Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aStrasser, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2017, Zl. I416 2164789-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: O C in I), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Vorgeschichte
1 Der Mitbeteiligte, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte 2003 einen Asylantrag, der mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamts (BAA) gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Oktober 2013 wurde gegen den Mitbeteiligten gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen. Die dagegen erhobene (als Beschwerde geltende)Berufung wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12. Februar 2014 rechtskräftig als unbegründet ab.
3 Im Mai 2015 stellte der Mitbeteiligte den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
4 Mit Bescheid vom 23. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab.
Angefochtener Beschluss
5 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Juli 2017 wurde der Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen (A). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (B).
6 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das BFA habe entgegen § 52 Abs. 2 Z 2 FPG keine Rückkehrentscheidung getroffen.
7 Das BFA habe auf eine bereits rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verwiesen. Dabei übersehe das BFA, dass im Zuge einer Rückkehrentscheidung von ihm selbst zu prüfen sei, ob beim Mitbeteiligten die Überstellungsfähigkeit nach Nigeria gegeben sei bzw.ob aufgrund einer abschließenden Beurteilung seines Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung seines durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechtes ausgeschlossen werden könne. Es werde nicht verkannt, dass sich die Behörde mit den allgemeinen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der vom Mitbeteiligten vorgebrachten und medizinisch belegten Krankheiten in Nigeria auseinandergesetzt und auch entsprechende Feststellungen getroffen habe, es wäre jedoch auch an der belangten Behörde gelegen, diese Ermittlungen einer Prüfung der Rückkehrentscheidung zugrunde zu legen.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des BFA.
9 Der Mitbeteiligte verzichtete auf eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
10 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG abgewichen. Auch fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Fall eines Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung gegenstandslos werde bzw. ob es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 eines Abspruchs nach § 57 AsylG 2005 bedürfe, wenn keine Rückkehrentscheidung erlassen werde.
11 Die Amtsrevision ist zulässig.
Zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG
12 Die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162, mwN).
13 Zu prüfen war daher, ob diese Voraussetzungen fallbezogen gegeben sind:
Zur Rückkehrentscheidung nach FPG
14 Das BVwG hat fallbezogen die Zurückverweisung tragend auf die Auffassung gestützt, das BFA habe entgegen § 52 Abs. 2 Z 2 FPG selbst keine Rückkehrentscheidung getroffen.
15 Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).
16 Besteht (jedoch) gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 5 FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung für den Fall unterbleiben, dass keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, und VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
18 Diese in anderen Fallkonstellationen (Ra 2015/20/0082 bis 0087: Zurückweisung eines Folgeantrags gemäß § 68 AVG bzw. Ro 2015/21/0037: Antrag gemäß § 56 AsylG 2005) ergangene Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden, zumal § 59 Abs. 5 FPG eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt.
19 Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029).
20 Fallbezogen wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Februar 2014 die gegen den Mitbeteiligten mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt.
21 Ausgehend von seiner Auffassung, dass das BFA nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verpflichtet wäre, selbst eine Rückkehrentscheidung zu treffen, hat das BVwG nicht näher begründet, inwieweit seit dieser Rückkehrentscheidung aus 2014 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre, welche dessen Rechtskraft bzw. Bindungswirkung zu durchbrechen vermag. Hiefür bestehen im Übrigen schon im Hinblick darauf, dass sich der Mitbeteiligte (nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses) bis September 2016 in Haft befand, keine Anhaltspunkte.
22 § 59 Abs. 6 FPG, welcher die vorübergehende Undurchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung für den Fall der (neuerlichen) Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vorsieht, zeigt, dass dem Mitbeteiligten durch die Zulassung seines Asylverfahrens (nur) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (§ 13 Abs. 1 AsylG 2005) zukam und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist, sodass die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung vom BFA zutreffend unterblieben ist.
23 Einer Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 steht jedenfalls § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegen. Nach dieser Bestimmung dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. Aus diesem Grund kommt der in der Revision aufgeworfenen Frage nach der Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 für den Fall des Unterbleibens einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung fallbezogen keine Relevanz zu (vgl. zu abstrakt-theoretischen Rechtsfragen VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183).
Zu den angenommenen Ermittlungslücken
24 Im Übrigen hat das BFA im vorliegenden Fall Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt und sich auf Grundlage dieser Ermittlungen beweiswürdigend mit dem Vorbringen des Mitbeteiligten zu dessen Fluchtgründen auseinandergesetzt.
25 Soweit es das BVwG für erforderlich angesehen hat, trotz der bereits getätigten Ermittlungen einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beizuziehen, genügt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Einholung eines solchen Gutachtens eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht rechtfertigt. So hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Anordnung der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens vom Verwaltungsgericht vorzunehmen ist, weil dies im Interesse der Raschheit liegt (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031, mwN).
Ergebnis
26 Der angefochtene Beschluss war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
27 Auf die von der Revision in den Zulässigkeitsgründen weiters aufgeworfenen Fragen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Wien, am 30. Jänner 2018
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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