I425 2313248-3/2E I425 2313248-4/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch das Flüchtlingsprojekt Ute BOCK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.04.2026 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
II. Der Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 4 AVG vom 23.04.2026 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik (DR) Kongo (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 04.10.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit Problemen mit Geschäftspartnern begründete, die aus dem Umfeld des Bruders des Präsidenten der DR Kongo kämen. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025 zur Zl. I425 2313248-1/6E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigen rechtskräftig abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist. Seitens des Beschwerdeführers in der Folge gestellte Verfahrenshilfeanträge an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof wurden allesamt abgewiesen.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.12.2025 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er werde in der DR Kongo weiterhin gesucht und mit dem Gefängnis oder dem Tod bedroht. Er sei in Österreich bereits gut integriert, es wäre sinnlos für ihn, in die DR Kongo zurückzukehren, da ihm dort Gefahr drohe und er keine Sicherheit habe.
Zwei Ladungen zu Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leistete der Beschwerdeführer daraufhin keine Folge.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.02.2026 wies das BFA den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die Behörde veraltete Länderberichte herangezogen habe und den Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht inhaltlich geprüft habe. Weiters wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich um eine Einvernahme durch einen Referenten desselben Geschlechts ersucht habe, dieses Ersuchen jedoch vollständig unbeachtet geblieben sei.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 07.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, sodass die Beschwerdesache in seiner Abwesenheit erörtert wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers blieb der gegenständlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Am 07.04.2026 um 08:55 Uhr wurde die Tagsatzung geschlossen und das Beschlussprotokoll samt mündlicher Verkündung sogleich an das BFA dual elektronisch (nachweislich abgeholt am 07.04.2026 um 09:24 Uhr) sowie an den Beschwerdeführer via RSb zu Handen seiner Rechtsvertretung (nachweislich übernommen am 09.04.2026) expediert.
Nach Verkündung und Erlassung der Entscheidung brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 07.04.2026 um 12:34 Uhr via E-Mail an die Einlaufstelle der BVwG Außenstelle Innsbruck eine Erkrankung des Beschwerdeführers vor, aufgrund derer er einen Tag zuvor ein Krankenhaus aufsuchen habe müssen und im Stress nicht an die Absage der Verhandlung denken habe können. Woran der Beschwerdeführer erkrankt sei und inwiefern ihn diese Krankheit am Erscheinen bei der Verhandlung behindert habe, wurde nicht dargelegt. Dem Mail war lediglich ein vom Beschwerdeführer unterfertigtes Informationsblatt der Organisation XXXX beigefügt, welches jedoch keinerlei Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthielt.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026, bei der BVwG Außenstelle Innsbruck postalisch eingelangt am 23.04.2026, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des am 07.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit einem gesonderten, sich im selben Kuvert befindlichen Schriftsatz vom 20.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung darüber hinaus die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die „Wiedereröffnung der Beweisaufnahme“. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich nach der mündlichen Verkündung der Entscheidung herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und er keine frühere Möglichkeit gehabt habe, das Gericht von der Erkrankung zu unterrichten. Der nicht krankenversicherte Beschwerdeführer sei erst mit 08.04.2026 in Besitz eines die gesundheitlichen Probleme dokumentierenden medizinischen Dokuments von XXXX gewesen. Dem Schreiben beigefügt war eine „Besuchsübersicht“ von XXXX vom 08.04.2026.
Am 23.04.2026 wurde das am 07.04.2026 mündlich verkündete Erkenntnis antragsgemäß zur Zl. I425 2313248-2/8E schriftlich ausgefertigt und an das BFA dual elektronisch (nachweislich abgeholt am 23.04.2026 um 12:34 Uhr) sowie an den Beschwerdeführer via RSb zu Handen seiner Rechtsvertretung (nachweislich übernommen am 27.04.2026) expediert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdeverhandlung am 07.04.2026 versäumt hat. Beim Verschulden des Beschwerdeführers an der Versäumung der Verhandlung handelt es sich auch nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorliegenden Gerichtsakt zur Zl. I425 2313248-2.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
Es besteht eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 03.11.2025, Ra 2025/12/0018, mwN).
Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben (vgl. VwGH 02.04.2020, Ra 2019/22/0219, mwN).
Fallgegenständlich brachte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine „Besuchsübersicht“ von XXXX vom 08.04.2026 in Vorlage, wonach er dort am 07.04.2026 vorstellig geworden sei. Als Diagnosen wurden Unterbauchbeschwerden (Differenzialdiagnose eine mögliche chronische Appendizitis) und eine chronische Obstipation (Verstopfung) gestellt. Unter „aktuelle Anamnese“ wird darin angeführt, dass der Beschwerdeführer „vor einer Woche“ mehrfach erbrochen habe und „meint, er hätte auch Fieber gehabt“. Er klage über ausstrahlende Unterbauchschmerzen seit über drei Monaten und mehrfach wöchentliche Verstopfungen. Es wurde ihm ein rezeptfreies Medizinprodukt zur Behandlung von Verstopfungen verschrieben (Movicol) und eine Wiederbestellung bei Nicht-Besserung der Symptome vereinbart.
Dass der Beschwerdeführer an einer derart akuten Erkrankung gelitten hätte, die es ihm nicht nur verunmöglicht hätte, bei der Verhandlung zu erscheinen, sondern sogar unmöglich gemacht hätte, das Gericht im Vorfeld von einer etwaigen Verhinderung zu unterrichten, ist aus dem vorgelegten Befund nicht abzuleiten. Vielmehr lässt der Befund darauf schließen, dass die Akme der Erkrankung bereits etwa eine Woche vor der Verhandlung gewesen sei, als der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben mehrfach erbrochen und laut Selbstdiagnose möglicherweise Fieber gehabt habe. Des Weiteren wurde in der E-Mail-Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Nachgang der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses erklärt, der Beschwerdeführer habe bereits am Vortag der Verhandlung (sohin am 06.04.2026) ein Hospital aufgesucht. Ungeachtet dessen, dass dies über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und im vorgelegten Befund nicht dokumentiert ist, erscheint umso weniger nachvollziehbar, weswegen es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung dann nicht möglich gewesen wäre, bereits am Vortag der Verhandlung oder zumindest in den Morgenstunden des Verhandlungstages via E-Mail an die Einlaufstelle des BVwG oder telefonisch die Verhinderung des Beschwerdeführers infolge einer Erkrankung geltend zu machen, was eine Vertagung der Verhandlung ermöglicht hätte, anstatt dies erst am frühen Nachmittag - Stunden nach der Verhandlung und Verkündung des Erkenntnisses - zu tun. Dass der Beschwerdeführer “im Stress” nicht an die Absage der Verhandlung denken habe können, mutet im gegebenen Zusammenhang als reine Schutzbehauptung an, zumal sich auch aus dem vorgelegten Befund – wie bereits dargestellt – keine schwere, akute Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt, sondern lediglich bereits seit Monaten bestehende niederschwellige Probleme mit dem Magen-Darmtrakt. Es ist nicht davon auszugehen, dass derartige Beschwerden eine Erkrankung darstellen, die als Wiedereinsetzungsgrund tragfähig gewesen wäre, zumal im Wiedereinsetzungsantrag und dem vorgelegten Befund jegliche Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen medizinisch indizierten Dispositionsunfähigkeit fehlen (vgl. etwa VwGH 02.04.2020, Ra 2019/22/0219, unter Hinweis auf VwGH 29.04.2008, 2007/05/0088, mwN).
Aus dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdeverhandlung am 07.04.2026 versäumt hat.
Die Bedachtnahme auf einen "minderen Grad des Versehens" in § 71 Abs. 1 Z. 1 (ursprünglich: lit. a) AVG geht auf die Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zurück. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hatte in der bis dahin geltenden Fassung der Bestimmung vorausgesetzt, dass die Partei "ohne ihr Verschulden" verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Aus der Zeit vor der Änderung des Gesetzes stammt auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Erkrankung nur dann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht komme, wenn sie die "Dispositionsunfähigkeit des Erkrankten" zur Folge gehabt habe. Beim - direkten oder indirekten - Rückgriff auf ältere Entscheidungen zur Frage der "Dispositionsunfähigkeit" ist zu beachten, dass es das geltende Recht, anders als die Gesetzeslage zur Zeit der Entstehung dieser Judikatur, für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichen lässt, wenn die Partei durch den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund (durch die Erkrankung) so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Das Erfordernis völliger Dispositionsunfähigkeit im Sinne der zur früheren Rechtslage ergangenen (zum Teil aber auch neueren) Rechtsprechung kann nach dem geltenden Gesetz - anders als nach der früheren Fassung der genannten Bestimmung des AVG - nicht dahingehend verstanden werden, dass der Grad der Beeinträchtigung das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung als unverschuldet erscheinen lassen müsse. Der nach wie vor gültige Kern der in der Annahme eines solchen Erfordernisses liegenden Aussage ist darin zu sehen, dass es für die Wiedereinsetzung nicht ausreicht, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0129, mwN).
Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242, mwN).
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers zeigt sich in einer Gesamtschau eine auffallende Gleichgültigkeit und Sorglosigkeit in Bezug auf seine Mitwirkungspflicht an seinem Asylverfahren im Allgemeinen, als auch insbesondere in Bezug auf seine Versäumung der Beschwerdeverhandlung am 07.04.2026. Ungeachtet des Umstandes, dass er bereits im Behördenverfahren zwei Ladungen zu Einvernahmen vor dem BFA keine Folge leistete, ergaben sich – wie dargestellt - auch keinerlei nachvollziehbare Hinweise, dass er aufgrund einer akuten Erkrankung daran gehindert gewesen wäre, das Bundesverwaltungsgericht zumindest im Vorfeld der Verhandlung am 07.04.2026 – allenfalls im Wege seiner Rechtsvertretung – über eine etwaige Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
Der Beschwerdeführer hat sohin nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdeverhandlung am 07.04.2026 versäumt hat. Beim Verschulden des Beschwerdeführers an der Versäumung der Verhandlung handelt es sich auch nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.
Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I.: Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. dargestellt, konnte der Beschwerdeführer fallgegenständlich nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdeverhandlung am 07.04.2026 versäumt hat. Beim Verschulden des Beschwerdeführers an der Versäumung der Verhandlung handelt es sich auch nicht nur um einen minderen Grad des Versehens.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu A) II.: Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens:
Bezüglich des seitens des Beschwerdeführers darüber hinaus gestellten Antrags auf „Wiedereröffnung der Beweisaufnahme“ ist zunächst hervorzuheben, dass Prozesserklärungen einer Partei ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 04.11.2025, Ra 2025/21/0103, mwN).
Ein Antragsrecht auf „Wiedereröffnung der Beweisaufnahme“ ist in den österreichischen Verfahrensgesetzten nicht vorgesehen. § 39 Abs. 4 AVG sieht jedoch die Möglichkeit eines Antrags auf Fortsetzung eines geschlossenen Ermittlungsverfahrens vor, sodass eine Auslegung der Parteierklärung fallgegenständlich darauf schließen lässt, dass der betreffende Antrag des Beschwerdeführers darauf abzielt.
Die Anordnung des § 39 Abs. 3 bis 5 AVG bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nur auf das Verfahren jener Instanz, die das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, und zwar genau genommen nur auf den Zeitraum zwischen der Schließung und der Erlassung der Entscheidung (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2019/04/0071, mwN).
Daraus folgt, dass ein Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 4 AVG nach Erlassung der Entscheidung nicht mehr zulässig ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung im Asylfolgeverfahren des Beschwerdeführers per mündlich verkündetem Erkenntnis vom 07.04.2026 gefällt und das Verhandlungsprotokoll samt mündlicher Verkündung dem BFA noch am 07.04.2026 rechtswirksam zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Wirksamkeit eines (der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen) Erkenntnisses, wenn dieses einer Verfahrenspartei eines Mehrparteienverfahrens zugestellt worden ist (vgl. VwGH 18.11.2019, Fr 2019/16/0006, mwN). Das in Rede stehende Erkenntnis wurde sohin am 07.04.2026 erlassen.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 4 AVG wurde indessen erst mit Schriftsatz vom 20.04.2026, bei der BVwG Außenstelle Innsbruck am 23.04.2026 zugleich postalisch mit dem Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 07.04.2026 eingelangt, gestellt. Eine entsprechende Antragslegitimation nach Erlassung der Entscheidung ist nicht mehr gegeben und war auch der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
Der Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 4 AVG war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG die Abhaltung einer – ohnedies nicht beantragten – mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK ist auf Verfahren über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar (vgl. VwGH 14.03.2025, Ra 2025/09/0001, mit Hinweis auf VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025, mwN).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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