Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A M, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2023, W215 2251742 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser, stellte am 13. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, wegen des Krieges und aus Angst, zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, geflohen zu sein. Er sei als staatenloser Palästinenser bei UNRWA registriert.
2 Mit Bescheid vom 13. Jänner 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil dem bei UNRWA registrierten Revisionswerber subsidiärer Schutz gewährt worden sei und somit Gründe vorliegen, die ihn daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Es hätte ihm folglich ipso facto der Asylstatus zuerkannt werden müssen.
6 Die Revision erweist sich als zulässig und auch als berechtigt.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der Bestimmungen des § 3 AsylG 2005, der GFK und der Richtlinie 2011/95/EU bereits geklärt, dass Voraussetzungen für den „ipso facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt (vgl. VwGH 3.5.2023, Ra 2022/19/0226).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zudem jüngst in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2024, Ra 2023/18/0286, grundlegend mit der Frage, wann der Schutz von UNRWA als weggefallen anzusehen ist, befasst. Auf die dort dargelegten Gründe wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
9 In Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes an einen unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA stehenden staatenlosen Palästinenser sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten sind. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mwN).
10 Im vorliegenden Fall erstattete der Revisionswerber in seiner Beschwerde ein umfassendes Vorbringen, wonach er bei UNRWA registriert sei, seit dem Jahr 2012 bis zu seiner Ausreise Geld- und Sachleistungen bezogen habe und es ihm nicht möglich sei, sich unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen.
11 Das BVwG stellte fallbezogen lediglich fest, dass der Revisionswerber bei UNRWA registriert sei und ein aufrechter Schutz von UNRWA bestehe. Es befasste sich jedoch in Verkennung der Rechtslage nicht mit der für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Frage, ob unter Berücksichtigung des Umstandes der rechtskräftigen Gewährung subsidiären Schutzes durch das BFA der Schutz oder Beistand von UNRWA als weggefallen anzusehen sei.
12 Ausgehend davon war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Mai 2024
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