präsidialamtes oder seiner engen Verbündeten zurückzuführen ist (BS 2024). Im Jahr 2020 wurde der Stabschef des Präsidenten wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer 20-jährigen Zwangsarbeit verurteilt. Kamerhe und ein Mitangeklagter wurden jedoch im Juni 2022 vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Tshisekedi ernannte Kamerhe bei der Kabinettsumbildung im März 2023 zum stellvertretenden Premierminister und Wirtschaftsminister (FH 2024).
In sozialen Medien wird offen über die systembedingte Korruption und Unsicherheit gesprochen (FH 2024). Nach anderen Angaben zögern Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft manchmal, Korruptionsfälle zu melden, weil sie Repressalien befürchten (BS 2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).
Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.2.2025), hart und lebensbedrohlich aufgrund von Lebensmittelknappheit, extremer Überbelegung, Gewalt unter Gefangenen, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen unter Häftlingen sind weit verbreitet (FH 2024). Die zentralen Gefängniseinrichtungen sind mit rund 200 %, einige sogar mit einer geschätzten Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen. Die Insassen müssen sich stattdessen auf Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, MONUSCO und NGOs regelmäßig Zugang zu offiziellen Hafteinrichtungen, die vom Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen Garde, der ANR und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. Die Regierung verweigert den Vereinten Nationen den Zugang zu bestimmten Haftanstalten, insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes (USDOS 23.4.2024).
Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind an der Tagesordnung, ebenso wie eine lange Untersuchungshaft. Ein Großteil der Gefängnisinsassen besteht aus Untersuchungshäftlingen. Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu decken (FH 2024).
Lange Untersuchungshaft, die manchmal Monate oder sogar Jahre andauert, ist ein Problem. Oft werden Personen, die eigentlich vor einen Richter gestellt werden sollten, in einer geheimen Hafteinrichtung festgehalten und bleiben dort viele Monate, so dass ihre Familien sie für tot halten. Die Ineffizienz der Justiz, administrative Hindernisse, Korruption und Personalmangel führen ebenfalls zu Prozessverzögerungen. In vielen Fällen entspricht die Dauer der Untersuchungshaft der Höchststrafe für das mutmaßliche Verbrechen oder übersteigt diese sogar (USDOS 23.4.2024).
Todesstrafe
Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).
Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).
IDPs und Flüchtlinge
In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024).
Im Mai 2024 wurde ein Flüchtlingslager bombardiert. Mehr als 30 Menschen, die Mehrzahl Frauen und Kinder, wurden getötet. Der Angriff wird der M23 zugeschrieben. Neben dem Lager mit den Schutzsuchenden unterhält die kongolesische Armee einen Stützpunkt (DF 28.1.2025).
Im August 2024 zählten die Vereinten Nationen 2,4 Millionen intern Vertriebene in der vom Krieg betroffenen Provinz Nord-Kivu. 1,5 Millionen Menschen sind trotz der schlechten Sicherheitslage wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern ist ungenügend. Krankheiten wie Cholera und Mpox breiten sich aus (DF 28.1.2025). Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks haben seit dem 1. Jänner 2025 mehr als 100.000 Flüchtlinge die Grenze zu den Nachbarländern überquert. 69.000 suchten Zuflucht in Burundi, 29.000 in Uganda und etwa 1.000 in Ruanda und Tansania (AJ 24.3.2025).
Sexuelle Gewalt ist weit verbreitet. Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen die Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).
Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024).
Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024).
Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024).
Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024).
Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024).
Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024).
Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).
Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024).
Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).
Medizinische Versorgung
Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025).
Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).
Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025).
Seit dem 24. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von Kinshasa entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025).
Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen:
- Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder
- Abholung vom Flughafen
- Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme)
- Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft
- Unmittelbare medizinische Unterstützung
Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025).
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "World Report 2026; Democratic Republic of Congo" von Human Rights Watch (HRW) vom 04.02.2026 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters):
Zivilgesellschaftlicher, medialer und politischer Raum
Der zivilgesellschaftliche und mediale Raum blieb eingeschränkt. Journalisten und Aktivisten wurden sowohl von den kongolesischen Behörden als auch von der M23 und der Alliance Fleuve Congo (AFC), einer politisch-militärischen Koalition, zu der auch die M23 gehört, ins Visier genommen.
Im Januar kündigte der Präsident der Kommunikations- und Rundfunkbehörde (Conseil supérieur de l’audiovisuel et de la communication, CSAC) an, dass Radio France Internationale, France 24 und das Afrika-Programm von TV5Monde wegen Berichten über „angebliche Vorstöße von Terroristen“ ausgesetzt werden könnten. Letztlich ergriff die CSAC jedoch keine Maßnahmen. Justizminister Constant Mutamba warnte, dass jeder, der Informationen über die M23 und ruandische Streitkräfte verbreitet, mit schweren rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, einschließlich möglicherweise der Todesstrafe.
Die M23 und die AFC haben Journalisten, Kritiker und zivilgesellschaftliche Aktivisten in Nord- und Süd-Kivu bedroht, willkürlich festgenommen und angegriffen. Sie haben auch außergerichtliche Hinrichtungen begangen, darunter die Tötung des Aktivisten Pierre Katema Byamungu am 12. Februar sowie des Sängers und Aktivisten Delphin Katembo Vinywasiki, bekannt als Delcat Idengo, am 13. Februar in dessen Wohnung.
Im Mai entzog der Senat dem ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila seine Immunität und ebnete damit den Weg für seine Strafverfolgung wegen angeblicher Unterstützung der M23. Kabila hatte die Immunität 2019 erhalten, als ihm der Titel „Senator auf Lebenszeit“ verliehen wurde. Im Juni verhängten die kongolesischen Behörden ein 90-tägiges Verbot jeglicher Medienberichterstattung über Kabila oder seine Partei. Am 30. September verurteilte ein Militärgericht Kabila in Abwesenheit und ohne Verteidigung zu Tode und befand ihn des Hochverrats, von Kriegsverbrechen, Verschwörung sowie der Organisation eines Aufstands gemeinsam mit der M23 für schuldig. Zudem wurde er zur Zahlung von 34 Milliarden US-Dollar Schadenersatz verurteilt. Seine Partei verurteilte den Prozess und das Urteil als politisch motiviert.
Bewaffneter Konflikt im Osten
Die bewaffnete Gruppe M23, die im Osten des Kongo eine Besatzungsmacht darstellt, trat Ende 2021 mit Unterstützung der ruandischen Regierung erneut in Erscheinung. Im Januar eroberte sie wichtige Städte in Nord- und Süd-Kivu und brachte Zivilisten in Gefahr. Die M23 beging Kriegsverbrechen, darunter Tötungen, wahllosen Beschuss von Zivilisten, sexuelle Gewalt einschließlich Gruppenvergewaltigungen sowie Zwangsvertreibungen.
Am 27. Januar eroberte die M23 Goma, die Hauptstadt von Nord-Kivu und größte Stadt im Osten des Kongo, die normalerweise über eine Million Einwohner hat und damals mehr als eine halbe Million Vertriebene beherbergte. Die Kämpfe in Goma unterbrachen die Arbeit humanitärer Organisationen, einschließlich jener, die lebenswichtige Hilfe für Vertriebene und gefährdete Gemeinschaften in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu leisten. Am 16. Februar eroberten M23-Kräfte die Stadt Bukavu, die Hauptstadt von Süd-Kivu und die zweitgrößte Stadt im Osten des Kongo.
Im Februar ordnete die M23 rechtswidrig an, dass Zehntausende Menschen in Vertriebenenlagern rund um Goma innerhalb von 72 Stunden evakuiert werden sollten. Im Mai trieben sie bis zu 2.000 Menschen aus der Stadt Sake zusammen und zwangen sie, nach Goma zu ziehen, das 25 Kilometer entfernt liegt. Dies schien Teil einer umfassenderen M23-Operation gegen mutmaßliche Unterstützer der Demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR) zu sein, einer überwiegend aus ruandischen Hutu bestehenden bewaffneten Gruppe, deren einige Anführer am Völkermord in Ruanda 1994 beteiligt waren. Ihre Präsenz ist eines der Hauptargumente Ruandas für die Unterstützung der M23.
Das kongolesische Militär und eine verbündete Koalition missbräuchlicher Milizen, bekannt als die „Wazalendo“ („Patrioten“ auf Suaheli), haben im gesamten Osten des Kongo weit verbreitete Übergriffe gegen Zivilisten begangen. Nach dem Rückzug der kongolesischen Armee vor der M23-Offensive übernahmen die Wazalendo die Kontrolle über mehrere Orte in Süd-Kivu. Sie haben Zivilisten geschlagen, getötet und erpresst. Die Wazalendo haben auch gezielt die Banyamulenge (im Süd-Kivu ansässige kongolesische Tutsi) angegriffen, unter anderem durch Tötungen, Angriffe auf Dörfer, Diebstahl und Bedrohungen von Bewohnern. Die kongolesische Armee unterstützte die Wazalendo weiterhin mit Waffen, Munition und finanziellen Mitteln. Die ruandische Regierung und die M23 beriefen sich zunehmend auf anti-Banyamulenge- und anti-Tutsi-Stimmungen, um das Wiedererstarken der M23 und Ruandas Unterstützung für die bewaffnete Gruppe zu rechtfertigen. Im September legten ein Generalstreik und Proteste, angeführt von Wazalendo-Kämpfern und zivilgesellschaftlichen Gruppen, die Stadt Uvira acht Tage lang lahm. Die Proteste richteten sich gegen die Entsendung von General Olivier Gasita Mukunda in die Stadt, dem die Wazalendo vorwarfen, mit der M23 zusammengearbeitet zu haben. Nach den Protesten verließ er die Stadt.
Trotz laufender gemeinsamer Operationen der ugandischen Streitkräfte und der kongolesischen Armee in Ituri führte die ADF im Laufe des Jahres mehrere Angriffe auf die Zivilbevölkerung durch. Analysten verwiesen auf ein Sicherheitsvakuum sowie die Niederlagen der kongolesischen Armee in Goma und Bukavu als Gründe für die steigende Zahl ziviler Opfer im Osten. Im Juli tötete die ADF bei einem nächtlichen Kirchentreffen in Komanda mehr als 40 Menschen, darunter Frauen und Kinder.
Im August berichtete die MONUSCO, dass die ADF mindestens 52 Menschen in Lubero und Beni getötet habe.
Im September griff die ADF Zivilisten bei einer Beerdigung an und tötete laut MONUSCO mindestens 90 Menschen in Lubero.
Die Miliz CODECO, die hauptsächlich in der Provinz Ituri aktiv ist, verübte Massaker, brannte Dörfer nieder und vertrieb Zehntausende Zivilisten. Im Februar griffen CODECO-Kämpfer mehrere Orte im Gebiet Djugu an, töteten mindestens 51 Zivilisten und brannten Dutzende Häuser nieder. Im Juni griff die Gruppe ein Vertriebenenlager in Djangi im Gebiet Djugu an, tötete 11 Menschen und verletzte etwa ein Dutzend weitere. Am 2. und 9. Oktober wurden zwei weitere Angriffe verzeichnet, bei denen 14 bzw. 8 Menschen getötet wurden.
Im Jahr 2025 führten die Kämpfe zu massiven Vertreibungen der Bevölkerung. Bis September waren fast 122.500 Menschen aus dem Osten des Kongo in Nachbarländer geflohen, darunter über 70.000 nach Uganda und 40.000 nach Burundi; zudem waren 5,7 Millionen Menschen innerhalb des Landes vertrieben.
Auch humanitäre Helfer und Angehörige internationaler Truppen wurden im Konflikt im Osten getötet. Vierzehn Soldaten der südafrikanischen Streitkräfte, die Teil der regionalen Truppe der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) im Osten des Kongo waren, wurden im Januar getötet. Drei malawische Soldaten und ein uruguayischer UN-Friedenssoldat kamen ebenfalls in der ersten Woche der Kämpfe nach der Einnahme von Goma ums Leben. Seit Jahresbeginn wurden 13 humanitäre Helfer im Osten des Kongo getötet.
Internationale Reaktionen auf den Konflikt
Im Februar hielt der UN-Menschenrechtsrat (HRC) eine Sondersitzung zur Krise im Osten der DR Kongo ab und beschloss einstimmig, eine dringende Ermittlungsmission (Fact-Finding Mission) durch das UN-Menschenrechtsbüro sowie eine unabhängige Untersuchungskommission zu den von allen Konfliktparteien begangenen Gräueltaten einzurichten.
Im September legte der UN-Hochkommissar für Menschenrechte den Abschlussbericht dieser Ermittlungsmission vor. Darin wurde festgestellt, dass die schweren und weit verbreiteten Verstöße und Missbräuche durch alle Konfliktparteien möglicherweise Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen.
Laut der Ermittlungsmission rekrutierte die M23 gewaltsam Tausende Zivilisten, darunter Mädchen und Jungen, und brachte sie in Lager, in denen die Festgehaltenen zur Arbeit gezwungen, nur minimal versorgt, geschlagen, sexuell ausgebeutet und teilweise hingerichtet wurden, bevor sie an die Front geschickt wurden. Einige berichteten, dass die meisten Wächter und Ausbilder in diesen Lagern ruandische Staatsangehörige waren, darunter auch einige uniformierte ruandische Soldaten.
Trotz der Schwere und Dringlichkeit der Krise wurde die Einrichtung der unabhängigen Untersuchungskommission, die in der Sondersitzung im Februar beschlossen worden war, aufgrund von Kürzungen der UN-Finanzmittel erheblich verzögert. Im Oktober forderte eine Folgeresolution des Menschenrechtsrats das UN-Menschenrechtsbüro auf, ausreichend Personal bereitzustellen und sicherzustellen, dass spätestens bis Januar 2026 eine Mission vor Ort durchgeführt werden kann. Noch im selben Monat wurden Experten zur Leitung der Untersuchung ernannt, jedoch blieb der Personalmangel ein Problem.
Im Februar verhängte die Regierung der Vereinigten Staaten finanzielle und vermögensbezogene Sanktionen gegen Lawrence Kanyuka Kingston, einen kongolesischen Staatsbürger und Sprecher der AFC. Im August verhängten die USA Sanktionen gegen die bewaffnete Gruppe PARECO-FF sowie gegen drei weitere Unternehmen, die angeblich vom Handel mit Konfliktmineralien im Osten des Kongo profitieren.
Im April vermittelten die USA die Unterzeichnung einer Grundsatzerklärung zwischen dem Kongo und Ruanda, die „einen Weg zu Frieden, Stabilität und integrierter wirtschaftlicher Entwicklung“ im Osten des Kongo aufzeigen soll. Am 27. Juni unterzeichneten der Kongo und Ruanda ein weiteres, von den USA vermitteltes Friedensabkommen, das wirtschaftliche Integration und die Achtung der territorialen Integrität mit der Aussicht auf westliche Investitionen verknüpfen soll. Die Verhandlungen wurden in Doha fortgesetzt, und die Unterzeichnung des Rahmens für regionale wirtschaftliche Integration (REIF) verzögerte sich. Die Kämpfe dauerten jedoch an, und die M23 gab im September bekannt, über mehr als 7.000 Kämpfer zu verfügen, bestehend aus ehemaligen Soldaten der kongolesischen Armee sowie Kämpfern der Mai-Mai und der Wazalendo. Gleichzeitig baute die M23 ihre politische Kontrolle weiter aus und errichtete in den von ihr kontrollierten Gebieten eine Parallelverwaltung.
Ein im Dezember in Washington vermittelter Waffenstillstand und ein Abkommen zur wirtschaftlichen Integration zwischen dem Kongo und Ruanda enthielten keine wirksamen Maßnahmen zur Sicherstellung von Gerechtigkeit oder Rechenschaftspflicht für frühere Gräueltaten. Wenige Tage später eroberte die M23 Uvira, die letzte unter Regierungskontrolle stehende Stadt in Süd-Kivu, und brachte damit ganz Nord- und Süd-Kivu unter ihre Kontrolle.
Im Oktober fand in Paris eine Konferenz zu humanitären Fragen, Menschenrechten und Justiz statt.
Justiz und Rechenschaftspflicht
Die wiederaufgenommene Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in der DR Kongo, die sich auf Verbrechen in Nord-Kivu seit Januar 2022 konzentriert, wurde fortgesetzt.
Im Dezember wurde der ehemalige Warlord Roger Lumbala von einem Gericht in Paris wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden und zu einer Haftstrafe von 30 Jahren verurteilt. Die Verbrechen wurden in den Jahren 2002 und 2003 in Ituri und Nord-Kivu begangen.
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, 2. QUARTAL 2025: Kurzübersicht über von Armed Conflict Location&Event Data (ACLED) berichtete Vorfälle" von ACCORD vom 07.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Der Bericht gibt eine Übersicht über Konflikt- und Gewaltereignisse in der Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) im zweiten Quartal 2025 — basierend auf Daten des Armed Conflict Location&Event Data Project (ACLED).
Im zweiten Quartal 2025 wurden in der gesamten Provinz Kinshasa 21 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, die zu insgesamt sieben gemeldeten Todesfällen geführt haben.
Während in Konfliktprovinzen wie Nord-Kivu oder Sud-Kivu hunderte bis tausende Vorfälle samt hoher Opferzahlen dokumentiert werden, liegt Kinshasa hinsichtlich Häufigkeit und Opferzahlen weit darunter. Das heißt: Kinshasa ist nicht Hauptschauplatz des bewaffneten Konflikts — dennoch existieren dort reale Vorfälle von Gewalt, Todesopfern und Instabilität.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zur DR Kongo.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Weiters wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. XXXX bezüglich des ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.04.2026, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, sodass die Beschwerdesache in seiner Abwesenheit erörtert wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers blieb der gegenständlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0076, mwN). Es kommt darauf an, dass ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (vgl. VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0163, mwN).
Die Ladung zur Verhandlung am 07.04.2026 wurde seitens der Kanzlei des Bundesverwaltungsgerichts am 19.03.2026 via RSb-Brief an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung expediert und von dieser nachweislich am 23.03.2026 übernommen (siehe Zustellschein in OZ 2).
Der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung sind der Verhandlung am 07.04.2026 ohne jegliche vorangegangene Mitteilung ferngeblieben. Es wurde im vorliegenden Fall seitens des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertretung kein begründetes Hindernis dargetan, weswegen dem Beschwerdeführer oder der Rechtsvertretung das Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich gewesen wäre. Damit ist weder die Triftigkeit des Nichterscheinens überprüfbar, noch wurde ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers ist daher als unentschuldigt zu qualifizieren.
Wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, kann dem erkennenden Gericht aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (vgl. VwGH 20.09.1999, 98/21/0138). Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Möglichkeit, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, verstreichen lassen, sondern ist auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Aktenlage im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ohne weiterführende Ermittlungsschritte eine Entscheidung getroffen werden konnte (vgl. VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245, mwN).
In der Beschwerde wurden ebenfalls keine neuen, substantiierten und mittels entsprechender Unterlagen belegten Sachverhaltselemente dargetan, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Im Vorverfahren behauptete er, seinen Reisepass in Griechenland verloren zu haben.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seiner Ausreise nach Europa sowie seinen in der DR Kongo lebenden Familienangehörigen ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu seinem vorangegangenen Asylverfahren und der Missachtung der daraus entstandenen Rückkehrverpflichtung ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Dass er zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich zudem aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister.
Dass eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich lebt, brachte er im Erstverfahren vor. Damals gab er an, diese in Österreich bislang noch gar nicht persönlich getroffen zu haben, da sie in unterschiedlichen Bundesländern leben würden. Indizien für ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder für ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu seiner Schwester im Bundesgebiet sind auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er lediglich während seines ersten Asylverfahrens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in den ho. Gerichtsakt zur Zl. XXXX.
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren zwei Ladungen zur Einvernahme vor dem BFA keine Folge geleistet hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, insbesondere des Aktenvermerks der Referentin vom 18.02.2026. Dass er der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fernblieb, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2026.
Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025 zur Zl. XXXX, mit welchem sein erster Antrag vom 04.10.2024 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Behördenverfahren im Wesentlichen damit begründet, dass er in der DR Kongo einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nachdem ihm sein Lieferant, der mit dem Bruder des Präsidenten zusammenarbeite, ein Ultimatum von 48 Stunden gesetzt habe, um das Geld für von einem Fahrer und einem Geschäftsführer unterschlagene Waren oder die Ware selbst zu beschaffen, was dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei.
Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 24.04.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers weise zahlreiche Widersprüche sowie Ungereimtheiten auf und konnte er insgesamt eine asylrelevante Verfolgung in der DR Kongo nicht glaubhaft darlegen. Diese Entscheidung erwuchs mit 22.07.2025 in Rechtskraft.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses mit 22.07.2025 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar und auch aufgrund der vergangenen Zeitspanne von lediglich 7 Monaten nicht naheliegend.
Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden.
So entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizei am 22.12.2025 auf die Frage, weswegen er nunmehr erneut um internationalen Schutz ansuche, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er werde in der DR Kongo weiterhin gesucht und mit dem Gefängnis oder dem Tod bedroht. Er sei in Österreich bereits gut integriert, es wäre sinnlos für ihn in die DR Kongo zurückzukehren, da ihm dort Gefahr drohe und er keine Sicherheit habe.
Damit machte der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend.
Weitere Angaben machte er im Verfahren nicht mehr, zumal er zwei Ladungen zur Einvernahme vor dem BFA sowie der Ladung zur Beschwerdeverhandlung unentschuldigt keine Folge leistete. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hat er auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Möglichkeit wahrgenommen, etwaige neue Fluchtgründe darzutun.
Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).
Eine wesentliche Änderung der Situation in der DR Kongo entspricht nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in der DR Kongo gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.
Sofern in der Beschwerde eine signifikante Verschlechterung der Sicherheitslage in der DR Kongo behauptet wird, ist eine solche für das Bundesverwaltungsgericht auch anhand der allgemeinen Länderberichte nicht ersichtlich. Die diversen Krisenherde und Spannungen in der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, wurden bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025 aufgezeigt. Dass sich in der tausenden Kilometer von den Konfliktherden entfernten Heimatstadt des Beschwerdeführers seither die Sicherheitslage drastisch verändert hätte, wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht und findet sich dafür in den herangezogenen Länderberichten sowie in den laufend publizierten "briefing notes" des UNHCR (vgl. etwa UNHCR (24.03.2026): Urgent support needed as 33,000 Congolese refugees return home from Burundi in a month, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/urgent-support-needed-33-000-congolese-refugees-return-home-burundi-month; UNHCR (04.03.2025): UNHCR calls for continued protection and assistance for Congolese fleeing escalating conflict in eastern DR Congo, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/unhcr-calls-continued-protection-and-assistance-congolese-fleeing-escalating; UNCHR (18.02.2025): Thousands arrive in Burundi within days, fleeing rising tension and violence in eastern DR Congo, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/thousands-arrive-burundi-within-days-fleeing-rising-tension-and-violence; UNHCR (14.02.2025): UNHCR seeks urgent support as violence in eastern DR Congo leaves hundreds of thousands without shelter, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/unhcr-seeks-urgent-support-violence-eastern-dr-congo-leaves-hundreds-thousands; UNHCR (24.01.2025): UNHCR gravely concerned by worsening violence and humanitarian crisis in eastern DR Congo, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/unhcr-gravely-concerned-worsening-violence-and-humanitarian-crisis-eastern-dr; Zugriff jeweils 07.04.2026), denen bei der Prüfung von Anträgen besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN), kein Anhaltspunkt.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich und haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht mehr über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügen würde.
Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).
Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in der DR Kongo wurden ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Nicht zuletzt muss bereits die qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, die Annahme rechtfertigen, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0409, mwN).
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt. Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG). Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nämlich nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mit Hinweis auf richtungsweisend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Im gegenständlichen Fall besteht gegen den Beschwerdeführer nach dem Bescheid des BFA vom 24.04.2025 (rechtskräftig seit 22.07.2025) zwar eine Rückkehrentscheidung, diese ist aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, sodass das BFA zu Recht eine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer geprüft hat.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. In Bezug auf seine im Bundesgebiet lebende Schwester ist zu betonen, dass die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen abhängt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich lebenden Schwester, die er hier – seinen Angaben im Vorverfahren nach – noch nie persönlich getroffen hat, sondern ausschließlich telefonischen Kontakt zu ihr hat, hervorgekommen. Mangels des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer maßgeblichen Beziehungsintensität ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Schwester daher vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers fußt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die er lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise bzw. seines illegalen Verbleibes im Bundesgebiet stellen konnte. Der seit Oktober 2024 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht somit auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 19.06.2024, Ra 2023/22/0001, VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter "außergewöhnlichen Umständen" die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).
Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. eineinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Dauer seiner Asylverfahren verfügte. Von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 kann somit gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede sein.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Der Beschwerdeführer konnte keine maßgeblichen Integrationsbemühungen nachweisen. Bisher ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Während seines ersten Asylverfahrens bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Weitere Integrationsmerkmale, wie beispielsweise verbesserte Deutschkenntnisse legte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht dar. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich ohnedies maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN).
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in der DR Kongo seine schulische und universitäre Bildung absolviert sowie jahrelange Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kongolesischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimatregion Kinshasa über umfangreiche und enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Eltern, seines Bruders, einer Schwester, einer Cousine und eines Cousins sowie seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine schulische und universitäre Bildung sowie jahrelange Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung zweier unbegründeter oder sogar rechtsmissbräuchlicher Asylanträge samt beharrlicher Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht u. a. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1a FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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